EuGH: Vorsteuerabzug für den Erwerb oder die Herstellung von Investitionsgütern
EuGH (5. Kammer), Urteil vom 22.10.2015 – C-126/14; „Sveda“ UAB gegen Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos
Tenor
Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einem Steuerpflichtigen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens das Recht auf Abzug der Vorsteuer gewährt, die für den Erwerb oder die Herstellung von Investitionsgütern für eine beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit mit Bezug zum Tourismus- und Freizeitgewerbe im ländlichen Raum entrichtet wurde, die zum einen unmittelbar dazu bestimmt sind, von der Öffentlichkeit kostenfrei genutzt zu werden, und es zum anderen ermöglichen können, besteuerte Umsätze zu erzielen, sofern ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den mit den Eingangsumsätzen verbundenen Kosten und einem oder mehreren das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnenden Ausgangsumsätzen oder mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen erwiesen ist, was vom vorlegenden Gericht auf der Grundlage objektiver Anhaltspunkte zu prüfen ist.
Aus den Gründen
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „Sveda“ UAB (im Folgenden: Sveda) und der Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos (Staatliche Steuerinspektion beim Finanzministerium der Republik Litauen) über einen Beschluss, mit dem der Abzug der Mehrwertsteuer abgelehnt wurde, die Sveda im Zuge der Anlegung eines Freizeit- und Entdeckungswegs zur baltischen Mythologie (im Folgenden: Freizeitweg) entrichtet hat.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:
„Als ,Steuerpflichtigerʻ gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt.
Als ,wirtschaftliche Tätigkeitʻ gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.“
4 Art. 63 dieser Richtlinie sieht vor:
„Steuertatbestand und Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird.“
5 Art. 167 der Richtlinie lautet:
„Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.“
6 Art. 168 dieser Richtlinie bestimmt:
„Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:
a) die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden; …“
Litauisches Recht
7 Art. 58 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes Nr. IX-751 vom 5. März 2002 über die Mehrwertsteuer (Lietuvos Respublikos pridėtinės vertės mokesčio įstatymas) lautet wie folgt:
„Ein Mehrwertsteuerpflichtiger ist zum Abzug der Vorsteuer und/oder Einfuhrumsatzsteuer für erworbene und/oder eingeführte Gegenstände und/oder Dienstleistungen berechtigt, wenn diese Gegenstände und/oder Dienstleistungen zur Verwendung für folgende Tätigkeiten dieses Mehrwertsteuerpflichtigen bestimmt sind:
1) Lieferung von Gegenständen und/oder Dienstleistungen, auf die Mehrwertsteuer erhoben wird …“
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
8 Sveda ist eine juristische Person mit Gewinnerzielungsabsicht, deren Geschäftstätigkeiten in der Bereitstellung von Unterkünften, Verpflegung und Getränken, in der Organisation von Messe-, Kongress- und Freizeitveranstaltungen sowie in Ingenieurtätigkeiten und damit verbundenen Beratungsleistungen bestehen.
9 Am 2. März 2012 schloss Sveda mit der Nationalen Zahlstelle des Landwirtschaftsministeriums (Nacionalinė mokėjimo agentūra prie Žemės ūkio ministerijos) eine Finanzierungsvereinbarung. Darin verpflichtete sich Sveda, das Projekt „Freizeit- und Entdeckungsweg zur baltischen Mythologie“ durchzuführen sowie der Öffentlichkeit kostenfreien Zugang zu diesem Weg anzubieten. Die Zahlstelle verpflichtete sich, einen Teil der Durchführungskosten des Projekts in Höhe von bis zu 90 % dieser Kosten zu erstatten; die restlichen Kosten entfielen auf Sveda.
