BGH: Voraussetzungen für strafbefreiende Selbstanzeige
Der BGH hat sich Beschluss vom 20.5.2010 – 1 StR 577/09 – zu den Voraussetzungen für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige geäußert und dafür gefordert, dass die Strafbefreiung nur bei Rückkehr in die Steuerehrlichkeit eintritt. Aus diesem Grund könne z. B. ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit erlangen, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet; er muss hinsichtlich aller Konten „reinen Tisch“ machen. Eine – die Strafbefreiung ausschließende – Tatentdeckung ist in der Regel bereits dann anzunehmen, wenn nach Aufdeckung einer Steuerquelle unter Berücksichtigung vorhandener weiterer Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit naheliegt. Stets ist die Tat entdeckt, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde.
(PM BGH vom 28.5.2010)
Zu dieser Entscheidung erscheint in Kürze ein Kommentar von Geuenich.
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