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Steuerrecht
22.04.2016
Steuerrecht
Niedersächsisches FG: ges. und einh. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2006

Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.2.2016 – 8 K 272/14

Amtlicher Leitsatz

Ein Gewinn wird bei Währungsgewinnen durch ein Fremdwährungsdarlehen durch eine Novation, jedenfalls aber nach Maßgabe einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise realisiert, wenn das neu vereinbarte Darlehen mit dem vorherigen Darlehensverhältnis nicht wirtschaftlich identisch ist.

§ 15b EStG, § 4 Abs 1 EStG, § 32b EStG

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Jahre 2006 (Wirtschaftsjahr) vorgenommene Umschuldungen zu einer Gewinnrealisierung führen.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die im Jahre 1995 gegründet wurde. Gegenstand des Unternehmens war der Bau und der Betrieb eines Containerschiffes.

Das Kommanditkapital (Summe der Pflichteinlagen) beträgt 7.325.000 €. Davon hatte der Beigeladene M. ursprünglich 7.150.000 € übernommen.

Zum 31.12.2005 betrug das Festkapital der Kommanditisten

Festkapital

Pflichteinlage

 

Insgesamt

                           

7.325.000

 

 

N Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co KG

                         

 

 

 

G- mbH & Co KG

                         

 

(Beigeladene zu 2.)

 

 

C-GmbH & Co KG

                         

    …

 

 

 

M. (Beigeladener zu 1.)

                           

7.150.000

Die Klägerin hatte am 29. Oktober 2002 einen Darlehensvertrag zur langfristigen Finanzierung ihres Schiffsneubaus mit der L-Bank und der K-Bank als gemeinsame Darlehensgeber über ein Darlehen in Höhe von 26.500.000 US-Dollar (USD) abgeschlossen. Das Darlehen war zweckgebunden zur anteiligen Finanzierung der Anschaffungskosten des Schiffes zu verwenden. Die Laufzeit des Darlehens betrug zwölf Jahre, gerechnet ab der Ablieferung des Neubaus durch die Werft und war in 48 Vierteljahresraten (bzw. 24 Halbjahresraten) zu tilgen.

Das Darlehen wurde durch eine erstrangige Schiffshypothek in Höhe von 31.800.000 USD zu Gunsten der Darlehensgeber als Gesamtgläubiger besichert. Die Klägerin trat zudem Ansprüche aus Charter- und Frachtverträgen sowie Versicherungen an die Darlehensgeber ab. Des Weiteren sollte entweder eine Ausfallbürgschaft durch das Land X in Höhe von 7.069.132,60 € übernommen werden oder eine selbstschuldnerische Bürgschaft der P-GmbH und der G-mbH & Co. KG in Höhe von 3.200.000 USD.

Der Beigeladene M. hatte zur Finanzierung seiner Beteiligung an der Klägerin mit der L-Bank am 29.10.2002 einen Kreditvertrag über 7.150.000 € abgeschlossen. Die Laufzeit des Vertrages war bis zum 31.10.2004 befristet. Als Sicherheit verpfändete M. seine Rechte und Ansprüche aus der Beteiligung an der Klägerin sowie nachrangig seine Rechte und Ansprüche aus seiner Beteiligung an der MS „F.“ in Höhe von 6.000.000 EUR. Am 26.10.2004 schloss M. zur Ablösung des Kreditvertrages einen neuen Kreditvertrag über 6.550.000 € mit der L-Bank. Im Juni 2005 vereinbarten M. und die L-Bank einen Währungswechsel in USD. Das Darlehen valutierte bei Umbuchung des Währungswechsels am 06.06.2005 mit 8.045.675 USD. M. nahm Tilgungen in Höhe von 500.000 USD am 30.12.2005 und in Höhe von 421.375 USD am 28.02.2006 vor. Am 31.08.2006 valutierte das Darlehen noch mit 7.125.300 USD.

