: Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eines Hochschullehrers - Aufwendungen für den Bezug von Tageszeitungen - Funktionale Einheit von häuslichem Arbeitszimmer und in der Wohnung vorgehaltenem "Archivraum"
Orientierungssatz
1. Ein Raum (hier: im Einfamilienhaus eines Hochschullehrers), der zusätzlich zum häuslichen Arbeitszimmer als Archiv genutzt wird, fällt gemeinsam mit diesem Arbeitszimmer unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, wenn Archivraum und Arbeitszimmer eine funktionale Einheit bilden (vgl. BFH-Beschluss vom 15.03.2005 VI B 89/04) (Rn.25)(Rn.26).
2. Ob der Steuerpflichtige das Einordnen, Sichten und Heraussuchen der im Archivraum gelagerten Dokumente ganz oder nur teilweise im Archivraum oder im eigentlichen Arbeitszimmer vornimmt, ist für die Bejahung oder Verneinung der funktionalen Einheit nicht entscheidungserheblich (Rn.26).
3. Aufwendungen für den Bezug der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" und des "Handelsblattes" gehören zu den unter § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG fallenden Lebenshaltungskosten. Das BFH-Urteil vom 12.11.1982 VI R 193/79 ist aufgrund der seit dem Entscheidungsjahr 1982 eingetretenen Entwicklung des Tageszeitungsmarkts und des inzwischen stark veränderten Inhalts des "Handelsblattes" für das Streitjahr 2000 nicht mehr anwendbar (Rn.28)(Rn.29).
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten um die Frage, inwieweit Aufwendungen des Klägers für den Bezug verschiedener Zeitungen sowie für die Vorhaltung einen „Archivraums" in seiner Wohnung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuerlich berücksichtigungsfähig sind.
2
Die Kläger sind Eheleute, die vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger, Diplom-Ingenieur, ist als Hochschullehrer für die Fächer ... innerhalb des Studienganges „... Informatik" an der ... Fachhochschule X im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit tätig. Im Parterre eines von den Klägern selbst bewohnten und in ihrem Eigentum stehenden, im Jahr 1996 fertiggestellten Einfamilienhaus in Y (..., Wohnfläche: 200 qm; Anschaffungskosten des Gebäudes: ... DM) benutzte der Kläger im Streitjahr 2000 zwei nebeneinander liegende Räume als häusliches Arbeitszimmer bzw. als „Archivraum". Das Arbeitszimmer hat eine Größe von 16 qm, der Archivraum von rund 8 qm. Der Archivraum verfügt über ein kleines Fenster und ist mit Metallregalen ausgestattet.
3
Mit Bescheid vom 12. Juli 2002 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für das Streitjahr 2000 unter Berücksichtigung eines Verlustvortrags in Höhe von ... DM wegen negativer Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung sowie eines weiteren Verlustabzugs in Höhe von ... DM auf 0,00 EUR fest. Am selben Tag erging ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2000. In diesem Bescheid wurde der verbleibende Verlustvortrag für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 10 d Abs. 4 EStG auf 0 DM festgestellt. Der verbleibende Verlustabzug nach § 10 d Abs. 3 EStG in der Fassung vom 16. April 1997 (Altverluste) zum 31. Dezember 2000 wurde auf 1 468 DM festgestellt.
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Mit Schreiben vom 29. Juli 2002 legten die Kläger Einspruch ein, wobei sie als Gegen- stand des Rechtsbehelfsverfahrens ausschließlich den o. g. Einkommensteuerbescheid angaben. Sie begründeten ihren Einspruch mit weiterem Schreiben vom 28. August 2002 mit mehreren Einwendungen gegen den dort angesetzten Gesamtbetrag der Einkünfte (... DM). Mit Schreiben vom 26. November 2002 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass er ihren Einspruch wegen der Einkommensteuerfestsetzung auf 0,- EUR für unzulässig halte, und empfahl die Rücknahme des Einspruchs. Daraufhin erwiderten die Kläger mit Schreiben vom 18. Dezember 2002, dass sich ihr Einspruch nicht gegen die Einkommensteuerfestsetzung auf 0,- EUR, sondern gegen den ihrer Ansicht nach nicht rechtmäßigen Ansatz des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2000 richte.
