BMF: Zahlungen an den ehrenamtlichen Vorstand
Durch Schreiben vom 22.4.2009 – IV C 4 – S 2121/07/0010 – gibt das BMF folgende Anweisung zur Einführung des neuen Steuerfreibetrags für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung gemeinnütziger Zwecke in Höhe von 500 Euro: Ein Verein, dessen Satzung nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands erlaubt und der dennoch pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und kann nicht als gemeinnützig behandelt werden. Dazu gehören auch Vergütungen, die z. B. wegen einer Aufrechnung oder der Vereinbarung einer Rückspende nicht durch Barzahlung oder Überweisung tatsächlich ausgezahlt werden.
Waren die Zahlungen nicht unangemessen hoch und beschließt die Mitgliederversammlung bis zum 31.12.2009 eine Satzungsänderung, kann von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit abgesehen werden.
Volltext des Schr.: siehe "Zusatzmaterialien"