BMF: Vorläufigkeitsvermerk
Das BMF hat die Finanzämter durch Schreiben vom 22.7.2010 – IV A 3 – S 0338/07/10010 – angewiesen, in den dort aufgelisteten Fällen einen Vorläufigkeitsvermerk bei den Steuerfestsetzungen vorzunehmen. U. a. betrifft die beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten. Das BMF schreibt ausdrücklich vor, dass dieser Punkt auch Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG (gewerbliche Einkünfte) beizufügen ist.
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