BFH: Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe
BFH, Urteil vom 18.8.2015 – I R 88/13
Amtlicher Leitsatz
Das wirtschaftliche Eigentum an Aktien, die im Rahmen einer sog. Wertpapierleihe an den Entleiher zivilrechtlich übereignet wurden, kann ausnahmsweise beim Verleiher verbleiben, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles ergibt, dass dem Entleiher lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition verschafft werden sollte. § 8b KStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 findet dann beim Entleiher bezogen auf die "entliehenen" Anteile und die daraus resultierenden Einkünfte insgesamt keine Anwendung.
Sachverhalt
I. Streitig ist u.a. die Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des § 8b Abs. 10 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes (UntStRefG) 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) --KStG 2002 n.F.-- auf die von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) getätigten sog. Wertpapierleihgeschäfte.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Maschinenbau- und -reparaturunternehmen. Sie ermittelte im Streitjahr 2007 ihren Gewinn durch Bestandsvergleich unter Zugrundelegung eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres vom 1. August bis 31. Juli des Folgejahres.
Am 15. September 2006 schloss die Klägerin mit einem in Großbritannien ansässigen Finanzinstitut einen Rahmenvertrag für Wertpapierdarlehen. Nach der Regelung in Nr. 3 Abs. 2 des Rahmenvertrages waren die Vertragsparteien sich einig, dass mit der Lieferung das unbeschränkte Eigentum an den Darlehenspapieren auf den Darlehensnehmer übergeht. Nach Nr. 5 des Rahmenvertrags hatte der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für jedes Wertpapierdarlehen ein Entgelt zu zahlen. Nach Nr. 6 der Vereinbarung sollten dem Darlehensgeber die während der Laufzeit des Darlehens auf die Darlehenspapiere geleisteten Zinsen, Gewinnanteile sowie sonstigen Ausschüttungen zustehen; der Darlehensnehmer hatte in dieser Höhe Kompensationszahlung zu leisten.
In Ausfüllung des Rahmenvertrags tätigte die Klägerin jeweils als Darlehensnehmerin mehrere Einzelabschlüsse im Zeitraum Oktober 2006 bis März 2007. Sämtliche Wertpapiergeschäfte beliefen sich jeweils auf einen Umfang von etwa 30 Mio. EUR. Hierbei wurden jeweils Aktien unterschiedlicher englischer Gesellschaften in bestimmter Stückzahl zu einem bestimmten Kurs, woraus sich nach Multiplikation dieser Gesamtwert ergab, ausgeliehen und nach 14 Tagen in gleicher Stückzahl und zum gleichen Kurs zurückgegeben. Im unmittelbaren zeitlichen Anschluss daran wurde das nächste Geschäft mit anderen Aktien binnen 14 Tagen abgewickelt. In den jeweiligen 14-Tageszeitraum fielen die Stichtage der Dividendenberechtigungen (Record date). Die Klägerin erhielt die Dividenden und leistete zeit- und betragsgleich Kompensation an das Finanzinstitut. Als Sicherheit für die --umgangssprachlich Wertpapierleihe genannten-- Darlehen diente eine mit einem Zinssatz von 3,693 v.H. verzinste Geldanlage der Klägerin im Finanzinstitut in Höhe von 25 Mio. EUR, aus der sie im Wirtschaftsjahr 2006/2007 Zinserträge in Höhe von 474.447,92 EUR (davon 230.812,50 EUR im Jahr 2006 und 243.635,42 EUR im Jahr 2007) erzielte.
Aus den geliehenen Wertpapieren erhielt die Klägerin im Wirtschaftsjahr 2006/2007 an Dividenden insgesamt 9.836.737,99 EUR (davon 5.853.062,31 EUR im Jahr 2006 und 3.983.675,68 EUR im Jahr 2007). Entsprechend der Vereinbarung der Nr. 5 und 6 des Rahmenvertrags mit dem Finanzinstitut leistete die Klägerin Kompensationszahlungen in Höhe der erhaltenden Dividenden (davon 5.853.062,31 EUR im Jahr 2006 und 3.983.675,68 EUR im Jahr 2007) zzgl. eines Darlehensentgelts in Höhe von jeweils 2 v.H. pro Jahr bezogen auf die Marktwerte der Darlehenspapiere und die Darlehenszeiträume, insgesamt 305.069,30 EUR (davon 150.000 EUR im Jahr 2006 und 155.069,30 EUR im Jahr 2007).