Am 18.07.2006 bzw. 20.07.2006 vereinbarte die Klägerin mit der L-Bank einen Darlehensvertrag über Darlehen in Höhe von insgesamt 29.000.000 USD, aufgeteilt in Beträge von 25,5 Mio. USD (Darlehen I) und 3,8 Mio. USD (Darlehen II). Nach Angaben in der Präambel des Darlehensvertrages sollten das von dem aus der L-Bank und KfW bestehenden Bankkonsortium gewährte Darlehen in Höhe von ursprünglich 26,5 Mio. USD (welches noch mit 20.396.000 USD valutierte) und der M. gewährte Kredit über ursprünglich 6.550.000 € (valutierend mit 7.125.300 USD) in die nunmehr gewährten Darlehen „übergehen“. Die Klägerin war dazu verpflichtet, das Darlehen zur Ablösung des ihr mit Vertrag vom 29.10.2002 gewährten Darlehens mit einer derzeitigen Inanspruchnahme von 20.396.000 USD sowie zur Ablösung des M. gemäß Kreditvertrag vom 24.10.2004 gewährten Darlehens mit einer derzeitigen Inanspruchnahme von 7.125.300 USD zu verwenden. Der darüber hinausgehende Darlehensbetrag in Höhe von 1.478.000 USD sollte der Stärkung der Betriebsmittel der Klägerin dienen. Die Laufzeit des Vertrages vom 18./20.07.2006 betrug 11,5 Jahre ab Valutierung und war längstens bis zum 31.01.2018 befristet. Die Darlehensvaluta war in 46 Vierteljahresraten zurückzuzahlen. Die Besicherung erfolgte durch eine erstrangige Schiffshypothek in Höhe von 36.000.000 USD zu Gunsten der L-Bank. Außerdem erfolgte eine Abtretung sämtlicher Ansprüche aus Charter- und Frachtverträgen sowie aus Versicherungen durch die Abtretungsvereinbarungen vom 21.07.2006.

Die Darlehensbeträge gemäß den Verträgen vom 18. und 20.07.2006 wurden am 31.08.2006 in Anspruch genommen und ausgezahlt. Von den Teildarlehen in Höhe von 25,2 Mio. USD wurden 20.396.000 USD zur Ablösung der gegenüber dem Bankenkonsortium bestehenden Verpflichtung verwendet. Der Festbetrag in Höhe von 4.804.000 USD wurde ebenso wie der Darlehensbetrag in Höhe von 3,8 Mio. USD auf das Girokonto der Gesellschaft ausgezahlt. M. tilgte seine Darlehnsverpflichtungen aus dem Vertrag vom 26.10.2004 in Höhe von 7.125.000 USD ebenfalls am 31.08.2006.

 

 

        

L-Bank/K-Bank Kto …12

L-Bank/K-Bank Kto …90

Darlehensauszahlung/Inanspruchnahme

30.10.02

30.10.02

        

USD     

EUR     

Kurs   

USD     

EUR     

Kurs   

Stand bei Auszahlung 30.10.2002

13.250.000,00

14.272.373,94

0,9284

13.250.000,00

13.911.549,24

0,9524

Stand 31.12.2005

10.682.000,00

11.506.226,30

0,9284

10.682.000,00

11.215.330,50

0,9524

Tilgung in 2006 (bis 31.07.2006)

-484.000,00

521.345,58

        

-484.000,00

-508.165,26

        

Stand 31.07.2006

10.198.000,00

10.984.880,72

        

10.198.000,00

10.707.168,24

        

Umbuchung 31.07.2006 auf L-Bank 1.081.035.406

-10.198.000,00

-10.984.880,72

        

-10.198.000,00

-10.707.168,24

        

 

 

        

L-Bank …06

NLN ….51

Summe 

        

Darlehensauszahlung/Inanspruchnahme

31.07.06

31.07.06

        

        

        

USD     

EUR     

Kurs   

USD     

EUR     

Kurs   

USD     

EUR     

Stand bei Inanspruchnahme 31.07.2006 (Mischkurs)

25.200.000,00

25.761.511,05

0,97820

3.800.000,00

3.116.482,96

1,21932

29.000.000,00

28.877.994,01

Zugang von L-Bank/K-Bank …12

10.198.000,00

10.984.880,72

0,92837

        

        

        

        

        

Zugang von L-Bank/K-Bank …90

10.198.000,00

10.707.168,24

0,95245

        

        

        

        

        

Summe 

20.396.000,00

21.692.048,96

        

        

        

        

        

        

Auszahlung 31.07.2006 (auf USD-Giro) verwendet zur Tilgung Altverbindlichkeit M. mit Altbuchwert

4.804.000,00

4.069.462,09

1,18050

2.321.300,00

1.966,370,18

1,18050

        

        

Auszahlung 31.07.2006 (auf USD-Giro) verwendet für Stärkung Betriebskapital Kurs bei Darlehenszugang

        

        

        

1.478.700,00

1.150.112,79

1,28570

        

        

Tilgung 2006

-548.000,00

-560.210,64

0,97820

-82.600,00

-67.742,49

1,21932

        

        

Stand 31.12.2006

24.652.000,00

25.201.300,41

0,97820

3.717.400,00

3.048.740,47

1,21932

28.369.400,00

28.250.040,88

M. brachte seine Beteiligung - zusammen mit Beteiligungen an anderen Kommanditgesellschaften - durch Einbringungsvertrag vom 18.10.2006 zu Buchwerten in die M. GmbH & Co. KG ein und erhöhte seinen dortigen Kommanditanteil. Die zuletzt genannte Gesellschaft hatte durch notarielle Urkunde vom 23.08.2006 den Kommanditanteil der G-mbH & Co. KG an der Klägerin in Höhe von nominal 20.000 € für 37.000 € erworben.

