FG Köln: Zur Gewerbesteuerpflicht bei Anteilsübertragung
Das FG Köln hat durch Urteil vom12.3.2009 – 10 K 399/06 – entschieden: Weder die Übertragung von GmbH-Anteilen, d. h. die Aufgabe der gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit, noch die Erzielung gewerblicher Einkünfte aus Betriebsverpachtung begründen eine Gewerbesteuerpflicht. Denn mit der Übertragung der GmbH-Anteile ende die gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit. Das gilt auch für den Fall des Wegfalls einer Betriebsaufspaltung. Eine ausdrückliche Betriebsaufgabeerklärung sei für gewerbesteuerliche Zwecke nicht erforderlich.
Volltext des Urteils: s. Zusatzmaterialien rechts