Hessisches FG: Zur Qualifikation eines Grundstücks als unbebaut
Das Hessische FG hat durch Zwischenurteil vom 26.5.2011 – 3 K 2993/09 – entschieden: Ein vom Erblasser vermülltes Haus führt nicht ohne Weiteres dazu, dass das betreffende Grundstück bei der Erbschaftsteuer als unbebaut gilt. Nur eine auf Dauer bestehende Unbenutzbarkeit der betroffenen Räume kann zu einer Einstufung als unbebautes Grundstück führen. Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
(PM FG Hessen vom 26.7.2011)
Volltext des Urteils: siehe Zusatzmaterial rechts