10 Sveda brachte die Vorsteuer für den Erwerb oder die Herstellung von bestimmten Investitionsgütern im Rahmen der Arbeiten zur Ausführung des Freizeitwegs in Abzug und gab eine Mehrwertsteuererklärung für Juni 2012 ab, in der sie die entrichtete Steuer als abziehbar bezeichnete. Die mit einem Antrag von Sveda auf Erstattung der betreffenden Mehrwertsteuerbeträge befasste Staatliche Steuerinspektion der Region Klaipėda (Klaipėdos apskrities valstybine mokesčių inspekcija) war jedoch der Ansicht, dass eine solche Erstattung nicht gerechtfertigt sei, da nicht erwiesen sei, dass die bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen zur Verwendung für die Zwecke einer der Mehrwertsteuer unterliegenden Tätigkeit bestimmt gewesen seien. Aufgrund dessen lehnte sie am 24. August 2012 den Vorsteuerabzug für diese Beträge ab.
11 Sveda erhob beim Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionales Verwaltungsgericht Vilnius) Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der der Vorsteuerabzug abgelehnt wurde. Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen.
12 Daraufhin legte Sveda Rechtsmittel beim Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) ein.
13Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hat Sveda zwar die betreffenden Investitionsausgaben mit der Absicht getätigt, künftig wirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, doch bestünden Zweifel hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Vorsteuer. Das vorlegende Gericht fragt sich insoweit, ob ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den mit den durchgeführten Arbeiten verbundenen Ausgaben und den von Sveda beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeiten bestehe, da der Freizeitweg unmittelbar dazu bestimmt sei, von der Öffentlichkeit kostenfrei genutzt zu werden.
14 Vor diesem Hintergrund hat das Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Kann Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin ausgelegt werden, dass diese Vorschrift einem Steuerpflichtigen das Recht zum Abzug der Vorsteuer gewährt, die bei der Herstellung oder dem Erwerb von Investitionsgütern entrichtet wurde, die für Unternehmenszwecke bestimmt sind, so wie die Investitionsgüter im vorliegenden Fall, die unmittelbar dazu bestimmt sind, von der Öffentlichkeit kostenfrei genutzt zu werden, die aber als ein Mittel angesehen werden können, Besucher dazu zu bewegen, einen Ort aufzusuchen, an dem der Steuerpflichtige plant, in Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Gegenstände und/oder Dienstleistungen anzubieten?
Zur Vorlagefrage
15 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einem Steuerpflichtigen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens das Recht auf Abzug der Vorsteuer gewährt, die für den Erwerb oder die Herstellung von Investitionsgütern im Hinblick auf eine beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit mit Bezug zum Tourismus- und Freizeitgewerbe im ländlichen Raum entrichtet wurde, die zum einen unmittelbar dazu bestimmt sind, von der Öffentlichkeit kostenfrei genutzt zu werden, und zum anderen ein Mittel zur Erzielung besteuerter Umsätze sein können.
16 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das in Art. 168 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann. Dieses Recht kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil SKF, C‑29/08, EU:C:2009:665, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 Durch die Regelung über den Vorsteuerabzug soll der Unternehmer nämlich vollständig von der im Rahmen seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. u. a. Urteil Eon Aset Menidjmunt, C‑118/11, EU:C:2012:97, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
18 Aus Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt sich, dass ein Steuerpflichtiger, soweit er zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Gegenstands als solcher handelt und den Gegenstand für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, berechtigt ist, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für diesen Gegenstand abzuziehen (vgl. Urteil Klub, C‑153/11, EU:C:2012:163, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
19 Soweit es erstens um die Frage geht, ob Sveda bei der Errichtung des Freizeitwegs als Steuerpflichtiger gehandelt hat, d. h. für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie, ist zu beachten, dass Gegenstände und Dienstleistungen auch dann von einer als Steuerpflichtiger handelnden Person für die Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung erworben werden können, wenn sie nicht sofort für diese wirtschaftliche Tätigkeit verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Lennartz, C‑97/90, EU:C:1991:315, Rn. 14).
