Hessisches FG: Zur Bewertung von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung
Hessisches FG, 17.2.2016 – 1 K 1161/15
Sachverhalt
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Bewertung von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds (Anteilscheinen) im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung.
Die Klägerin ist Alleinerbin ihrer am ... Januar 2012 verstorbenen Freundin Frau T, geb. … (Erblasserin). Bestandteil des Nachlasses waren unter anderem 220,901 Anteilscheine an der X / 4 / (WKN: …, ISIN: …). Hierbei handelte es sich um einen offenen Immobilienfonds. Das Fondsmanagement hatte die Rücknahme der Anteilscheine am ... Mai 2010 für zwei Jahre ausgesetzt. Mit Schreiben vom ... Mai 2012 wurde den Anlegern mitgeteilt, dass die fehlende Liquidität des Fonds die Kündigung nach § 38 Abs. 1 des Investmentgesetzes in der zum Besteuerungszeitpunkt geltenden Fassung (InvG) und dessen Auflösung zu Folge habe.
Insoweit wird auf die Pressemitteilung der … vom ... April 2011 (Bl. 52 f. der Erbschaftsteuerakte) und das Schreiben der … vom ... Mai 2012 (Bl. 54 f. der Erbschaftsteuerakte) Bezug genommen.
Unter Berücksichtigung der Angaben in der Erbschaftsteuererklärung vom 13. Juni 2012 setzte der Beklagte (das Finanzamt / FA /) mit Bescheid vom 20. November 2012 Erbschaftsteuer in Höhe von …,// € fest. Die hinterlassenen Anteilscheine wurden hierbei mit einem Wert pro Anteil von … € und einem Gesamtwert von …,// € angesetzt. Dieser Wert entsprach sowohl den Angaben in der Anzeige nach § 33 des Erbschaftsteuer/ und Schenkungsteuergesetzes in der zum Besteuerungszeitpunkt geltenden Fassung (ErbStG) der depotverwaltenden … Bank vom 18. Mai 2012 (Bl. 9 f. der Erbschaftsteuerakte), als auch des „Investmentpreises“ laut Mitteilung der …, die als Anlage zum Schreiben der Klägerin vom 25. Oktober 2012 an das FA übersandt wurde (Bl. 27 der Erbschaftsteuerakte).
Hiergegen legte die Klägerin am 5. Dezember 2012 Einspruch ein und begründete diesen wie folgt: Der Wertansatz der streitgegenständlichen Anteilscheine sei nicht zutreffend. Der Rücknahmewert, der laut InvG vom einem Gutachterausschuss ermittelt werde, sei zum Besteuerungszeitpunkt nicht mehr zu realisieren gewesen, da die Rücknahme der Anteilscheine bereits seit Mai 2010 ausgesetzt gewesen sei. Bei dem ausgewiesenen Rücknahmewert handele es sich daher um eine reine Fiktion. Maßgeblich für den Wertansatz müsse vielmehr der Börsenwert als gemeiner Wert im Sinne des § 9 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) sein, der zum Besteuerungszeitpunkt …,// € betragen habe.
Mit seiner Entscheidung vom 27. Mai 2015 (zugestellt am 28. Mai 2015) wies das FA den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. In den Gründen seiner Entscheidung führte das FA aus, gemäß § 11 Abs. 4 BewG seien Wertpapiere auch dann mit dem Rücknahmepreis anzusetzen, wenn ein tatsächlicher Kurswert im Sinne des § 11 Abs. 1 BewG zu ermitteln sei. Insoweit verdränge die speziellere Vorschrift des § 11 Abs. 4 BewG die allgemeinere Regelung des § 11 Abs. 1 BewG.
Hiergegen hat die Klägerin am 25. Juni 2015 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, ein Ansatz mit dem Rücknahmepreis nach § 11 Abs. 4 BewG komme im Streitfall bereits deswegen nicht in Betracht, weil zum Besteuerungszeitpunkt kein Rücknahmepreis existiert habe. Zum Nachweis des Kurswertes hat die Klägerin einen Ausdruck ihrer Abfrage zum historischen Kurswert der Anteile über die Webseite www.wallstreet/online (Stand: 4. Dezember 2012) vorgelegt. Hinsichtlich deren Inhalts wird auf die Anlage K 2 zum Schriftsatz vom 25. Juni 2015 (Bl. 10 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt, den Erbschaftsteuerbescheid vom 20. November 2012 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 2015 dahingehend zu ändern, dass die Erbschaftsteuer auf …,// € herabgesetzt wird, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig
zu erklären und hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf die Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 15. Januar 2015 (3 K 1997/14 Erb).
