FG Münster: Vorsteueraufteilung nach Umsatzsteuerschlüssel zulässig
Das FG Münster hat im Urteil vom 8.12.2009 – 15 K 1271/06 U – entschieden: Vorsteuern, die auf die Herstellungskosten eines gemischtgenutzten Gebäudes entfallen, müssen nicht nach dem Flächenschlüssel, sondern können auch nach dem Verhältnis der jeweiligen Umsätze zueinander aufgeteilt werden. Dies hat das FG Münster in zwei Verfahren entschieden und die Revision zugelassen (Az. 15 K 5079/05 U und 15 K 1271/U). Die nationale Vorschrift des § 15 Abs. 4 S. 3 UStG ist nicht mit EU-Recht vereinbar, da Art. 17 Abs. 5 der Sechsten EG-Richtlinie (77/ 388/EWG) als Regelaufteilungsmaßstab den Umsatzschlüssel vorsieht.
Infolge EU-rechtswidriger Gesetzeslage können sich Steuerpflichtige unmittelbar auf die für sie günstige Aufteilungsregelung von Art. 17 Abs. 5 Richtlinie 77/388/EWG berufen.
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