BMF: Vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 Abs. 1 AO) hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe
Festsetzungen der Einkommensteuer sind gem. § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Normvorläufig vorzunehmen u. a. für die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben(§ 4Abs. 5bEStG).
BMF, Schreiben vom 25.4.2013 – IV A 3 – S 0338/07/10010
Volltext: siehe Zusatzmaterial rechts
--> Ebenfalls am 25.4.2013 sind dazu die gleichlautenden Ländererlasse ergangen.
Volltext: BB-ONLINE BBL2013-1109-4 unter www.betriebs-berater.de