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Steuerrecht
26.02.2010
Steuerrecht
BVerfG: Übergangsregeln vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren verfassungswidrig

Das BVerfG hat durch Beschluss vom 17.11.2009 – 1 BvR 2192/05 – entschieden, dass die für die Umgliederung einschlägige Regelung des § 36 Abs. 3 und 4 KStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar ist. Für die bei dem Wechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren in der Folge der streitigen Umgliederungsregelungen entstehende ungleiche Körperschaftsteuerbelastung zwischen den Kapitalgesellschaften, deren Körperschaftsteuerminderungspotential – wie im Regelfall – bei der Umgliederung in vollem Umfang erhalten blieb, und jenen wie der Beschwerdeführerin, die allein durch die technische Ausgestaltung der Umgliederung des Körperschaftsteuerminderungspotentials empfindliche Verluste erlitten, gebe es keinen sachlichen Grund.
Keine Rolle spielt,wie das BVerfG ausdrücklich betont, dass bereits in früheren Jahren unterGeltung des Anrechnungsverfahrens Umgliederungen vonTeilbeträgen des Eigenkapitals in der jetzigen Regelung vergleichbarerWeise durchgeführtwordenwaren. Denn die früher verwendeten Umgliederungsregelungen dienten im Wesentlichen demlegitimengesetzgeberischenZiel einerReduzierung der Teilbeträge bei einem Fortbestand desAnrechnungsverfahrens. Siewarenzudemmit einer mehrjährigen Übergangsfrist versehen. Die Unternehmen hatten daher ausreichend Zeit, ungünstige Umgliederungsergebnisse durch rechtzeitige Gewinnausschüttungen zu vermeiden. Zur Rechtfertigung des durch die Umgliederung entstandenen Verlusts von Körperschaftsteuerminderungspotential kann dem BVerfG zufolge auch nicht in der Art eines Vorteilsausgleichs darauf abgestellt werden, dass das nach dem Systemwechsel geltende Halbeinkünfteverfahren in einer Gesamtschau der Belastung von Gesellschaft und Gesellschafter insgesamt zu steuerlichenVorteilen führt. Denn die Vorteile des HalbeinkünfteverfahrenskommenallenUnternehmernundAnteilseignern in gleicherWeise zugute. Die Verluste an Körperschaftsteuerminderungspotential betreffen hingegennur einebestimmte Gruppe vonihnen. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, spätestens mit Wirkung zum 1.1.2011 für die noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Neuregelung zu treffen.
 
Volltextdes Urteils: // siehe Zusatzmaterialien rechts 

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