Aufgrund der günstigen Kursentwicklung des Euro im Verhältnis zum US-Dollar hatten sich bis Juli 2006 in den Fremdwährungsdarlehen erhebliche stille Reserven gebildet. Die Verbindlichkeiten der Klägerin bei Auszahlung der Darlehensbeträge von je 13.250.000 USD am 30.10.2002 betrugen beim Wechselkurs von 0,9284 USD/EUR bzw. 0,9524 USD/EUR 14.272.373,94 EUR bzw. 13.911.549,24 EUR. Zum 31.08.2006 tilgte die Klägerin Darlehensteilbeträge in Höhe von zweimal 10.198.000 USD. Letzteres entsprach bei Anwendung des ursprünglichen Wechselkurses Verbindlichkeiten in EUR in Höhe von 10.984.880,72 € bzw. 10.707.168,24 €. Bei Anwendung des aktuellen Wechselkurses am 31.08.2006 in Höhe von 1,2857 USD/EUR musste die Klägerin letztlich einen Betrag in Höhe von 15.863.731,82 EUR aufwenden, um die Fremdwährungsverbindlichkeiten zu tilgen.

Die Klägerin verbuchte anlässlich der im Streitjahr vorgenommenen Umschuldung durch Verträge vom 18. und 20.07.2006 keine Gewinne. Vielmehr bewerte die Klägerin die Zugänge der Verbindlichkeiten mit den Kursen aus den Alt-Darlehen aus dem Jahre 2002, also nicht mit dem aktuellen Tageskurs. Die Buchwerte aus den Alt-Darlehen wurden entsprechend auf das neue Darlehen I übertragen. Für den Teil des Darlehens, der für die Ablösung der Sonderbetriebsschuld des M. verwendet wurde, wurde der dort entstandene Währungsgewinn auf den Buchwert der Verbindlichkeiten übertragen. Die Klägerin buchte:

 

 

Darlehen I

USD     

Kurs   

EUR     

Altdarlehen I: bleibt mit bisherigem Buchwert bestehen

10.198.000,00

0,92837

10.984.880,72

Altdarlehen II: bisheriger Buchwert wird umgebucht auf Darlehen I

10.198.000,00

0,95245

10.707.168,24

Auszahlung auf #1101 (USD Giro) zum tatsächlichen Tageskurs

4.804.000,00

1,28570

3.736.485,96

Einbuchung zusätzlicher EUR-Verbindlichkeit über #2300 (Entnahme M.)

        

        

332.976,13

        

        

        

        

Darlehenszugang 31.08.2006

25.200.000,00

0,97820

25.761.511,05

        

        

Mischkurs

        

        

        

        

        

Darlehen II

        

        

        

Auszahlung auf #1101 (USD Giro) zum tatsächlichen Tageskurs

3.800.000,00

1,28570

2.955.588,40

Einbuchung zusätzlicher EUR-Verbindlichkeit über #2300 (Entnahme M.)

        

        

160.894,57

        

        

        

        

Darlehenszugang 31.08.2006

        

1,21932

3.116.482,97

        

        

(Mischkurs)

        

Die Klägerin optierte mit Wirkung zum 1.1.2007 zur Gewinnermittlung nach § 5a EStG (Tonnagesteuer).

Im Anschluss an eine bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die ursprünglichen Darlehen getilgt und neue Darlehen aufgenommen worden seien. Letztere seien mit dem Kurs im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Darlehens zu bewerten. Das Finanzamt ermittelte einen Kursgewinn aus Darlehenstilgungen in Höhe von 5.790.431,21 € und nahm eine Gewinnerhöhung für das Streitjahr in Höhe von 5.652.950,19 € - abzüglich der Gewerbesteuerrückstellung laut Prüfung i.H.v. 34.940 EUR - vor (also 5.618.010,19 €).

