BMF: Vorliegenden einer Geschäftsveräußerung im Ganzen
Das BMF hat im Schreiben vom 24.10.2012 – IV D 2 – S 7100-b/11/10002 – die Konsequenzen aus den Urteilen des EuGH vom 10.11.2011 – C-444/10 – und des BFH vom 18.1.2012 – XI R 27/08 – dargestellt. Darin wurde entschieden, dass die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit, allerdings aufgrund eines von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrags, eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung darstellt, sofern die übertragenen Sachen hinreichen, damit der Erwerber eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann. Abschn. 1.5 Abs. 3 S. 3 UStAE wird daher um folgenden Satz 4 erweitert: „Hierfür reicht eine langfristige Vermietung oder Verpachtung für z. B. acht Jahre aus (vgl. BFH-Urteil vom 23.8.2007, V R 14/05, BStBl. 2008 II S. 165). Ebenfalls ausreichend ist eine Vermietung oder Verpachtung auf unbestimmte Zeit (vgl. EuGH-Urteil vom 10.11.2011, C-444/10, BStBl. 2012 II S.…, und BFH-Urteil vom 18.1.2012, XI R 27/08, BStBl. II S.…); die Möglichkeit, den Miet- oder Pachtvertrag kurzfristig zu kündigen, ist hierbei unschädlich.“
Volltext des Schr.: siehe Zusatzmaterial rechts