Die einschlägige Verwaltungsakte (ein Band Erbschaftsteuerakte) war beigezogen und Gegenstand der Beratung und Entscheidung.
Aus den Gründen
I. Die Klage ist begründet.
Der Erbschaftsteuerbescheid vom 20. November 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung sind die streitgegenständlichen Anteilscheine entgegen der Ansicht des FA nicht mit dem Rücknahmepreis nach § 11 Abs. 4 BewG, sondern mit dem Kurswert nach § 11 Abs. 1 BewG anzusetzen.
1. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt der Erbschaftsteuer jeder Erwerb durch Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ErbStG). Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG), die gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG nach den Vorschriften des ersten Teils des BewG zu ermitteln ist.
Gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BewG ist bei Bewertungen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen. Dieser bestimmt sich durch den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse / insbesondere Verfügungsbeschränkungen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind / sind hierbei nicht zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 BewG). Soweit die Bewertung Wertpapiere und Anteile betrifft, ist in § 11 Abs. 1 BewG bestimmt, dass solche Wertpapiere, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, mit dem niedrigsten am Stichtag notierten Kurs angesetzt werden. Entsprechendes gilt für Wertpapiere, die zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind. Gemäß § 11 Abs. 4 BewG sind Wertpapiere, die Rechte der Einleger (Anteilinhaber) gegen eine Kapitalanlagegesellschaft oder einen sonstigen Fonds verbriefen (Anteilscheine), mit dem Rücknahmepreis anzusetzen (vgl. R B 11.1 Abs. 5 der Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 / ErbStR /). Durch das Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM/Umsetzungsgesetz (AIFM/Steuer/Anpassungsgesetz / AIFM StAnpG) vom 18. Dezember 2013 (Bundesgesetzblatt / BGBl / I 2013, 4318) wurde die Regelung des § 11 Abs. 4 BewG geändert und an die Terminologie des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) angepasst (Bundestagsdrucksache / BT/Drs./ 17/12603, S. 39). Dies war notwendig geworden, da die / der Regelung des § 11 Abs. 4 BewG zugrunde liegenden / Investmentvermögen nicht mehr im / zwischenzeitlich aufgehobenen / InvG, sondern nunmehr im KAGB geregelt wurden (vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Loseblatt, Stand Oktober 2014, § 12, Rdnr. 336).
Das Finanzgericht (FG) Münster hat in seiner Entscheidung vom 15. Januar 2015 (3 K 1997/14 Erb, Entscheidungen der Finanzgerichte / EFG / 2015, 793) die Bestimmung des § 11 Abs. 4 BewG dahingehend ausgelegt, dass Anteil/scheine stets mit dem Rücknahmepreis anzusetzen sind. Zur Begründung wurde der Wortlaut der Norm herangezogen. Eine Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes, so das FG Münster, sei auch dann nicht geboten, wenn der Tagesschlusskurs niedriger sei, als der Rücknahmepreis.
Dieser Auffassung vermag sich der Senat hinsichtlich der Bewertung der streitgegenständlichen Anteilscheine nicht anzuschließen. Insbesondere sieht es der Senat nicht als zwingend an, § 11 Abs. 4 BewG dahingehend zu verstehen, dass der Gesetzgeber keinerlei Ausnahme vom Ansatz mit dem Rücknahmepreis zulassen wollte.
