FG Sachsen: Verschmelzung von Genossenschaften – Verlust der wirtschaftlichen Identität
FG Sachsen, Urteil vom 22.09.2011 - Aktenzeichen 1 K 934/07 | ||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Leitsätze: 1. § 8 Abs. 4 KStG 1999 gilt für Körperschaften und damit auch für Genossenschaften. Bei der Übertragung von Genossenschaftsanteilen geht die wirtschaftliche Identität der Genossenschaft verloren, wenn durch die Anteilsübertragung das gleiche wirtschaftliche Ergebnis erreicht wird wie bei der Übertragung der Mehrheit der Anteile an einer Kapitalgesellschaft. 2. Bei der Verschmelzung einer Genossenschaft auf eine andere Genossenschaft tritt ein Verlust der wirtschaftlichen Identität nicht ein - und ist § 8 Abs. 4 KStG 1999 nicht anwendbar -, wenn die Zahl der neuen Mitglieder die Zahl der Altmitglieder nicht übersteigt und wenn die neuen Mitglieder nicht in der Lage sind, Beschlüsse gegen den Willen der Altmitglieder zu fassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Normenkette: KStG 1999 § 8 Abs. 4 S. 1; KStG 1999 § 8 Abs. 4 S. 2; GenG § 43 Abs. 3; GewStG 1999 § 10a S. 1; GewStG 1999 § 10a S. 2;
| ||||||||||||||||||||||||||||||