Gegen den im Anschluss an die Außenprüfung erlassenen und geänderten Bescheid für das Streitjahr richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Umschuldung im Streitjahr führe nicht  zu einer Gewinnrealisierung. Zur Begründung verweist sie u. a. auf eine im Rahmen der Außenprüfung vorgelegte Stellungnahme des K. vom 28.05.2013, in der dieser schlüssig dargelegt habe, dass es nicht darauf ankomme, ob es sich bei den im Streitjahr aufgenommenen Darlehen um Neu-Darlehen handele. Zu einer Realisierung stiller Reserven komme es erst, wenn das Wechselkursrisiko endgültig entfalle, z. B. indem die auf USD lautende Schuld durch eine auf EUR lautende Schuld abgelöst werde.

Entscheidend sei, unter welchen Umständen das „Ersetzen“ eines Fremdwährungsdarlehens durch ein anderes Darlehen zur Realisierung eines Kursgewinnes führen könne. Eine Gewinnrealisierung setze in jedem Fall einen Vermögenszuwachs und somit eine Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit voraus. Ein solcher Vermögenszuwachs sei im Streitfall indes nicht gegeben, solange der neuen Darlehensschuld keine andere Währung zu Grunde liege.

Entgegen der Auffassung des Beklagten führe die Änderung von Darlehensabsicherungen und von Darlehensbedingungen nicht zur Aufgabe der wirtschaftlichen Identität eines Darlehens. Derartige Überlegungen seien von der Rechtsprechung bisher nicht angestellt worden. Die im Zuge der Umschuldung vorgenommenen Änderungen der Darlehensbedingungen führten daher nicht zum Verlust der wirtschaftlichen Identität des Darlehens.

Die Zweckbestimmung des Darlehens habe den der Klägerin zuzurechnenden Bereich ihres Betriebsvermögens nicht verlassen, und zwar auch insoweit nicht, als ein Teil der Darlehensschuld aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen der Klägerin übernommen worden sei. Auch insoweit handele es sich um dasselbe Betriebsvermögen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die wirtschaftliche Identität des aufgenommenen Darlehens habe sich aber auch nicht dadurch verändert, dass auf Seiten der ursprünglich beteiligten Gläubiger (Gläubiger-Konsortium) ein Gläubiger, nämlich die KfW-Bank, ausgeschieden sei. Selbst wenn die K-Bank bei Ausscheiden aus dem Gläubiger-Konsortium einen Währungsverlust zu realisieren gehabt hätte, hätte dies keinerlei Auswirkungen auf die Bilanzierung bei der Klägerin. Während bei der Gläubigerin nach dem Niederstwertprinzip zu erfassen seien, stelle bei der Klägerin der Betrag der Anschaffungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG die Obergrenze für die Bilanzierung dar. Im Übrigen habe der Beklagte bei konsequenter Anwendung seiner Auffassung zumindest auch § 39 der Abgabenordnung (AO) in seine Überlegungen einbeziehen müssen. Denn zumindest in Höhe der Beteiligung der L-Bank an dem ursprünglichen Gläubiger-Konsortium habe sich eine Veränderung des Gläubigers nicht ergeben.

Auch die Versuche des Beklagten, die von K. vorgetragenen Rechtsgrundsätze und die hierzu zitierten Urteile auf den Fall der Spekulationsgeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu reduzieren, seien nicht durchgreifend. Denn die wirtschaftliche Realisierung von Gewinnen und Verlusten sei grundsätzlich in allen Einkunftsarten gleich geregelt. Sie werde lediglich im Bereich der Gewinneinkünfte durch zusätzliche Bestimmungen eingeschränkt, die sich letztlich aus den handelsrechtlichen GOB und dem folgend aus § 6 EStG ergäben.

Abschließend weist die Klägerin darauf hin, dass sie ihre Bilanzen auch auf Dollar-Basis habe erstellen können. Dann stelle sich die Frage der vorzeitigen Gewinnrealisierung nicht.

Die Klägerin beantragt,

den Gewinn für 2006 um 5.652.950 EUR unter zusätzlicher Berücksichtigung sich aus der Gewerbesteuerrückstellung ergebenden Gewinnminderung niedriger festzustellen (entspricht 5.618.010 EUR).

