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Steuerrecht
06.09.2012
Steuerrecht
FG Düsseldorf: Verrechnung von Gewinnen aus Aktienverkäufen mit Verlusten aus Verkauf von Zertifikaten

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.6.2012 - 6 K 2435/09 K

Sachverhalt

Die Klägerin ist als "..." unternehmerisch tätig. Alleingesellschafter und zugleich Geschäftsführer ist Herr "L".

Im Rahmen einer Außenprüfung für 2002 bis 2005 stellte der Prüfer unter anderem fest, dass die Klägerin im Jahr 2005 verschiedene Aktiengeschäfte und Termingeschäfte auf Aktien und Zertifikate getätigt hatte. Die von der Klägerin hierbei gewählte Anlagestruktur stellte sich wie folgt dar:

Die Klägerin erwarb über die Börse Aktien einer bestimmten Gesellschaft. Zugleich schloss sie mit der "E-Bank" ein Termingeschäft des Inhalts ab, dass zu einem festgelegten Zeitpunkt eben diese Anzahl Aktien zu einem festgelegten Kurs an die "E-Bank" geliefert wurden. Dieser Rücknahmekurs lag über dem derzeit aktuellen Börsenkurs, verringerte sich aber, falls der Börsenkurs während der Laufzeit des Termingeschäfts zu irgendeinem Zeitpunkt eine gewisse Schwelle überschritten hätte. Wahlweise war es der Klägerin gestattet, zum festgelegten Termin statt der Aktien ein Aktienzertifikat zu liefern, dessen Börsenpreis mit dem Preis der Aktie der Aktiengesellschaft zu jedem Zeitpunkt identisch war.

In Folge dieser Struktur kam es beispielsweise zu folgenden Transaktionen:

- 27.05.2005 Kauf von "..." Aktien der "M-AG" zu einem Kurs von "..." EUR je Aktie.

- 27.05.2005 Abschluss einer Terminvereinbarung zur Lieferung von "..." Aktien der "M-AG" zum 24.10.2005 zu einem Terminpreis von "..." EUR, wobei sich dieser Terminpreis auf "..." EUR reduzieren sollte, falls der Börsenkurs der "M-AG" den Barrierepreis von "..." EUR während der Laufzeit überschreiten sollte.

Am 10.08.2005 verkaufte die Klägerin auf Grundlage der getroffenen Vereinbarungen "..." Aktien der "M-AG" zu einem Kurs von "..." EUR je Aktie. Ebenfalls am 10.08.2005 erwarb die Klägerin "..." Zertifikate (auf die "M-AG") ebenfalls zu einem Kurs von "..." EUR je Aktie. Diese "..." Zertifikate lieferte die Klägerin am 24.08.2005 zu dem festgelegten Kurs von "..." EUR je Zertifikat an die "E-Bank". Aus diesen Transaktionen erzielte die Klägerin aus dem Verkauf der "..." Aktien einen Veräußerungsgewinn von "..." EUR; aus dem Verkauf der "..." Zertifikate auf die "M-AG" resultierte dagegen ein Verlust von "..." EUR.

Nach Auffassung der Klägerin handelte es sich bei dem Gewinn aus dem Verkauf der "..." Aktien auf die "M-AG" um einen nach § 8b Körperschaftsteuergesetz -KStG- steuerfreien Veräußerungsgewinn, während der Veräußerungsverlust aus dem Verkauf der Zertifikate auf die "M-AG" in Höhe von "..." EUR in voller Höhe abgezogen werden könne. Die Prüfer waren dementgegen der Auffassung, dass lediglich das Gesamtergebnis aus beiden Transaktionen in Höhe von ./. "..." EUR nach § 8b KStG steuerfrei zu stellen sei.

Aufgrund einer identischen Vertragsgestaltung erzielte die Klägerin aus dem Kauf (27.05.2005) und dem Verkauf (10.08.2005) von "..." Aktien der "M-AG" einen Veräußerungsgewinn in Höhe von "..." EUR. Aus dem entsprechenden Verkauf der Zertifikate auf die "M-AG" am 24.08.2005 erzielte die Klägerin einen Verlust von "..." EUR.

Ein weiteres Geschäft erfolgte auf Grundlage von Aktien der "D-AG". Hier erzielte die Klägerin aus dem Verkauf von "..." Aktien am 10.08.2005 (nach einem Kauf der Aktien am 27.05.2005) einen Gewinn von "..." EUR. Aus dem Verkauf entsprechender Zertifikate auf die "D-AG" am 24.08.2005 erzielte die Klägerin (nach Kauf der Zertifikate am 10.08.2005) einen Verlust von "..." EUR.

