BVerfG: Vertrauensschutz gestärkt (1)
Das BVerfG hat durch Beschluss vom 7.7.2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 eine rückwirkende Regelung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 für verfassungswidrig erklärt: Bis 1998 unterlagen die Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften der Einkommensteuer, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als zwei Jahre lagen. Diese Spekulationsfrist verlängerte die damalige Bundesregierung durch das StEntlG 1999/2000/2002 auf zehn Jahre; dieses Gesetz wurde am 31.3.1999 verkündetet. Demzufolge galt die neue Frist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 1999; sie bezog aber rückwirkend bereits erworbene Grundstücke mit ein, wenn sie 1999 oder später verkauft wurden. Diesen Teil des Gesetzes erklärte das BVerfG für verfassungswidrig, da diese Fassung des Gesetzes gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes verstoße. Zwar liege keine echte Rückwirkung vor; trotzdem knüpfe die Fristverlängerung an einen zurückliegenden Sachverhalt an. Die Regelung sei daher in den Fällen nichtig, in denen nach vorher geltender Rechtslage der Wertzuwachs steuerfrei hätte realisiert werden können, weil die alte Spekulationsfrist von zwei Jahren bereits abgelaufen war. Eine solche Rückanknüpfung sei zwar nicht grundsätzlich unzulässig. Es müsse aber eine Gesamtabwägung des enttäuschten Vertrauens und der Dringlichkeit der Rechtsänderung vorgenommen werden und die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleiben. Die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, stelle allein kein Gemeinwohlinteresse dar, das dem Vertrauensschutz gegenüber vorrangig sei.
Die Neuregelung als solche, die eine Verschärfung der steuerlichen Belastung darstellt, beanstandete das BVerfG hingegen nicht.
Volltext der Beschl.: s. Zusatzmaterial rechts