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Das Finanzamt ist nach wie vor der Auffassung, eine Gewinnrealisierung sei in der genannten Höhe im Streitjahr eingetreten. Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich nicht lediglich um eine Änderung der Darlehensbedingungen. Vielmehr seien im Rahmen der im Streitjahr vorgenommenen Umschuldung die im Jahre 2002 zur langfristigen Finanzierung des Schiffsneubaus aufgenommenen Darlehen getilgt worden und zeitgleich zwei neue Darlehen bei der L-Bank aufgenommen worden. Die neuen Darlehen dienten nicht nur wie die ursprünglichen Darlehen der Finanzierung der Anschaffungskosten des Schiffes, sondern auch der Stärkung der Betriebsmittel der Klägerin und seien zudem dazu verwendet worden, einen Kredit abzulösen, den ein Kommanditist zur Finanzierung seiner Kommanditeinlage bei der Klägerin aufgenommen habe.

Es seien daher unterschiedliche Vertragsparteien sowohl auf Gläubiger- als auch auf Schuldnerseite, unterschiedliche Verwendungszwecke für die Darlehensbeträge sowie unterschiedliche Bedingungen für die Besicherung der Darlehen vereinbart worden, so dass keine wirtschaftlich identischen Darlehensverhältnisse - zu veränderten Bedingungen - vorlägen. Vielmehr handele es sich bei den im Jahre 2002 aufgenommenen Alt-Darlehen und dem im Streitjahr aufgenommenen Neu-Darlehen um unterschiedliche passive Wirtschaftsgüter, die nach dem Grundsatz der Einzelbewertung auch getrennt zu behandeln seien. Sie seien nicht allein deshalb einheitlich zu bewerten, weil es sich um betriebliche Verbindlichkeiten der Klägerin, die in der Währung USD aufgenommen worden sei, handele.

Im Zeitpunkt des Ausscheidens des ursprünglichen Darlehens durch Tilgung sei eine Gewinnrealisierung eingetreten, die auch zu einer Erhöhung des Betriebsvermögens der Klägerin geführt habe. Die Anwendung des Rechtsgedankens des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO sei hier nicht zielführend, weil nicht die Darlehensforderung des Konsortiums bzw. der L-Bank zu bewerten sei, sondern die Darlehensverbindlichkeit der Klägerin. Nach § 244 Handelsgesetzbuch (HGB) sei der Jahresabschluss in Euro aufzustellen. Für Fremdwährungsverbindlichkeiten sei somit immer eine Währungsumrechnung erforderlich. Dies führe aufgrund der zu beachtenden handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften für die Bewertung von Verbindlichkeiten wegen des schwankenden Wechselkurses von USD/EUR zu der dargestellten Gewinnauswirkung.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie ergänzend auf die Steuerakten verwiesen.

Aus den Gründen

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

1. Die Klägerin hat einen Gewinn in der vom Beklagten berechneten Höhe realisiert.

Der Zeitpunkt, in welchem Gewinne realisiert sind, d. h. ein Anspruch auf das Entgelt oder  ein bereits vereinnahmtes Entgelt an die Stelle eines veräußerten Wirtschaftsgutes oder der Herstellung einer versprochenen Leistung tritt, bestimmt sich gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG bei buchführenden Gewerbebetreibenden nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB). Gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4   2. Halbsatz HGB sind Gewinne nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Nach dem in dieser Regelung kodifizierten Realisationsprinzip - einer Auslegung des Vorsichtsprinzips - dürfen Vermögensmehrungen nur erfasst werden, wenn sie disponibel sind.

Hat sich der Kurs bei Fremdwährungsverbindlichkeiten für den Steuerpflichtigen günstig entwickelt, muss der Steuerpflichtige also einen niedrigeren Betrag zurückzahlen, gilt handelsrechtlich wie steuerrechtlich allerdings, dass der Wertansatz auf die historischen Anschaffungskosten der Verbindlichkeit beschränkt wird (Kulosa in Schmidt, 34. Auflage 2015, § 6 Rz. 22). Im Falle einer Umschuldung und Novation erlöschen dagegen die alten Verbindlichkeiten und eine neue Verbindlichkeit entsteht. Wegen des Nominalwertprinzips des § 244 HGB führt die Novation von Euro – Darlehen nicht zu Gewinnauswirkungen. Anders kann es sich bei Fremdwährungsdarlehen verhalten. Bei ihnen kann eine Novation zu einer Gewinnrealisierung führen, wenn wirtschaftlich das frühere und das neue Schuldverhältnis nicht identisch sind. Ein solcher Fall wird insbesondere bejaht, wenn ein Fremdwährungsdarlehen durch ein Euro-Darlehen ersetzt wird (Kleineidam in Hermann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 6 Anm. 29).