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Mit Schreiben vom 2. April 2003 teilte der Beklagte daraufhin den Klägern mit, dass er ihr ursprüngliches Einspruchsschreiben als Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2000 deute. Diesem Einspruch könne er aber nur in eingeschränktem Umfang stattgeben, was in dem Schreiben im Einzelnen erläutert wird. Am Schluss des Schreibens wird den Klägern empfohlen, ihren Rechtsbehelfsantrag entsprechend einzuschränken. Die Kläger erwiderten mit Schreiben vom 8. Juni 2003, dass sie an ihrem Einspruch hinsichtlich ihres jetzigen Begehrens festhielten, und führten weitere Argumente hierfür an.
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Am 18. Dezember 2003 erging ein nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderter Einkommensteuerbescheid 2000 und ein nach § 10 d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG geänderter Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2000. In dem geänderten Einkommensteuerbescheid beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte nur noch ... DM. Keine Berücksichtigung fanden dabei der Abzug eines Pauschbetrages in Höhe von 2 400 DM für das zweite - als Archiv genutzte - häusliche Arbeitszimmer des Klägers und Aufwendungen des Klägers in Höhe von insgesamt 290 DM für den Bezug der „Frankfurter Allgemeinen" (FAZ) sowie des „Handelsblatts". Wegen der Einkommensteuerfestsetzung auf 0,- DM blieb der Ansatz eines Abzugsbetrag nach § 10 e EStG im Hinblick auf das selbstgenutzte Einfamilienhaus der Kläger in Y ebenfalls außer Ansatz.
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Mit Einspruchsentscheidung wies der Beklagte den weitergehenden Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Bezug der „Frankfurter Allgemeinen" und des „Handelsblatts" unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG falle. Auch der begehrte Werbungskostenansatz für die Aufwendungen für den Archivraum sei nicht möglich, weil die Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 i. V. m. § 9 EStG bereits durch die Berücksichtigung des Jahreshöchstbetrages von 2 400 DM für das eigentliche Arbeitszimmer ausgeschöpft sei.
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Am 4. Oktober 2007 erließ der Beklagte wegen höherer negativer Einkünfte des Klägers aus einer Unternehmensbeteiligung („M...") nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 geänderte Bescheide über Einkommensteuer 2000 sowie über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2000. Der Einkommensteuerbescheid ist u. a. im Hinblick auf die Frage der Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung der Bundestagsabgeordneten nach § 165 AO 1977 vorläufig.
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Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2004 erhoben die zunächst nicht durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertretenen Kläger Klage und gaben als „Gegenstand des Klagebegehrens" den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 12. Juli 2002 an. Den „angefochtenen Verwaltungsakt bzw. Einspruchsentscheidung" fügten sie in Form einer Kopie der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 25. Juni 2004 bei. Mit Schriftsatz vom 13. September 2004 bestellte sich die Sozietät A & B als Prozessbevollmächtigte der Kläger. Diese beantragte mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2004 namens und im Auftrag der Kläger, „die beiden Einkommensteuerbescheide des Beklagten für das Jahr 2000 vom 8. Dezember 2003 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 25.06.2004 aufzuheben". Nach Mandatsniederlegung durch diese Sozietät bestellte sich mit Schriftsatz vom 8. März 2007 der jetzige Prozessbevollmächtigte der Kläger und beantragte ausschließlich die Änderung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2000. Zur Erläuterung fügte er hinzu, dass aufgrund der Bezugnahme der Kläger in ihrer Klageschrift vom 15. Juli 2004 auf die Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2004 von Anfang an die Absicht der Kläger deutlich erkennbar gewesen sei, die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2000 anzufechten.