In ihrer Körperschaftsteuererklärung für 2007 erklärte die Klägerin u.a. die Dividendengutschriften als steuerfreie Bezüge i.S. des § 8b Abs. 1 KStG 2002 n.F. Die Kompensationszahlungen sowie die Darlehensentgelte behandelte sie als Betriebsausgaben und berücksichtigte in Höhe von 5 v.H. der Dividenden die pauschale Kürzung von Betriebsausgaben gemäß § 8b Abs. 5 KStG 2002 n.F.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--), folgte dem nicht. Er war der Ansicht, dass die Regelung in § 8b Abs. 10 KStG 2002 n.F. auf die im Wirtschaftsjahr 2006/2007 durchgeführten Wertpapierdarlehen nach § 34 Abs. 7 Satz 9 KStG 2002 n.F. Anwendung findet. Die an das Finanzinstitut gezahlten Entgelte seien somit nicht als Betriebsausgaben abzuziehen und die pauschale Kürzung von Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG 2002 n.F. sei nicht vorzunehmen. Es erhöhte sodann die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben in entsprechendem Umfang von insgesamt 10.141.807,29 EUR.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hielt es insbesondere für verfassungsrechtlich zulässig, dass der Gesetzgeber mit der zeitlichen Anwendungsbestimmung in § 34 Abs. 7 Satz 9 KStG 2002 n.F. die Geltung der seines Erachtens tatbestandlich einschlägigen Regelungen zur Wertpapierleihe in § 8b Abs. 10 KStG 2002 n.F. bereits für den Veranlagungszeitraum 2007 angeordnet hatte. Außerdem war es der Auffassung, dass dem Klageerfolg § 42 der Abgabenordnung i.d.F. bis zur Änderung durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218) --AO a.F.-- entgegenstehe. Sein Urteil vom 21. November 2013 6 K 366/12 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 494 veröffentlicht.
Die Klägerin hält die Entscheidung der Vorinstanz in beiderlei Hinsicht für fehlerhaft. Die rückwirkende Anwendung der Wertpapierleihvorschriften sei verfassungswidrig. Von einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten könne nicht die Rede sein.
Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid für 2007 unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz dahingehend abzuändern, dass das zu versteuernde Einkommen um 9.649.971 EUR vermindert wird.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Aus den Gründen
12 II. Die Revision ist unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin ist nicht wirtschaftliche Eigentümerin der Aktien geworden. Weil § 8b Abs. 10 Satz 1 KStG 2002 n.F. tatbestandlich deswegen nicht einschlägig ist, kommt es nicht darauf an, ob die zeitliche Anwendungsbestimmung in § 34 Abs. 7 Satz 9 KStG 2002 n.F. gegen das Grundgesetz verstößt.
13 1. a) Überlässt eine Körperschaft (überlassende Körperschaft) Anteile, auf die bei ihr Abs. 7 oder 8 anzuwenden ist oder auf die bei ihr aus anderen Gründen die Steuerfreistellungen der Abs. 1 und 2 oder vergleichbare ausländische Vorschriften nicht anzuwenden sind, an eine Körperschaft (andere Körperschaft), bei der auf die Anteile Abs. 7 oder 8 nicht anzuwenden ist, und hat die andere Körperschaft, der die Anteile zuzurechnen sind, diese oder gleichartige Anteile zurückzugeben, dürfen die für die Überlassung gewährten Entgelte bei der anderen Körperschaft nach § 8b Abs. 10 Satz 1 KStG 2002 n.F. nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
14 b) Bei § 8b Abs. 10 Satz 1 KStG 2002 n.F. handelt es sich um eine Regelung, mit der der Gesetzgeber von ihm als missbräuchlich bewertete Gestaltungen zur Minderung der Körperschaftsteuerbelastung bekämpfen will (BTDrucks 16/4841, S. 75 und 78; Gosch, KStG, 3. Aufl., § 8b Rz 631). Der Steuervorteil, den es aus Sicht des Gesetzgebers zu entziehen gilt, kann typischerweise im Rahmen eines Sachdarlehens über Wertpapiere entstehen, bei dem der Verleiher dem körperschaftsteuerpflichtigen Entleiher börsenfähige Wertpapiere (z.B. Aktien) gegen Entgelt (sog. Leihgebühr) mit der Bedingung überlässt, ihm später Wertpapiere gleicher Art und Menge zurück zu übereignen. Der Entleiher vereinnahmt die Erträge der ihm zu zivilrechtlichem Eigentum übertragenen Wertpapiere, im Gegenzug hat er dem Verleiher eine betragsgleiche Kompensation zu gewähren. Diese Kompensationszahlungen und die Leihgebühr führen auf Seiten des Entleihers trotz Steuerfreiheit der korrespondierenden Wertpapiererträge (§ 8b Abs. 1 KStG 2002 n.F.) zu abziehbaren Betriebsausgaben, weil der von § 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002) für diesen Fall regelmäßig vorgesehene Abzugsausschluss im Anwendungsbereich des § 8b KStG 2002 n.F. gerade nicht gilt (§ 8b Abs. 5 Satz 2 KStG 2002 n.F.). Folge davon ist ein "Überhang" abziehbarer Betriebsausgaben, den der Entleiher zur Verrechnung mit steuerpflichtigen Betriebseinnahmen anderer Quellen nutzen kann (zum Ganzen vgl. BTDrucks 16/4841, S. 75; Häuselmann, Deutsches Steuerrecht 2007, 1379; Schnitger/Bildstein, Internationales Steuerrecht 2008, 202).