2. Aufgrund der durchgeführten Novation (unter 2a), jedenfalls aber nach Maßgabe einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (unter 2b) wurde der vom Beklagten angesetzte Gewinn im Streitjahr realisiert. Selbst bei Zugrundelegung der im Privatbereich geltenden Maßstäbe müsste der Gewinn im Streitjahr erfasst werden (unter 2c).

a) Im Streitfall handelt es sich bei dem ersetzenden Darlehen zwar ebenfalls um ein Dollardarlehen. Das frühere Darlehen wurde indes durch ein anderes Darlehen im Wege einer Novation abgelöst. Hierdurch liegt ungeachtet der Gründe hierfür eine Gewinnrealisierung vor.

aa) Bei Fremdwährungsdarlehen, die zum Betriebsvermögen zu rechnen sind, zieht die Novation des (Fremdwährungs-)Darlehens eine Gewinnrealisierung nach sich, wenn sich der Kurs bis zum Zeitpunkt der Novation vorteilhaft entwickelt hat. Dies gilt jedenfalls, wenn - wie im Streitfall - das neue mit dem alten Schuldverhältnis nicht rechtlich identisch ist. Eine Gewinnrealisierung tritt nicht nur ein, wenn ein Fremdwährungsdarlehen durch ein Euro-Darlehen ersetzt wird: In diesem Fall wird die Fremdwährungschuld in Form eines Tilgungsersatzes zurückgezahlt und eine neue Euro-Schuld begründet, so dass ein künftiges Währungsrisiko entfällt. Eine Schuldumschaffung führt im betrieblichen Bereich jedenfalls dann zur Gewinnrealisierung, wenn die Laufzeit des ursprünglich eingegangenen Darlehens nicht lediglich verlängert wurde, sondern ein neuer Schuldgrund geschaffen wird.

Letzteres traf im Streitfall zu. Der Vortrag der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach aus dem Gläubigerkonsortium, welches eine BGB-Gesellschaft dargestellt haben könne, der vorletzte Gesellschafter ausgeschieden sei und daher das Vermögen im Wege der Anwachsung (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB) übergegangen sei, führt insoweit zu keinem anderen Ergebnis. Unabhängig von der Frage, ob das Bankenkonsortium eine BGB-Gesellschaft darstellt, haben die Beteiligten den („Umschuldungs“-)Vorgang nicht als Anwachsung behandelt. Vielmehr wurde die Verbindlichkeit des Beigeladenen M. erstmalig mit einbezogen, (erstmalig) zusätzliche Finanzmittel für einen allgemeinen Betriebsmittelkredit zur Verfügung gestellt, die ursprünglichen Darlehen zurückgeführt und das „neue“ Darlehen auf ein vom ursprünglichen Konto abweichendes Konto ausgezahlt. Nach dem Darlehensvertrag vom 18./20.7.2006 (dort unter 10.3) sollte die „Ablösung des Darlehens und des Kredits… sichergestellt sein“. Die Sicherheiten wurden neu vereinbart, obwohl diese im Falle einer Anwachsung mit übergegangen wären, da dem verbleibenden Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen - einschließlich Sicherheiten - als Alleinübernehmer ohne besondere Übertragungsakte anwachsen würde (BGH vom 22.09.1993 IV ZR 183/92). Insoweit haben die Beteiligten vielmehr einen neuen Schuldgrund hinsichtlich der Verbindlichkeit der Klägerin und des Beigeladenen M. geschaffen. Ebenso wie bei der Veräußerung und taggleichen Neuanschaffung von Wirtschaftsgütern des Aktivvermögens führt eine Rückführung und Neubegründung von Wirtschaftsgütern des Passivvermögens zu einer Gewinnrealisierung, wenn sich entsprechende stille Reserven gebildet haben.

bb) Zwar hat der BFH in seinem Urteil vom 14.2.1984 (VIII R 221/80) ausgeführt, „dass trotz Novation wirtschaftlich gesehen ...eine bloße Stundung“ vorliegt, wenn die Schuld im Interesse des Schuldners bestehen bleibt - d. h. nicht durch Zahlung getilgt wird (ebenso im Urteil vom 19.6.2007 VIII R 63/03). Novation und Gutschrift in den Büchern des Gläubigers stellen danach getrennt voneinander zu prüfende Zuflusstatbestände dar, von denen jeder für sich genommen zu einem Zufluss i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG führen kann. Die genannte Entscheidung betrifft indes Vorgänge im Privatbereich, also keine betrieblichen Geschäftsvorfälle und können daher für den betrieblichen Bereich nicht, jedenfalls nicht unmittelbar, herangezogen werden.