Bei der Gesetzesauslegung ist nach der herrschenden Meinung auf den objektivierten Willen des Gesetzgebers abzustellen, so wie er sich aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, Loseblatt, Stand November 2015, § 4 AO, Rdnr. 250 ff., mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs). Um den in dem Gesetz zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willen des Gesetzgebers umzusetzen, darf der Richter sich der verschiedenen anerkannten Auslegungsmethoden
gleichzeitig und nebeneinander bedienen und hierbei (in Einzelfällen) auch eine „über den Wortlaut hinausgehende“ Auslegung des Steuergesetzes vornehmen (vgl. BFH/Urteil vom 25. September 2013 XI R 41/12, BFHE 243, 69, BStBl II 2014, 135, mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen; vgl. auch Drüen in Tipke/ Kruse, AO/FGO, Loseblatt, Stand November 2015, § 4, Rdnr. 250 ff., 262, 381). Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des heute maßgeblichen, also normativen Gesetzessinns, wobei eine auf den Zweck der Rechtsnorm gestützte Auslegung jedoch nicht zur Preisgabe des Gesetzeswortlauts führen darf (BFH/Urteile vom 16. Oktober 1991 I R 115/87, BFHE 165, 552, BStBl II 1992, 199 und vom 13. Oktober 1994 VII R 37/94, BFHE 176, 193, BStBl II 1995, 10, 13).
In seinem Vorlagebeschluss vom 22. Mai 2002 (II R 61/99, BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598) hat der BFH ausgeführt, dass nicht nur § 9 Abs. 1 BewG die Bewertung mit dem gemeinen Wert vorsehe, sondern auch §§ 10 bis 16 BewG Bewertungsvorschriften enthielten, die in „typisierender Weise zu einem mit dem gemeinen Wert vergleichbaren Wert führten“ (Rdnr. 18 der Entscheidung). Folgerichtig sieht § 11 Abs. 1 BewG zur Bewertung börsennotierter Wertpapiere den Börsenkurs vor, der als „Bewertungsgrundlage für den gemeinen Wert geradezu prädestiniert ist“ (Möllmann, Erbschaft/ und schenkung steuerliche Unternehmensbewertung anhand von Börsenkursen und stichtagsnahen Verkäufen in Betriebsberater / BB / 2010, 407 [408], so auch Eisele in Rössler/Troll, BewG, § 11, Rdnr 11), gleichzeitig aber auch der Typisierung im steuerlichen Massenverfahren Rechnung trägt (BFH/Beschluss vom 1. Oktober 2001 II B 109/00, BFH/NV 2002, 319).
Gleichwohl hat die höchstrichterliche Rechtsprechung seit der Entscheidung des Reichsfinanzhofes (RFH) vom 11. Juli 1935 (III eA 33/34, RStBl 1935, 1485; eingeschränkt durch das RFH/Urteil vom 10. März 1937 III e A 18/36, RStBl 1937, 625) anerkannt, dass / ungeachtet des Wortlauts des § 11 Abs. 1 BewG / der notierte Kurs nicht für die Bewertung maßgebend ist, wenn dieser nachweislich nicht den gemeinen Wert des Wertpapiers repräsentiert. Der BFH hat die vom RFH vertretene Rechtsauffassung dahingehend fortentwickelt, dass eine Abweichung vom Kurswert in solchen Fällen zu erfolgen hat, in denen der amtlich festgestellte Kurs nicht der wirklichen Geschäftslage des Verkehrs an der Börse entspricht, d.h. eine Streichung des festgestellten Kurses nach § 29 Abs. 3 des Börsengesetzes in der damals geltenden Fassung (BörsG) hätte erreicht werden können (BFH/Urteile vom 26. Juli 1974 III R 16/73, BFHE 113, 59, BStBl II 1974, 656, vom 23. Februar 1977 II R 63/70, BFHE 121, 509, BStBl II 1977, 427 und BFH/Beschluss vom 1. Oktober 2001 II B 109/00, BFH/NV 2002, 319; vgl. auch Mannek in Gürsching/Stenger, BewG, Loseblatt, Stand August 2015, § 11, Rdnr. 68 f., sowie Möllmann, Erbschaft/ und schenkungsteuerliche Unternehmensbewertung anhand von Börsenkursen und stichtagsnahen Verkäufen in BB 2010, 407 [409]). Darüber hinaus hat der BFH anerkannt, dass bei der Bewertung nicht börsennotierter Stammaktien nach § 11 Abs. 2 BewG ein Bewertungsabschlag im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 BewG vorzunehmen ist, wenn die Stammaktien einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, die nicht / bzw. nicht maßgeblich / auf Umständen beruht, die nach § 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 BewG nicht berücksichtigt werden können (BFH Urteil vom 28. Oktober 2008 IX R 96/07, BFHE 223, 190, BStBl II 2009, 45).
Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, dass für die Bewertung von Anteilscheinen eines offenen Immobilienfonds der Kurswert und nicht der Rücknahmepreis maßgeblich ist, wenn die Rücknahme der Anteilscheine ausgesetzt ist (vgl. insoweit Jülicher in Troll/Gebel/ Jülicher, ErbStG, Loseblatt, Stand Juli 2015, § 12, Rdnr. 336; Viskorf in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz, ErbStG/BewG, 4. Auflage, § 11 BewG, Rdnr. 150; Delp, Bewertungsrechtliche, schenkung/ und erbschaftsteuerliche Problembereiche offener Immobilienfonds in Der Betrieb / DB / 2012, 2012 [2014]; Ising, Bewertung offener Immobilienfonds in der Krise in Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht / NZG /2012, 651 [655]).
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat im Streitfall zu der Überzeugung gelangt, dass die streitgegenständlichen Anteilscheine nicht mit dem Rücknahmepreis, sondern mit dem zum Bewertungsstichtag im Rahmen des Freiverkehrs festgestellten niedrigeren Börsenkurs zu bewerten sind, da die Rücknahme der Anteilscheine zum Besteuerungszeitpunkt ausgesetzt war (vgl.
§ 81 InvG).
Zwar führt die Aussetzung der Rücknahme nach § 81 InvG nicht dazu, dass für die Anteilscheine kein Rücknahmepreis im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 3 InvG InvG i.V.m. §§ 36, 79 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 InvG mehr existiert. Die fehlende Möglichkeit, die Anteilscheine zum Rücknahmepreis zu liquidieren, stellt aber einen preisbeeinflussenden Umstand im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 BewG dar.
Denn der festgesetzte Rücknahmepreis ist über den Zeitraum der Aussetzung der Rücknahme nicht zu realisieren. Die Möglichkeit, die Anteile an der Börse zu veräußern, stellt dabei keinen gleichwertigen Ersatz für die gesetzlich geregelte Möglichkeit dar, die Anteile zu einem vorab festgelegten Rücknahmepreis an die Kapitalanlagegesellschaft zurückzugeben. Daher ist die Liquidität der Anteilscheine im Fall einer Aussetzung der Anteilsrücknahme auch nicht mehr mit der Qualität eines gesetzlich bestimmten Rücknahmepreises gewährleistet (vgl. Urteil des Landgerichts / LG / Flensburg vom 14. November 2014 2 O 139/14, nicht veröffentlicht, zitiert nach juris).
Die preisbeeinflussende Verfügungsbeschränkung ist auch nicht ungewöhnlich im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 BewG, sondern stellt ein „prägendes Strukturprinzip und ein ihr grundsätzlich innewohnendes (Liquiditäts/)Risiko“ eines offenen Immobilienfonds dar (Urteil des Bundesgerichtshofes / BGH vom 29. April 2014 XI ZR 130/13, Entscheidungssammlung des BGH in Zivilsachen / BGHZ / 201, 55, Neue Juristische Wochenschrift / NJW / 2014, 2945). Darüber hinaus handelt es sich auch nicht um eine Verfügungsbeschränkung, die in der Person der Klägerin oder ihres Rechtsvorgängers begründet ist (§ 9 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2, Abs. 3 BewG).
Im Streitfall erachtete es der Senat als sachgerecht, im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung eine Bewertung der im Freiverkehr gehandelten Anteilscheine mit ihrem Kurs zum Besteuerungszeitpunkt (vgl. § 11 Abs. 1 BewG) vorzunehmen. Der Börsenkurs der Anteilscheine betrug zum Besteuerungszeitpunkt / unstreitig / …,// €. Dementsprechend waren die Anteilscheine mit einem Wert von …,// € anzusetzen und die Erbschaftsteuer war auf …,// € herabzusetzen. Hinsichtlich der Steuerberechnung wird auf das Ergebnis der Prüfberechnung des FA (Bl. 56 f. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten erfolgt gemäß § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
IV. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ergeht nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.
V. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen.