: Zuständigkeit für Billigkeitsmaßnahmen
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.4.2008: Unter Aufhebung der bisherigen Anordnungen wird die Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben – jeweils einschließlich Nebenleistungen – sowie für den Verzicht auf Zinsen nach § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, soweit sie auf durch Landesfinanzbehörden verwaltete Steuern und Abgaben erhoben werden, neu geregelt. Die Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem BMF. Sie treten an die Stelle der Erlasse vom 2.1.2004 (BStBl. I S. 29).