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Steuerrecht
31.08.2017
Steuerrecht
FG Münster: Zur Aufhebung der Vollziehung von Steuerbescheiden, wenn zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Steuerschuldnerin eröffnet wurde

FG Münster, Urteil vom 17.5.201715 V 2440/16 U

ECLI:DE:FGMS:2017:0517.15V2440.16U.00

Volltext: BB-Online BBL2017-2070-3

Nicht amtliche Leitsätze

1. Die Steueransprüche begründen bei summarischer Prüfung für den Antrags-gegner nur die Stellung eines Insolvenz-gläubigers i. S. d. § 38 InsO, wenn es sich bei den USt-Forderungen um Insolvenz-forderungen i. S. d. § 38 InsO handelt, die zur Insolvenztabelle anzumelden wären (§ 174 Abs. 1 InsO), und die, wenn sich die Rechtmäßigkeit der USt-Bescheide in einem Hauptsachverfahren herausstellen sollte, nach Maßgabe der Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger aus der Insolvenzmasse getilgt werden müssten (§§ 187 ff. InsO).

2. Da Insolvenzverfahren nur selten zur vollständigen Befriedigung aller Gläubiger führen, würde der Antragsgegner bei summarischer Prüfung mit seiner Steuerforderung im Streitfall mindestens teilweise ausfallen und könnte im Ergebnis die im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig bestätigten Steueransprüche wirtschaftlich nicht mehr (vollständig) realisieren.

3. Bei summarischer Prüfung könnte die Aufhebung der Vollziehung der USt-Bescheide für den Antragsgegner zu einem Vermögensverlust führen, der nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren nicht mehr kompensiert werden könnte, so dass die Aufhebung der Voll-ziehung in diesem Sinne die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde.

Aus den Gründen

I.

3          Fraglich ist, ob das Rechtsschutzbedürfnis für den von der jetzigen Insolvenzschuldnerin (I.) gestellten Antrag auf Aufhebung der Vollziehung der Umsatzsteuer(USt)-Bescheide für 2014 und für 2015 und der USt-Bescheide für die Voranmeldungszeitraume (VZ) 1/2016 bis 3/2016 entfallen ist, nachdem im Laufe des hiesigen Verfahrens das Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. eröffnet wurde.

4          Die I. betrieb einen Handel mit Elektroartikeln, insbesondere mit Computerhardware und Computersoftware und belieferte u.a. Kunden in verschiedenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

5          Der Antragsgegner (Ag.) erließ unter dem 23.06.2016 gegen die I. eine Arrestanordnung zur Sicherung der USt für 2014 und 2015 sowie die USt-VZ 1/2016 bis 3/2016 in Höhe von insgesamt xxx €. Auf Grund der Feststellungen der französischen Steuerfahndung und des Finanzamtes für Steuerstrafsachen C stehe fest, dass in Höhe des Arrestbetrages bisher von der I. als umsatzsteuerfrei erklärte Umsätze gemäß § 4 Nr. 1b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Verbindung mit § 6a UStG der USt zu unterwerfen seien. Die I. habe in Höhe des Arrestbetrags die Umsatzsteuerfreiheit ihrer Lieferungen durch bewusste Verschleierung von Erwerberidentitäten und durch die Konstruktion unüberschaubarer Lieferketten ins Ausland fingiert. Entgegen den von der I. ausgestellten Rechnungen seien die Waren nicht an die in Zypern bzw. Großbritannien ansässigen Rechnungsempfänger, sondern an Logistikplattformen in Frankreich geliefert worden.

6          Unter dem 23.06.2016 erließ der Ag. ferner USt-Bescheide für 2014 und 2015 und unter dem 28.06.2016 für die VZ 1/2016 bis 3/2016. Für 2014 setzte der Ag. die USt auf xxx €, für 2015 auf xxx €, für 1/2016 auf xxx €, für 2/2016 auf xxx € und für 3/2016 auf xxx € fest und stellte die in den Bescheiden ausgewiesenen Abschlusszahlungen von xxx € für 2014, von xxx € für 2015, von xxx € für 1/2016, von xxx € für 2/2016 und 2/2016 für 3/2016 sofort fällig.