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Mit ihrer Klage machen die Kläger inhaltlich im Wesentlichen geltend, dass für den zweiten, ausschließlich für berufliche Zwecke benutzten Raum ein weiterer Werbungskostenabzug möglich sein müsse, weil dieser nicht als häusliches Arbeitszimmer eingesetzt werde: Das Zimmer werde statt dessen als Raum zur Ablage von nicht mehr zu bearbeitenden, aber aufbewahrungspflichtigen Unterlagen des Klägers (z. B. Diplomarbeiten der vom Kläger betreuten Diplomanden, die für einen Zeitraum von fünf bis zu zehn Jahren aufbewahrt werden müssten) benutzt. Schon von seiner Ausstattung her (Ausstattung mit Metallregalen ohne Tisch oder Stuhl) entspreche der Raum nicht einem häuslichen Arbeitszimmer. Einordnen, Sichten, Sortieren oder Heraussuchen als nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - typischerweise in einem Arbeitszimmer stattfindende Hilfstätigkeiten würden in diesem Zimmer nicht durchgeführt: Dort würde lediglich abgelegt und aufbewahrt. Ein solcher Archivraum könne nach der BFH-Rechtsprechung im Einzelfall ausnahmsweise nach seiner Lage, Funktion und Ausstattung vom Typus des häuslichen Arbeitszimmers abweichen und deshalb einkommensteuerrechtlich gesondert zu behandeln sein (Hinweis auf Urteil vom 19. September 2002 VI R 70/01, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2003, 139). Der Raum ähnele dem Lagerraum in dem Sachverhalt, über den der BFH mit Urteil vom 19. März 2003 VI R 40/01, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2003, 1163 entschieden habe und bezüglich dessen der BFH eine Abgeltungswirkung des Arbeitszimmerkostenhöchstbetrages von 2 400 DM verneint habe.
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Dass es sich beim „Handelsblatt" nicht um eine normale Tageszeitung handelt, habe der BFH mit Urteil vom 12. November 1982 VI R 193/79, Der Betrieb - DB - 1983, 372 entschieden. Auch die tatsächliche Nutzung dieser Zeitung durch ihn, den Kläger, entspreche dieser Einschätzung durch den BFH. Er nutze die Zeitung, um sich über den wirtschaftlichen Gehalt technischer Neuerungen (insbesondere im Bereich der Medizintechnik) zu informieren, was in dem von ihm vertretenen Fach „... Informatik" besonders wichtig sei.
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Von der Zeitung „Frankfurter Allgemeine" habe er im Streitjahr 2000 nur jeweils die Dienstag- und Mittwoch-Ausgaben wegen der Beilagen „Technik und Motor" bzw. „Naturwissenschaft" erworben. An diesem selektiven Kaufverhalten zeige sich bereits, dass er die Zeitung nicht als Tageszeitung benutze. Nach einem Urteil des Niedersächsischen FG vom 9. Dezember 1998 IX 606/97, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1999, 325 könnten die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den Erwerb von werktäglich erscheinenden Zeitungen in einem solchen Fall als Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden.
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Die Kläger beantragen sinngemäß, den Beklagten unter Änderung des Bescheids vom 18. Dezember 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2004 sowie unter Änderung des Bescheids vom 4. Oktober 2007 zu verpflichten, die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2000 nach § 10 d Abs. 3 EStG in der Fassung vom 16.04.1997 dahingehend durchzuführen, dass der verbleibende Verlustabzug auf ... DM festgestellt wird.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Er verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2004.
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Dem erkennenden Senat haben bei seiner Entscheidung ein Band Einkommensteuerakten und ein Hefter Rechtsbehelfsvorgang betr. die Kläger (StNr. .../.../...) vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.
A. Die Klage ist zulässig, weil der in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag in Verbindung mit dem zuvor schriftsätzlich angekündigten Klageantrag im Sinne einer zielführenden Auslegung des klägerischen Begehrens in der Sache in eine Anfechtungsklage im Sinne von § 40 Abs. 1, 1. Alt. Finanzgerichtsordnung - FGO -, gerichtet gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2000 nach § 10 d Abs. 3 EStG 1997 vom 18. Dezember 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2004 sowie des Änderungsbescheids vom 4. Oktober 2007 umgedeutet werden kann.
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1. Das für eine zulässige Anfechtungsklage notwendige außergerichtliche Vorverfahren im Sinne von § 44 Abs. 1 FGO ist im Streitfall durchgeführt worden: Das Einspruchsschreiben der Kläger vom 29. Juli 2002, welches sich nach seinem Wortlaut gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 12. Juli 2002 richtete, hat der Beklagte zu Recht als Einspruch gegen den am selben Tage ergangenen Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2000 ausgelegt. Ansonsten wäre der Rechtsbehelf nämlich nach ständiger BFH-Rechtsprechung mangels Beschwer i. S. von § 350 AO 1977 unzulässig (die festgesetzte Einkommensteuer betrug 0,- EUR; vgl. dazu allgemein nur BFH-Urteil vom 9. Mai 2001 XI R 25/99, BStBl II 2002, 817). Das Verhältnis von Einkommensteuerbescheiden zu Bescheiden über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember desselben Veranlagungszeitraums ist verfahrensrechtlich sehr kompliziert, was nach den Erfahrungen des erkennenden Senats zu einer besonders hohen „Fehlerquote" bei den diesbezüglichen Verfahrensanträgen oder Rechtsbehelfseinlegungen seitens der Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt führt. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung sind Rechtsbehelfe eines Steuerpflichtigen in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auszulegen, wenn es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des wirklich Gewollten fehlt. Dabei ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Rechtsbehelf hat einlegen wollen, der seinem materiell-rechtlichem Begehren zum Erfolg verhilft. Dementsprechend hat der BFH bereits einmal explizit dahingehend judiziert, dass der Einspruch eines - sogar durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertretenen - Steuerpflichtigen gegen einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer in einen Einspruch gegen den am selben Tag ergangenen Einkommensteuerbescheid ausgelegt werden könne (BFH-Urteil vom 31. Oktober 2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589, m .w. N.).
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2. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf den Inhalt der Klageschrift vom 15. Juli 2004 bestehen nicht, weil insbesondere das Petitum von zunächst nicht durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertretenen Klägern vor dem Gericht im Interesse der Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes weit auszulegen ist (vgl. dazu nur BFH-Urteil vom 20. Dezember 2000 III R 17/97, BFH/NV 2001, 914, sowie Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 40 FGO Rz. 2, jeweils m. w. N.). Die Kläger haben in diesem Sinne durch die Bezugnahme auf die in Kopie beigefügte Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 25. Juni 2004 in ihrer Klageschrift innerhalb der gesetzlichen Frist des § 47 Abs. 1 FGO hinreichend deutlich gemacht haben, dass sie sich gegen die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2000 wenden.
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B. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2000 nach § 10 d Abs. 3 EStG 1997 vom 18. Dezember 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2004 sowie des Änderungsbescheids vom 4. Oktober 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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1. Die Aufwendungen des Klägers für die Vorhaltung einen zweiten, ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzten Raums im selbstgenutzten Einfamilienhaus sind im Streitjahr 2000 nicht als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, dass sich der verbleibende Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2000 nach § 10 d Abs. 3 EStG nicht erhöht.
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a.) Nach § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG dann nicht, wenn entweder die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v. H. der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird die Höhe der steuerlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 EStG regelmäßig auf 2 400 DM begrenzt. Dieser Betrag ist im vorliegenden Fall vom Beklagten im Hinblick auf den unstreitig vom Kläger als häusliches Arbeitszimmer genutzten Raum in dessen selbstgenutztem Einfamilienhaus bereits als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuermindernd berücksichtigt worden.
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b.) Die Raumkosten für das zusätzlich vom Kläger unterhaltene Archiv stellen ebenfalls Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer dar, die aber mit dem o. g. Höchstbetrag von 2 400 DM bereits mit abgegolten sind (vgl. dazu allgemein FG Berlin, rkr. Urteil vom 29. März 2004 8 K 8549/02, EFG 2004, 1291; die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Steuerpflichtigen wurde vom BFH mit Beschluss vom 15. März 2005 VI B 89/04, BFH/NV 2005, 1292, als unbegründet zurückgewiesen).
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„Häusliches Arbeitszimmer" i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG ist nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BFH ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten dient. Da es sich dabei um eine sog. Typus-Beschreibung handelt, sind die Grenzen des Arbeitszimmerbegriffs nach Ansicht des BFH fließend, und es sind Übergangsformen denkbar. Der jeweilige Sachverhalt muss dem Typus wertend zugeordnet werden. Entscheidend ist dabei nach Auffassung des BFH, dem der erkennende Senat folgt, das sich aus den konkreten Verhältnissen ergebende Gesamtbild. Dementsprechend kann auch ein Kellerraum, der seiner Funktion und Ausstattung nach ein Arbeitszimmer ist, grundsätzlich unter die Abzugsbeschränkung fallen, wenn er nicht aufgrund besonderer Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art aus der häuslichen Sphäre des Steuerpflichtigen herausgelöst ist. Dagegen muss nach Ansicht des BFH ein als Lager, Werkstatt oder Arztpraxis genutzter Raum bei einer für ein Arbeitszimmer atypischen Ausstattung und Funktion auch dann kein häusliches Arbeitszimmer sein, wenn er seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist (vgl. dazu insbesondere BFH-Urteil in BStBl II 2003, 139, unter II. 1. c. m. w. N.).
