BMF: Vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs
Das BMF hat mit Schreiben vom 6.2.2009 – IV C 5 – S 2334/08/10003 – darauf hingewiesen, dass das BFH-Urteil vom 18.10.2008 – VI R 57/06 – nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden ist. Der BFH hatte auch hier den Werbungskostenabzug für Fälle gewährt, in denen ein Fahrtenbuch geführt worden ist. Das BMF vertritt die Auffassung, dass der Arbeitnehmer nicht bereichert sei. Seine Aufwendungen flössen nicht in die Gesamtkosten ein. Daher sei kein Werbungskostenabzug möglich.
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