7          Die USt-Bescheide wurden der I. nach Angaben des Ag. zugleich mit der Arrestanordnung übergeben.

8          Gegen die USt-Bescheide legte die I. am 04.07.2016 Einsprüche ein, über die der Ag. nach Aktenlage noch nicht entschieden hat. Verbunden waren die Einsprüche mit Anträgen auf Aufhebung der Vollziehung der USt-Bescheide, soweit bereits Zahlungen geleistet worden seien, und Aussetzung der Vollziehung der USt-Bescheide im Übrigen.

9          Mit Verfügung vom 18.07.2016 lehnte der Ag. die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ab, weil keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide beständen. Auf Grund des mit Dritten vereinbarten Tatplanes habe die I. Waren in gesteuerten Lieferketten nach Frankreich verbracht. Die in die Lieferketten als sog. „missing trader“ eingeschalteten Unternehmen hätten die innergemeinschaftlichen Erwerbe nicht gegenüber den französischen Finanzbehörden erklärt und die auf die Einfuhren entfallende USt nicht abgeführt. Um die Identität der tatsächlichen Abnehmer der Waren zu verschleiern, habe die I. gemäß dem gemeinschaftlichen Tatplan die nach Frankreich erfolgten Lieferungen zum Schein anderen, im EU-Ausland, aber nicht in Frankreich ansässigen Unternehmen in Rechnung gestellt. Die Rechnungsadressaten hätten zu keinem Zeitpunkt Verfügungsmacht über die an sie abgerechneten Waren erlangt.

10        Am 02.08.2016 beantragte I., vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, die gerichtliche Aufhebung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide ohne Sicherheitsleistung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Eine Aufhebung der Vollziehung der Bescheide sei geboten, weil die in den Bescheiden ausgewiesenen Abschlusszahlungen bereits ausgeglichen worden seien. Materiellrechtlich begründete die I. ihre Anträge mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts durch die streitgegenständlichen Bescheide.

11        Durch Beschluss vom 00.00.2017 (x IN xxx/xx) eröffnete das Amtsgericht (AG) Q wegen Zahlungsunfähigkeit das derzeit noch anhängige Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. und bestellte den Rechtsanwalt RA zum Insolvenzverwalter. Mit am gleichen Tag beim Gericht eingegangenen Schreiben vom 14.02.2017 erklärte der Insolvenzverwalter „die Aufnahme des Verfahrens“ und teilte mit, dass er im Verfahren durch die bisherigen Prozessbevollmächtigten der I. vertreten werde.

12        Der Antragsteller beantragt,

13        die Vollziehung der USt-Bescheide für 2014 und für 2015 vom

14        23.06.2016 und der USt-Bescheide für die VZ 1/2016 bis 3/2016

15        vom 28.06.2016 aufzuheben,

16        hilfsweise, die Beschwerde zuzulassen.

17        Der Ag. beantragt,

18        den Antrag abzuweisen.

19        Es beständen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide.

20        Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

21        II.

22        Der Senat kann trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der I. durch den Beschluss des AG Q vom 00.00.2017 (x IN xxx/xx) über den Antrag des Insolvenzverwalters entscheiden.

23        Eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nicht eingetreten. Zwar wird nach diesen Vorschriften ein gerichtliches Verfahren im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft. Dies gilt aber nicht in einem Verfahren über die Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden, weil eine (weitere) Vollziehung der in einem solchen Verfahren streitbefangenen Steuerbescheide während der Dauer des Insolvenzverfahrens unzulässig ist (vgl. BFH, Beschluss vom 31.01.2017, V B 14/16, BFH/NV 2017, 611). Im Übrigen hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 14.02.2017 die Aufnahme des Verfahrens erklärt.