Auch ein Raum, der zusätzlich zum häuslichen Arbeitszimmer als Archiv genutzt wird, kann nach der BFH-Rechtsprechung gemeinsam mit diesem unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG fallen. Der BFH folgt dabei nicht der vom FG Berlin im Urteil vom 23. April 2001 8 K 8466/99, EFG 2001, 887, vertretenen Auffassung, dass ein als Archiv genutzter Raum schon deshalb kein häusliches Arbeitszimmer sein könne, weil ein Archiv nicht für die Verrichtung menschlicher Arbeit von einer gewissen Dauer hergerichtet und die Aufbewahrung von Büchern und Aktenordnern ein gegenüber der Funktion eines Arbeitszimmers „anderer Zweck" sei. Ein Archiv mag nach Ansicht des BFH zwar im Einzelfall seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach vom Typus des häuslichen Arbeitszimmers abweichen. Gleichwohl ist der BFH der Meinung, der sich der erkennende Senat anschließt, dass ein Archiv auch (Teil-)Funktionen erfüllt, die typischerweise einem Arbeitszimmer zukommen: In einem Arbeitszimmer werden regelmäßig auch Bücher und Akten aufbewahrt; zu diesem Zweck ist der betreffende Raum typischerweise mit Regalen oder ähnlichen Möbeln ausgestattet. Ebenso sind die Tätigkeiten, die in einem Archiv durchgeführt werden, wie das Einordnen, Sichten und Heraussuchen von Unterlagen, beruflich bedingte Tätigkeiten, die häufig auch in einem Arbeitszimmer verrichtet werden und die (ggf. vorbereitend und unterstützend) der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dienen. Werden diese typischen Funktionen zusammen mit der dazugehörigen Ausstattung aus dem üblichen Zusammenhang herausgelöst und in einem separaten Raum ausgelagert, so kann dies nach der BFH-Rechtsprechung dazu führen, dass Arbeitszimmer und Archiv in Bezug auf die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG getroffene Regelung als funktionale Einheit betrachtet werden müssen und gemeinsam unter die o. g. Abzugsbeschränkung fallen. Eine andere Betrachtungsweise würde nach Ansicht des BFH im Hinblick auf eine durch äußere Umstände vorgegebene Raumaufteilung und -nutzung zu willkürlichen Ergebnissen führen (vgl. BFH in BStBl II 2003, 139, unter II. 1.c., m. w. N.).
Nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen bilden das eigentliche Arbeitszimmer des Klägers und der zusätzlich unterhaltene Archivraum im Streitfall eine funktionale Einheit. Dies ergibt sich daraus, dass der Archivraum Bestandteil der 200 qm großen Wohnung der Kläger ist und mit den dort aufgestellten Metallregalen eine Ausstattung aufweist, wie sie bei vielen Steuerpflichtigen auch für die Ausstattung ihres Arbeitszimmer verwendet wird. Zudem hat der Kläger in jenem Archivraum nach seinem eigenen Vortrag ausschließlich Gegenstände aufbewahrt, mit denen er sich zuvor oder danach in seinem eigentlichen Arbeitszimmer in gedanklicher oder in schriftlicher Form geistig befasst hat (Diplomarbeiten seiner Diplomanden etc.). Damit wird der Archivraum zur Lagerung von Gegenständen verwendet, die bei Nichtvorhandensein eines separaten Archivraums typischerweise in einem häuslichen Arbeitszimmer aufbewahrt werden. Ob der Kläger das Einordnen, Sichten und Heraussuchen der im Archivraum gelagerten Dokumente ganz oder nur teilweise im Archivraum oder im eigentlichen Arbeitszimmer vornimmt, ist nach Ansicht des erkennenden Senats für die Bejahung oder Verneinung der o. g. funktionalen Einheit nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen ist es nach der Lebenserfahrung schlecht vorstellbar, dass im Streitjahr 2000 im (unmittelbar an das Arbeitszimmer des Klägers angrenzenden) Archivraum - wie der Kläger es behauptet - auch keinerlei Tätigkeiten des Heraussuchens von Dokumenten durchgeführt worden sind, so dass seine diesbezüglich Einlassung zumindest teilweise unglaubhaft erscheint.