15 2. Die in § 8b Abs. 10 KStG 2002 n.F. enthaltenen Regelungen sind gemäß § 34 Abs. 7 Satz 9 KStG 2002 n.F. erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Da bei Steuerpflichtigen mit abweichendem Wirtschaftsjahr der Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 KStG 2002 n.F. als in dem Kalenderjahr bezogen gilt, in dem das Wirtschaftsjahr endet, sind die Regelungen im Streitfall auf sämtliche Wertpapiergeschäfte der Klägerin --jedenfalls in zeitlicher Hinsicht-- anwendbar.
16 3. Die Beteiligten streiten darüber, ob darin eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung zu sehen ist. Die Vorinstanz hat das verneint. Der Senat lässt die Frage unbeantwortet. Denn die Revision kann aus anderen Gründen keinen Erfolg haben:
17 a) Die von der Klägerin begehrte Berücksichtigung von gemäß § 8b Abs. 1 KStG 2002 n.F. steuerfreien Dividenden sowie von damit im Zusammenhang stehenden und gemäß § 8b Abs. 5 Satz 2 KStG 2002 n.F. abziehbaren Betriebsausgaben setzt --ebenso wie § 8b Abs. 10 Satz 1 KStG 2002 n.F. (vgl. Gosch, a.a.O., § 8b Rz 650)-- voraus, dass die Dividenden ihr steuerrechtlich zuzurechnen sind. Die persönliche Zurechnung von Dividenden richtet sich nach der hier maßgeblichen Rechtslage nach § 20 Abs. 2a EStG 2002 i.d.F. vor Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (EStG 2002 a.F.) --seitdem § 20 Abs. 5 EStG 2002 n.F.-- i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 n.F. Anteilseigner i.S. des § 20 Abs. 2a Satz 1 EStG 2002 a.F. ist derjenige, dem nach § 39 AO die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind (§ 20 Abs. 2a Satz 2 EStG 2002 a.F.). Nach § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen. "Eigentümer" im Sinne dieser Regelung ist der zivilrechtliche Eigentümer oder der Inhaber des Wirtschaftsguts. Abweichend von § 39 Abs. 1 AO bestimmt § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO, dass die Zurechnung an die Person erfolgt, die die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass sie den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (vgl. Senatsurteil vom 16. April 2014 I R 2/12, BFHE 246, 15).
18 b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe hat die Klägerin nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles kein wirtschaftliches Eigentum an den Aktien erlangt.
19 aa) Nach der Rechtsprechung des Senats sind bei einer Wertpapierleihe die allgemeinen Grundsätze zum Übergang des zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums an Kapitalgesellschaftsanteilen anzuwenden. Danach werden die Erträge aus den "verliehenen" Wertpapieren regelmäßig dem Entleiher zuzurechnen sein, weil er zivilrechtlicher Eigentümer der Wertpapiere wurde (Senatsurteile vom 17. Oktober 2001 I R 97/00, BFHE 197, 63; in BFHE 246, 15).
20 Auch im Streitfall wurde die Klägerin zivilrechtliche Eigentümerin der Wertpapiere. Denn bei der Wertpapierleihe handelt es sich um einen Sachdarlehensvertrag, aufgrund dessen der Verleiher verpflichtet wird, dem Entleiher das Eigentum an den Aktien zu übertragen. Der Entleiher wiederum wird verpflichtet, nicht dieselben, sondern Papiere gleicher Art und Ausstattung nach Ablauf der Vertragslaufzeit zurück zu übereignen (Senatsurteil in BFHE 246, 15).