20 Nach ständiger Rechtsprechung hat als Steuerpflichtiger zu gelten, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, und Investitionsausgaben für diese Zwecke tätigt. Da er als Steuerpflichtiger handelt, hat er nach den Art. 167 ff. dieser Richtlinie das Recht auf sofortigen Abzug der geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer für Investitionsausgaben, die für die Zwecke der von ihm beabsichtigten und das Abzugsrecht eröffnenden Umsätze getätigt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil Gran Via Moineşti, C‑257/11, EU:C:2012:759, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieses Recht auf Vorsteuerabzug entsteht nach den Art. 63 und 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie, wenn der Anspruch auf die Steuer entsteht, also bei der Lieferung der Gegenstände (Urteil Klub, C‑153/11, EU:C:2012:163, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Ob ein Steuerpflichtiger als solcher für die Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit handelt, ist eine Tatsachenfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts zu beurteilen ist, zu denen die Art des betreffenden Gegenstands und der zwischen seinem Erwerb und seiner Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum gehören (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Klub, C‑153/11, EU:C:2012:163, Rn. 40 und 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Beurteilung vorzunehmen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.
22 Im vorliegenden Fall sind nach der Schilderung des vorlegenden Gerichts die mit den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Investitionsgütern verbundenen Kosten letztlich zur Ausübung der von Sveda beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeiten bestimmt. Nach den Feststellungen dieses Gerichts, die sich auf objektive Anhaltspunkte in den ihm unterbreiteten Akten stützen, kann der betreffende Freizeitweg als ein Mittel angesehen werden, Besucher anzuziehen, um ihnen durch den Verkauf von Souvenirs, Verpflegung und Getränken und die ihnen eröffnete Möglichkeit, entgeltliche Unterhaltungsangebote und Badeeinrichtungen in Anspruch zu nehmen, Gegenstände und Dienstleistungen anzubieten.
23 Aus diesen Feststellungen geht klar hervor, dass Sveda die betreffenden Investitionsgüter in der durch objektive Anhaltspunkte belegten Absicht erworben oder hergestellt hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, und daher als Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie gehandelt hat.
24 Diese Feststellung wird in keiner Weise durch den von der litauischen Regierung angeführten Umstand in Frage gestellt, dass diese Investitionsgüter nach der betreffenden Finanzierungsvereinbarung für einen Zeitraum von fünf Jahren ab ihrem Erwerb der Öffentlichkeit kostenfrei zugänglich sein müssen und daher in dieser Zeit nicht im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeiten von Sveda verwendet werden können.
25 Dass es nach der Finanzierungsvereinbarung nicht gestattet ist, den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Freizeitweg im genannten Zeitraum gegen Entgelt zugänglich zu machen, hindert Sveda nämlich nicht daran, die in Rn. 22 des vorliegenden Urteils genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten auszuüben. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts kann insbesondere davon ausgegangen werden, dass der Freizeitweg Besucher anziehen und sie dazu bringen soll, die von Sveda angebotenen mehrwertsteuerpflichtigen Gegenstände und Dienstleistungen zu erwerben. Wie aus der Vorlageentscheidung außerdem hervorgeht, würden die Investitionsausgaben von Sveda, einer juristischen Person mit Gewinnerzielungsabsicht, für die Anlegung des Freizeitwegs zumindest teilweise von den Einkünften aus der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieser beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeiten gedeckt.
26 Was zweitens die Frage betrifft, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Investitionsgüter von Sveda gemäß Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie für die Zwecke ihrer besteuerten Umsätze verwendet werden, ergibt sich aus den vom vorlegenden Gericht getroffenen Feststellungen, dass der Erwerb oder die Herstellung dieser Investitionsgüter unmittelbar zur kostenfreien Nutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt ist, aber gleichzeitig in Zusammenhang mit dem Ziel der späteren Bewirkung der Steuer unterliegender Umsätze durch den Steuerpflichtigen steht.
27 Nach ständiger Rechtsprechung muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann. Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. insbesondere Urteil SKF, C‑29/08, EU:C:2009:665, Rn. 57).
28 Wie die Generalanwältin in den Nrn. 33 und 34 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, hat allerdings der Gerichtshof ein Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen angenommen, sofern die eingegangenen Kosten zu den Gemeinkosten dieses Steuerpflichtigen gehören und als solche Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. in diesem Sinne Urteile Investrand, C‑435/05, EU:C:2007:87, Rn. 24, und SKF, C‑29/08, EU:C:2009:665, Rn. 58).
