BFH: Übergang eines Verlustvortrags bei Abspaltung
BFH , Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen I R 13/11 (Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 10.01.2011 - Aktenzeichen 6 K 3004/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Bei Abspaltung eines Teilbetriebs kann jedes an der Spaltung beteiligte Unternehmen sowie auch ein Dritter allein oder zusammen mit den beteiligten Unternehmen das Fortführungserfordernis des § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 2002 erfüllen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27. Mai 2009 I R 94/08, BFHE 225, 131, BStBl II 2010, 937). 2. Der Übergang eines verbleibenden Verlustabzugs setzt aber voraus, dass der verlustverursachende Betriebsteil am Stichtag der Verschmelzung oder Spaltung beim übertragenden Rechtsträger tatsächlich vorhanden ist (Anschluss an Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 I R 4/09, BFHE 228, 21, BStBl II 2011, 315). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: AO § 45; UmwStG 1995 § 12 Abs. 3; UmwStG 2002 § 12 Abs. 3; UmwStG 2002 § 15 Abs. 1, Abs. 4;
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