21 bb) Auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen, die mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen (dazu nachfolgend unter 3. der Gründe dieses Urteils) für den Senat bindend sind (§ 118 Abs. 2 FGO), verblieb das wirtschaftliche Eigentum im Streitfall allerdings dennoch ausnahmsweise beim Verleiher. Dies folgt aus den Bestimmungen der abgeschlossenen Leihverträge und der Art ihres Vollzugs. So waren die streitgegenständlichen Geschäfte schon nicht darauf angelegt, der Klägerin in einem wirtschaftlichen Sinne die Erträge aus den "verliehenen" Aktien zukommen zu lassen. Denn das Finanzinstitut hatte sich diese in Gestalt der Dividendenkompensationszahlungen vollständig vorbehalten. Auch entstanden zugunsten der Klägerin keinerlei Liquiditätsvorteile aus einer etwaigen zeitversetzten Vereinnahmung und Verausgabung, weil die Zahlungen zeit- und betragsgleich erfolgten. Es ist ferner nicht erkennbar, dass es angesichts des kurzfristigen Umschlags und des Austauschs der Aktientitel darauf angekommen wäre, Stimmrechte von Seiten der Klägerin auszuüben oder das erhaltene (Sach-)Darlehenskapital in Höhe von rund 30 Mio. EUR wirtschaftlich, etwa zur Zwischenfinanzierung eines sonstigen Vorhabens der Klägerin, zu nutzen. Es erfolgte zudem auch kein endgültiger Übergang der Chancen und Risiken, die mit dem Eigentum an den Wertpapieren üblicherweise verbunden sind. So war die Verleiherin berechtigt, die Darlehen jederzeit mit einer Kündigungsfrist von lediglich drei Bankarbeitstagen zu kündigen. Der Klägerin wiederum war die Ausnutzung geschäftlicher Chancen im Hinblick auf den Kursverlauf der ausgeliehenen Aktien nicht möglich und dies war auch nicht intendiert. Die Größenordnung der einzelnen Darlehensgeschäfte belief sich jeweils auf rund 30 Mio. EUR. Hierzu wurden Aktien in bestimmter Stückzahl zu einem bestimmten Stückpreis --woraus sich im Wege der Multiplikation die genannte Summe ergab-- verliehen und binnen 14 Tagen zurückgegeben, wobei dieselbe Stückzahl und derselbe Stückpreis zugrunde gelegt wurden. Wertsteigerungschancen und Wertminderungsrisiken für die Klägerin ergaben sich hieraus noch nicht einmal in einem abstrakten Sinne. Eine sonstige wirtschaftlich sinnhafte "Benutzung" der Aktien und des von ihnen verkörperten Werts oder eine tatsächliche oder zumindest beabsichtigte Ausübung der durch den zivilrechtlichen Übereignungsakt eingeräumten umfassenden Verfügungsbefugnis über die Aktien hat das FG nicht feststellen können und wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt folglich, dass der Klägerin lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition, eine leere Eigentumshülle, verschafft wurde, die es ihr ermöglichen sollte, formal --gemäß § 8b Abs. 1 KStG 2002 n.F.-- steuerfreie Dividenden zu beziehen und zugleich steuerlich abziehbare Betriebsausgaben (Dividendenkompensationszahlungen und Leihgebühren) zu generieren, um hieraus einen Steuervorteil zu erzielen.
22 cc) Ob die "verliehenen" Aktien auch deswegen dem Verleiher zuzurechnen sind, weil die Übertragungsvorgänge nach Maßgabe von § 42 AO a.F. als rechtsmissbräuchlich anzusehen wären, kann in Anbetracht dessen dahinstehen.
23 c) Verbleibt das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien aber ausnahmsweise trotz der sog. Wertpapierleihe beim Verleiher, findet § 8b KStG 2002 n.F. beim Entleiher bezogen auf die "entliehenen" Anteile und die daraus resultierenden Einkünfte von vornherein insgesamt keine Anwendung. Für eine außerbilanzielle Korrektur ist somit kein Raum; Maßgröße für die Besteuerung ist der Steuerbilanzgewinn.
24 Weitere Folge ist, dass auch § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG 2002 n.F. unanwendbar bleibt. Im Streitfall wirkt sich das aber nicht zugunsten der Klägerin aus, weil diese die pauschale Kürzung von 5 v.H. der Betriebseinnahmen (in Höhe von 491.836 EUR) akzeptiert hat; dem Senat ist es verwehrt, insoweit über ihren Klage- und Revisionsantrag hinauszugehen. Einen Hilfsantrag, der auf die betragliche Verringerung um die pauschale Kürzung gerichtet wäre, hat die Klägerin nicht gestellt.
25 4. Die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO abgesehen.
26 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
BBL2016-150-4