24        Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung kann keinen Erfolg haben, wobei dahinstehend kann, ob der Antrag unzulässig geworden oder unbegründet ist.

25        Der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrechterhaltene und vom Insolvenzverwalter durch erklärte Aufnahme des Verfahrens weiterverfolgte Antrag auf Aufhebung der Vollziehung der USt-Bescheide für 2014 und für 2015 vom 23.06.2016 und der USt-Bescheide für die VZ 1/2016 und 2/2016 sowie 3/2016 vom 28.06.2016 ist unzulässig.

26        Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerpflichtigen, der eine Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung der ihm erteilten Steuerbescheide begehrt, ist das Rechtsschutzbedürfnis für diese Anträge entfallen. Zwar können trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verwaltungsakte wie Steuerbescheide im Sinne des § 155 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) gemäß § 251 Abs. 1 Satz 1 AO vollstreckt werden. § 251 Abs. 2 Satz 1 AO schreibt aber vor, dass die Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) unberührt bleiben. Gemäß § 87 InsO kann die Finanzbehörde ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens des steuerpflichtigen Steueransprüche, die als Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO anzusehen sind, nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren als Insolvenzgläubiger verfolgen, wobei zu berücksichtigen ist, dass § 89 Abs.1 InsO bestimmt, dass Zwangsvollstreckungen unzulässig sind (vgl. zum Ganzen BFH, Beschlüsse vom 31.01.2017, V B 14/16, BFH/NV 2017, 611; vom 27.08.2014 VII B 37/14, BFH/NV 2015, 3; vom 01.08.2012 V B 59/11, BFH/NV 2012, 2013). Angesichts dieser Rechtslage kann ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners das mit dem (bisherigen) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verfolgte Ziel nicht mehr erreicht werden.

27        Das Insolvenzverfahren wurde nach Rechtshängigkeit des hiesigen Verfahrens am 00.00.2017 durch den Beschluss des AG Q x IN xxx/xx eröffnet. Bei der gebotenen summarischen Prüfung stellen die streitbefangenen USt-Forderungen Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 Abs. 1 InsO und keine Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 InsO dar. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 03.08.2016 X R 25/14, BFH/NV 2017, 317; vom 01.06.2016 X R 26/14, BFHE 253, 518, BStBl II 2016, 848; vom 09.02.2011 XI R 35/09, BFHE 233, 86, BStBl II 2011, 1000) sind Insolvenzforderungen, §§ 35 Abs. 1, 38, 87, 174 ff, 187 ff InsO, von den sonstigen Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO abzugrenzen. Insolvenzforderungen sind nach § 38 InsO Forderungen, die bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet waren. Entscheidend ist, ob und wann ein Besteuerungstatbestand nach Art und Höhe tatbestandlich verwirklicht worden ist und damit die Steuerforderungen insolvenzrechtlich begründet worden sind. Die Beantwortung dieser Frage bestimmt sich allein nach steuerrechtlichen Grundsätzen. Bezogen auf die USt bestimmt sich die Abgrenzung nach dem Zeitpunkt, zu dem der den Umsatzsteueranspruch begründende Tatbestand vollständig verwirklicht wurde und damit abgeschlossen ist. Unerheblich ist dagegen der Zeitpunkt der Steuerentstehung. Kommt es bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur vollständigen umsatzsteuerrechtlichen Tatbestandsverwirklichung, handelt es sich um eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 Abs. 1 InsO. Erfolgt die vollständige Tatbestandsverwirklichung erst nach Insolvenzeröffnung, liegt unter den Voraussetzungen des § 55 InsO eine Masseverbindlichkeit vor (vgl. BFH, Urteil vom 09.02.2011 XI R 35/09 unter Ziffer II 1 und 2, BFHE 233, 86, BStBl II 2011, 1000). Die streitigen Steuerforderungen beruhen unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten und der Aktenlage bei summarischer Prüfung auf Umsatzsteuertatbeständen, die zwischen 1/2014 und 3/2016 und damit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin am 00.00.2017 verwirklicht wurden.

