FG Berlin-Brandenburg: Zahlungen der vormaligen Alleingesellschafterin der Arbeitgeberin nach Veräußerung ihrer Anteile an die Arbeitnehmer als Arbeitslohn
Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V. m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Dabei ist gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmenbesteht (§ 19 Abs. 1 S. 2 EStG) oder unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden (§ 2 Abs. 1 S. 2 LStDV 2007). Vorteile werden „für“ eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Es ist auch nicht erforderlich, dass sie eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers sind. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH, 19.8.2004 – VI R 33/97, BFHE 207, 230, BStBl. II 2004, 1076). Der Annahme von Arbeitslohn steht auch nicht entgegen, wenn die Zuwendung durch einen Dritten erfolgt, sofern sie ein Entgelt „für“ eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung des Dritten sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (ständige Rechtsprechung des BFH; siehe nur BFH, 19.6.2008 – VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl. II 2008, 826 m. w. N.). Kein Arbeitslohn liegt demgegenüber vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH, 19.6.2008 – VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl. II 2008, 826 m. w. N., BB-Entscheidungsreport Lühn, BB 2008, 2280).
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1.8.2012 – 1 K 1102/09
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