BMF: Vorläufige Steuerfestsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
Die Bundesländer haben durch gleichlautende Ländererlasse vom 30.11.2012 darauf hingewiesen, dass beim BVerfG und beim BFH z. Zt. mehrere Verfahren anhängig sind, in denen die Verfassungsmäßigkeit gewerbesteuerlicher Hinzurechnungsvorschriften (§ 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG) strittig ist. Die Finanzämter werden angewiesen, Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags insoweit vorläufig durchzuführen. Es ist daher nicht mehr erforderlich, Einspruch einzulegen, um den Steuerfall wegen dieser Frage bis zu einer Entscheidung des BVerfG „offen“zuhalten.
(Newsletter BMF vom 30.11.2012)
Volltext des Erl.: siehe Zusatzmaterial rechts