29 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs haben die Finanzverwaltungen und die nationalen Gerichte im Rahmen der ihnen obliegenden Anwendung des Kriteriums des unmittelbaren Zusammenhangs alle Umstände zu berücksichtigen, unter denen die betreffenden Umsätze ausgeführt wurden, und nur die Umsätze heranzuziehen, die objektiv im Zusammenhang mit der der Steuer unterliegenden Tätigkeit des Steuerpflichtigen stehen. Das Vorhandensein eines solchen Zusammenhangs ist daher in Anbetracht des objektiven Inhalts des betreffenden Umsatzes zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil Becker, C‑104/12, EU:C:2013:99, Rn. 22, 23 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Aus den Feststellungen des vorlegenden Gerichts ergibt sich, dass im Ausgangsverfahren die Kosten, die Sveda für die Arbeiten zur Anlegung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Freizeitwegs eingegangen ist, zum Teil in die Kosten für die Gegenstände und Dienstleistungen einfließen müssten, die im Rahmen der von ihr beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeit geliefert oder erbracht werden.
31 Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob zwischen den Eingangsumsätzen und der von Sveda beabsichtigten wirtschaftlichen Gesamttätigkeit ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht, weil die betreffenden Investitionsgüter unmittelbar zur kostenfreien Nutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind.
32 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass, wenn die von einem Steuerpflichtigen bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet werden, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen kann (Urteil Eon Aset Menidjmunt, C‑118/11, EU:C:2012:97, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesen beiden Fällen ist nämlich der direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen den Eingangskosten und den anschließenden wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen unterbrochen.
33 Aus der Vorlageentscheidung geht aber keineswegs hervor, dass das Zugänglichmachen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Freizeitwegs an die Öffentlichkeit unter irgendeinen Befreiungstatbestand der Mehrwertsteuerrichtlinie fällt. Zum anderen beziehen sich die Kosten, die Sveda für die Einrichtung dieses Wegs eingegangen ist, nicht auf außerhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer liegende Tätigkeiten, da sie, wie sich aus Rn. 23 des vorliegenden Urteils ergibt, der vom Steuerpflichtigen beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet werden können.
34 Die unmittelbare kostenfreie Verwendung von Investitionsgütern stellt somit unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht den direkten und unmittelbaren Zusammenhang in Frage, der zwischen den Eingangsumsätzen und den das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnenden Ausgangsumsätzen oder mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen besteht. Diese Verwendung hat daher keine Auswirkungen auf das Bestehen eines Rechts auf Vorsteuerabzug.
35 Folglich zeigt sich, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den von Sveda eingegangenen Kosten und der von ihr beabsichtigten wirtschaftlichen Gesamttätigkeit besteht, was zu überprüfen jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist.
36 Im Übrigen haben die Zeiträume für die Berichtigung von Vorsteuerabzügen als solche keine Auswirkungen auf die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug (vgl. in diesem Sinne Urteil Lennartz, C‑97/90, EU:C:1991:315, Rn. 8 und 20), das nach der in Rn. 20 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung allein davon abhängt, in welcher Eigenschaft der Betroffene im Zeitpunkt des Erwerbs des betreffenden Gegenstands handelt. Dies gilt jedoch unbeschadet der Abführung der Vorsteuer, die der Steuerpflichtige vornehmen muss, wenn sich später herausstellt, dass der erworbene oder hergestellte Gegenstand nicht für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet worden ist.
37 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einem Steuerpflichtigen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens das Recht auf Abzug der Vorsteuer gewährt, die für den Erwerb oder die Herstellung von Investitionsgütern für eine beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit mit Bezug zum Tourismus- und Freizeitgewerbe im ländlichen Raum entrichtet wurde, die zum einen unmittelbar dazu bestimmt sind, von der Öffentlichkeit kostenfrei genutzt zu werden, und es zum anderen ermöglichen können, besteuerte Umsätze zu erzielen, sofern ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den mit den Eingangsumsätzen verbundenen Kosten und einem oder mehreren das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnenden Ausgangsumsätzen oder mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen erwiesen ist, was vom vorlegenden Gericht auf der Grundlage objektiver Anhaltspunkte zu prüfen ist.
Kosten
38 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.