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2. Der Beklagte hat außerdem zu Recht Aufwendungen des Klägers im Streitjahr 2000 für den Erwerb einzelner Ausgaben der Zeitungen „Handelsblatt" und „Frankfurter Allgemeine" nicht als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb steuermindernd berücksichtigt.
Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, dürfen nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG in seiner Interpretation durch die BFH-Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei den einzelnen steuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Danach können Aufwendungen für eine Tageszeitung, die auch der allgemeinen Information und damit jedenfalls auch der Lebensführung dient, grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuermindernd berücksichtigt werden. Allerdings hängt die Entscheidung darüber, ob es sich konkret um Aufwendungen für ein Arbeitsmittel oder um Lebenshaltungskosten handelt, von der tatsächlichen Zweckbestimmung, d. h. der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall, ab (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 7. April 2005 VI B 168/04, BFH/NV 2005, 1300, m. w. N.). Dementsprechend hat der BFH in einer einzigen Entscheidung aus dem Jahr 1982 hinsichtlich der Tageszeitung „Handelsblatt" den Werbungskostenabzug bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eines in einer Rechtsanwalts-, Steuerberatungs-, Unternehmensberatungs- und Wirtschaftsprüfungspraxis tätigen Diplom-Kaufmanns, der dort steuerliche und wirtschaftliche Beratung von Mandanten ausübte und mit Revisions- und Treuhandtätigkeiten befasst war, mit der Begründung zugelassen, dass das „Handelsblatt" wegen seiner Konzentration auf Wirtschaftsberichterstattung sowie mangels Vorhandenseins von Lokalteil, Sportteil und eines Feuilletons keine typische Tageszeitung sei, sondern eher wie eine Fachzeitschrift zu beurteilen sei (Urteil in DB 1983, 372, bezogen auf den Veranlagungszeitraum 1978).
Der erkennende Senat hält dieses Urteil aufgrund der seit dem Entscheidungsjahr 1982 eingetretenen Entwicklung des Tageszeitungsmarkts und des inzwischen stark veränderten Inhalts des „Handelsblattes" (es wird in dieser Zeitung inzwischen viel mehr als früher auch über allgemein interessierende politische Themen berichtet, sodass die Zeitung -ebenso wie z. B. die „Financial Times Deutschland" und andere Tageszeitungen mit wirtschaftspolitischem Schwerpunkt - von vielen Steuerpflichtigen als Tageszeitung bezogen wird) für das Streitjahr 2000 für nicht mehr anwendbar. Auch lässt sich mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Informatiker kein nahezu ausschließlicher Gebrauchswert des „Handelsblattes" für berufliche Zwecke begründen, weil die Zeitung nicht speziell auf die Informationsbedürfnisse von Informatikern ausgerichtet ist (im Ergebnis ebenso bei einem Bankkaufmann: FG des Landes Brandenburg, rkr. Urteil vom 4. April 2002 3 K 2613/01, EFG 2002,1085). Aus den gleichen Erwägungen scheidet auch eine steuermindernde Berücksichtigung der Aufwendungen für den Erwerb einzelner Ausgaben der „Frankfurter Allgemeinen" aus (vgl. dazu allgemein Drenseck, in: Schmidt, EStG, 26. Aufl., § 9 Rz. 175 „Tageszeitung" m. w. N.).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat hat die Revision zum BFH nicht zugelassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Revisionszulassungsgründe vorliegt. Insbesondere liegt keine sog. Divergenz zum BFH-Urteil in DB 1983, 372, zum Werbungskostenabzug beim „Handelsblatt" vor, da jener Entscheidung - wie oben ausgeführt - ein anderer Lebenssachverhalt („Handelsblatt" mit seinem Inhalt im Jahr 1978) zugrunde gelegen hat.