28        Sollte das Rechtschutzbedürfnis für den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung der USt-Bescheide für 2014 und für 2015 vom 23.06.2016 und der USt-Bescheide für die VZ 1/2016 und 2/2016 sowie 3/2016 vom 28.06.2016 entgegen den vorstehenden Darlegungen zu bejahen sein, ist der Antrag aber nicht begründet.

29        Zwar kann nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 17.12.2003 I B 182/02, BFH/NV 2004, 815; vgl. auch FG Thüringen, Beschluss vom 17.03.2010 3 V 930/09, EFG 2011, 206) gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 7 FGO die Vollziehung eines angefochtenen, aber bereits vollzogenen Verwaltungsaktes aufgehoben werden, wenn ernsthafte Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann aber grundsätzlich keine Maßnahme getroffen werden, die die Entscheidung zur Hauptsache vorwegnehmen würde. Ausnahmsweise kann die Vollziehung eines Steuerbescheids dennoch aufgehoben werden, wenn entweder die Sach- und Rechtlage klar und eindeutig ist und deshalb die Gefahr einer Fehlentscheidung zu Gunsten des Steuerschuldners nicht besteht, oder wenn die Maßnahme zur Gewährung effektiven Rechtschutzes unerlässlich ist.

30        Im Streitfall hat der Ag. bei summarischer Prüfung die streitbefangenen Steuerforderungen schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der I. im Sinne des § 69 FGO vollzogen. Nach dem unwiderlegt gebliebenen Vortrag der I. wurden die Forderungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in vollem Umfang bedient, so dass im Falle der Aufhebung der Vollziehung der streitigen USt-Bescheide der Ag. die vereinnahmten USt-Beträge in die Insolvenzmasse einzahlen müsste. Die Steueransprüche begründen bei summarischer Prüfung für den Ag. aber nur die Stellung eines Insolvenzgläubigers im Sinne des § 38 InsO, da es sich wie dargelegt bei den USt-Forderungen um Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO handeln dürfte, die zur Insolvenztabelle anzumelden wären, § 174 Abs. 1 InsO, und die, wenn sich die Rechtmäßigkeit der USt-Bescheide in einem Hauptsachverfahren herausstellen sollte, nach Maßgabe der Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger aus der Insolvenzmasse getilgt werden müssten, §§ 187 ff InsO. Da Insolvenzverfahren nur selten zur vollständigen Befriedigung aller Gläubiger führen, würde der Ag. bei summarischer Prüfung mit seiner Steuerforderungen im Streitfall mindestens teilweise ausfallen und könnte im Ergebnis die im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig bestätigten Steueransprüche wirtschaftlich nicht mehr (vollständig) realisieren. Bei summarischer Prüfung könnte die Aufhebung der Vollziehung der USt-Bescheide für den Ag. zu einem Vermögensverlust führen, der nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren nicht mehr kompensiert werden könnte, so dass die Aufhebung der Vollziehung in diesem Sinne die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde. Bei summarischer Prüfung ist ein Obsiegen des Insolvenzverwalters im Hauptsacheverfahren weder überwiegend wahrscheinlich noch ist die Rechtslage als in einem der I. günstigen Sinne eindeutig anzusehen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass er eine weitere Sachaufklärung zu den Fragen, an welchen Empfänger die abgerechneten Lieferungen tatsächlich erbracht wurden, und ob die tatsächlichen Empfänger der Waren mit den Rechnungsempfängern übereinstimmten, wird vornehmen müssen, so dass der Ausgang eines Hauptsachverfahrens derzeit als offen zu bezeichnen ist.

31        Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

32        Gründe für die Zulassung der Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO liegen nicht vor.

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