b) Unabhängig von dieser Beurteilung als Novation (unter a) liegt eine Gewinnrealisierung aber nach Ansicht des Senats auch deshalb vor, weil das „neue“ und das zuvor aufgenommene Darlehen auch bei einer wirtschaftlichen Betrachtung nicht als identisch anzusehen waren. Die Vertragsparteien der Darlehensverträge haben eine Änderung der Vertragspartner auf Seiten der Darlehensgläubiger, der Darlehensschuldner und beim Verwendungszweck der Darlehen vereinbart. Vor diesem Hintergrund wurde das im Jahre 2002 aufgenommene „USD-Darlehen“ nicht lediglich durch ein anderes „USD-Darlehen“ ersetzt. Vielmehr lag auch bei wirtschaftlicher Betrachtung ein vom ursprünglich vereinbarten Darlehen abweichendes Darlehens- bzw. Schuldverhältnis vor, welches nicht als wirtschaftlich identisch mit den ursprünglich aufgenommenen Darlehen anzusehen war.

Insoweit war zunächst zu berücksichtigen, dass das von der Klägerin im Jahre 2002 aufgenommene Darlehen im Streitjahr längst noch nicht (ordentlich) kündbar war. Es bestand daher keine (erkennbare) Notwendigkeit, das ursprüngliche aufgenommene Darlehen umzuschulden und dabei zudem noch das vom Beigeladenen M. aufgenommene Darlehen mit einzubeziehen.

Eine wirtschaftliche Abweichung der Verpflichtung ist aus den – gegenüber dem ursprünglichen Vertrag - veränderten Schuldnern, dem verschiedenen Gläubiger, teilweise abweichenden Sicherheiten und (insbesondere) dem abweichenden Darlehenszweck abzuleiten:

aa) Durch den Vertrag vom Juli 2006 wurden Verbindlichkeiten abgelöst und getilgt, die zwischen zuvor abweichenden Vertragsparteien bestanden. Das ursprüngliche Darlehen (Vertrag vom 29.10.2002) war von einem Konsortium aus L-Bank und KfW-Bank als Darlehensgeber der Gesellschaft als Darlehensnehmerin zu dem Zweck, die langfristigen Finanzierung eines Teils der Anschaffungskosten des Schiffneubaus zu gewährleisten, vereinbart worden. Es war durch eine erstrangige Schiffshypothek zugunsten des Konsortiums gesichert. Daneben wurden zur Sicherstellung des Darlehens verschiedene Ansprüche der Gesellschaft aus Charterverträgen, Versicherungen an die Darlehensgeber abgetreten. Außerdem sollte eine Bürgschaft bestellt werden. Daneben wurde dem Kommanditisten und Beigeladenen M. von der L-Bank zur Finanzierung seiner Kommanditeinlage ein Darlehen gewährt. Es handelte sich um eine persönliche Schuld des M., die im Rahmen der Gewinnermittlung bei der Gesellschaft eine Sonderbetriebsschuld darstellte. Zur Sicherheit des Kreditgebers hat M. seine Ansprüche und Rechte aus der Beteiligung an der Gesellschaft und einer weiteren Schiffsbeteiligung verpfändet.

bb) Das neue Darlehen vom 18./20.7.2006 wurde der Gesellschaft demgegenüber ausschließlich von der L-Bank als Darlehensgeberin gewährt. Darlehenszweck war nunmehr nicht ausschließlich die langfristige Finanzierung eines Teils der Anschaffungskosten des Schiffes. Vielmehr sollte daneben die persönliche Schuld des an der Gesellschaft beteiligten Kommanditisten und Beigeladenen M aus der Finanzierung seiner Kommanditbeteiligung abgelöst werden. Darüber hinaus sollte ein Teilbetrag des Darlehens der Stärkung der Betriebsmittel der Gesellschaft dienen. Besichert wurde das Darlehen nunmehr durch Eintragung einer (höheren) erstrangigen Schiffshypothek zugunsten der L-Bank. Die ursprüngliche (niedrigere) Schiffshypothek zugunsten des Konsortiums wurde im Seeschiffsregister gelöscht. Auch insoweit wurden zur Sicherstellung des Darlehns seitens der Gesellschaft  Ansprüche aus Charterverträgen und Versicherungen an die finanzierende Bank abgetreten. Dementsprechend wurde am 21.7.2006 eine neue Abtretungsvereinbarung zwischen der Gesellschaft und der L-Bank abgeschlossen. Das Bestehen der Abtretungsvereinbarung wurde dem Charterer durch ein am 20.7.2006 unterschriebenes Dokument auch angezeigt; eine zusätzliche Bürgschaft war dagegen nicht mehr vorgesehen.

Somit haben sich nicht nur der/die Darlehensgläubiger verändert, sondern auch  der Darlehensschuldner. Die Gesellschaft hat eine persönliche Schuld ihres Kommanditisten M., die bis zu diesem Zeitpunkt eine Sonderbetriebsschuld darstellte, in das Gesamthandsvermögen als eigene Verbindlichkeit übernommen. Weiterhin haben die Vertragsparteien insbesondere den Darlehenszweck entsprechend verändert und einen Teilbetrag zur allgemeinen Stärkung der Betriebsmittel aufgenommen; schließlich wurde die Besicherung angepasst. Aufgrund dieser tiefgreifenden Veränderungen liegt nicht nur zivilrechtlich eine (rechtliche) Novation vor. Vielmehr wurden auch bei wirtschaftlicher Betrachtung die bestehenden Darlehen getilgt und ein neues Darlehensverhältnis wurde begründet. Dies führt zu einer Gewinnrealisierung in Höhe der in den getilgten Darlehen angesammelten stillen Reserven.

cc) Eine Aufteilung des Gewinnes nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO dergestalt, dass lediglich der Gewinn insoweit realisiert anzusehen ist, wie er auf den bisherigen Anteil der KfW-Bank an dem Darlehen entfällt, war aufgrund der o.g. Erwägungen nicht geboten. Es handelte sich insgesamt um einen neuen Schuldgrund und das Darlehen war wirtschaftlich auch nicht teilidentisch. Ungeachtet der Vorschrift des § 244 HGB ist der Einwand der Klägerin unerheblich, die Bilanz hätte auch auf Dollar-Basis aufgestellt werden können, zumal hypothetische Sachverhalte im Steuerrecht in der Regel unbeachtlich sind.

dd) Dieser Beurteilung stehen schließlich auch nicht die insbesondere im Einspruchsverfahren von der Klägerin vorgebrachten Argumente entgegen.

Die Klägerin stützen sich u.a. auf das BFH-Urteil vom 2.5.2000 (IX R 74/96), nach dem die Wertsteigerung im Privatvermögen in Form des erzielten Kursgewinns gemäß § 23 EStG erst dann durch einen marktoffenbaren Veräußerungsvorgang realisiert und damit steuerbar sei, wenn die ausländische Währung in DM (oder eine andere Währung) rückgetauscht werde. Erst in dem durch den günstigen Rücktausch erhöhten DM-Betrag (oder Betrag in einer anderen Währung) liege der Zufluss des "Veräußerungspreises" i.S. von § 23 letzter Absatz i.V.m. § 11 Abs. 1 EStG.

Im Streitfall bedarf es, da das Fremdwährungsdarlehen Betriebsvermögen darstellt, keines Veräußerungsvorganges und keines Zuflusses, so dass die diesbezüglichen Ausführungen des BFH insoweit zur Überzeugung des Senats nicht übertragbar sind. Vielmehr  ist eine Gewinnrealisierung erforderlich.

c) Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass selbst unter Berücksichtigung der vom BFH zur Novation/Schuldumschaffung im Privatbereich entwickelten Grundsätze (s.o.) im Streitfall von einer Verfügung der Gläubiger über ihre bisherigen Forderungen auszugehen wäre. Ein überwiegendes Interesse der Gläubiger oder der Schuldner an einer Novation ist im Streitfall - auch unter Berücksichtigung der Erörterung in der mündlichen Verhandlung - nicht eindeutig erkennbar. Möglich wäre, dass die K-Bank aus der ursprünglich getroffenen Vereinbarung „aussteigen“ wollte. Insgesamt sprechen die Gesamtumstände nach Ansicht des Senats dafür, dass (zumindest) von einem annähernd gleichwertigen Interesse von Gläubiger und Schuldner auszugehen ist. Die getroffenen Vereinbarungen sind auch Ausdruck der freien Dispositionsbefugnis aller Vertragsbeteiligten. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass gerade nicht die ursprünglichen, sondern teilweise abweichende Vertragsparteien ein neues Darlehensverhältnis vereinbart haben und der Darlehenszweck sich von dem ursprünglichen Darlehensverhältnis unterschied (s.o.).

3. Die Kostenfolge beruht auf § 135 FGO. Die Revision war zuzulassen, da der BFH bisher, soweit ersichtlich, noch nicht darüber entschieden hat, ob und unter welchen Voraussetzungen Fremdwährungsgewinne bei einem Fremdwährungsdarlehen im betrieblichen Bereich als realisiert anzusehen sind.

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