BFH: Übertragung eines an Organgesellschaft vermieteten Grundstücks an Organträger
BFH , Urteil vom 06.05.2010 - Aktenzeichen V R 26/09 (Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern vom 29.05.2008 - Aktenzeichen 2 K 300/05; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Eine Geschäftsveräußerung liegt nur vor, wenn der Erwerber die vom Veräußerer ausgeübte Unternehmenstätigkeit fortsetzt oder dies zumindest beabsichtigt. 2. Ist der Gegenstand der Geschäftsveräußerung ein Vermietungsunternehmen, muss der Erwerber umsatzsteuerrechtlich die Fortsetzung der Vermietungstätigkeit beabsichtigen. 3. Die Übertragung eines an eine Organgesellschaft vermieteten Grundstücks auf den Organträger führt nicht zu einer Geschäftsveräußerung, da der Organträger umsatzsteuerrechtlich keine Vermietungstätigkeit fortsetzt, sondern das Grundstück im Rahmen seines Unternehmens selbst nutzt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: UStG 1993 § 1 Abs. 1a und § 2 Abs. 2 Nr. 2; Redaktionelle Normenkette: UStG 1999 § 3 Abs. 1b; UStG 1999 § 15a Abs. 1 S. 1; UStG 1999 § 15a Abs. 4 S. 1; UStG 1999 § 27 Abs. 8; UStG § 1 Abs. 1a; UStG § 15a;
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