Daneben erzielte die Klägerin einen Gewinn i. H. von "..." EUR aus dem Verkauf von "..." Aktien der "M-AG" zum vereinbarten Terminpreis. Eine Lieferung in Zertifikaten der "M-AG" fand in diesem Fall nicht statt. Grund hierfür war, dass der Aktienkurs der "M-AG" während der Laufzeit des Termingeschäfts den Barrierepreis nicht erreicht hatte und es deshalb zu keiner Absenkung des Terminpreises unter die ursprünglichen Anschaffungskosten der Aktie gekommen war.

Auf Grundlage seiner Rechtsauffassung ermittelte der Prüfer aus allen Geschäftsvorfällen zusammen einen Verlust von "..." EUR. Dieser sei auf Grundlage des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG bei der Klägerin nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen.

Doch selbst wenn die Veräußerungsgewinne aus Aktien als steuerfrei zu behandeln seien, während die Verluste aus den Termingeschäften grundsätzlich abzugsfähig seien, scheitere eine Berücksichtigung als Betriebsausgaben an der Regelung des § 15 Abs. 4 Einkommensteuergesetz -EStG-, da die dort genannte Verlustabzugsbeschränkung auch auf Termingeschäfte anwendbar sei, die nicht lediglich auf einen Differenzausgleich, sondern auf "physische Erfüllung" gerichtet seien.

Der Prüfer war der Auffassung, dass die Ergebnisse aus den Veräußerungen der Aktien und der Veräußerung der Aktienzertifikate zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bzw. Veräußerungsverlustes aus der Veräußerung der Aktien zusammenzurechnen seien. Wirtschaftlich gesehen erziele die Klägerin das gleiche Ergebnis unabhängig davon, ob sie bei Fälligkeit des Terminkontraktes Aktien oder Zertifikate geliefert hätte. Allerdings werde durch die gewählte Konstruktion ein hoher steuerfreier Gewinn und ein hoher steuerlich abzugsfähiger Verlust suggeriert. Beruhe allerdings eine Mehrzahl von Rechtsgeschäften, die in einem zeitlichen und sachlichem Zusammenhang stünden, auf einer einheitlichen Planung, so seien die Geschäfte für die steuerliche Beurteilung zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zusammenzufassen und das wirtschaftliche Ergebnis sodann unter dem Steuertatbestand zu subsumieren (so genannte Gesamtplanrechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung des BFH seien im Streitfall erfüllt. So habe ein geschlossenes Konzept bestanden und das Gesamtgeschehen sei auch von der Klägerin beherrscht gewesen.

Der Beklagte folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ einen entsprechend geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 2005 (vom 03.06.2009). Hiergegen hat die Klägerin am 3. Juli 2009 Sprungklage erhoben, der der Beklagte mit Schreiben vom 21.07.2009 (Eingang bei Gericht: 23.Juli 2009) zugestimmt hat.

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Zusammenfassung von Gewinnen/Verlusten aus der Veräußerung der Aktien bzw. der Zertifikate. Nach § 8 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 EStG verbiete § 246 Abs. 2 Handelsgesetz in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung eine Saldierung von Erträgen und Aufwendungen. Dieser Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung gelte auch für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung, weshalb eine Zusammenfassung von Gewinnen aus der Veräußerung der Aktien und Verlusten aus der Lieferung der Zertifikate in das Termingeschäft nur zulässig sei, wenn eine besondere Rechtsgrundlage die Zusammenfassung beider Geschäfte ermögliche. Eine solche Rechtsgrundlage bestehe im Streitfall jedoch nicht.

Insbesondere § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG ermögliche keine Zusammenfassung der streitigen Geschäfte. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG bestimme, dass sich der Gewinn bzw. Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften als Differenz zwischen dem Veräußerungspreis abzüglich von Veräußerungskosten sowie dem Buchwert der veräußerten Anteile ermittele. Eine Berücksichtigung der Verluste aus der Lieferung der Zertifikate in das Termingeschäft als "Veräußerungskosten" im Zusammenhang mit der Veräußerung der Aktien scheide jedoch aus. Der Begriff der "Veräußerungskosten" in § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG sei mit dem von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG verwandten Begriff inhaltsgleich. "Veräußerungskosten" seien demnach Aufwendungen, die einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen haben. Ein derartiger unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang sei jedoch nur gegeben, wenn die Aufwendungen durch das Veräußerungsgeschäft veranlasst worden seien. Im vorliegenden Fall fehle es jedoch an dem erforderlichen Veranlassungszusammenhang zwischen der Veräußerung der Aktien und dem Verlust aus der Übertragung der Zertifikate. Die Verluste aus der Veräußerung der Zertifikate entstünden nicht deshalb, weil die Aktien veräußert würden, sondern aufgrund der Verpflichtung aus dem Termingeschäft, die Zertifikate auf die "E-Bank" zu übertragen. Der Verlust aus der Veräußerung der Zertifikate sei nicht dem Aktienverkauf, sondern dem unter dem Termingeschäft erhaltenen Kaufpreis zuzuordnen. Die Verluste aus der Veräußerung der Zertifikate seien folglich das wirtschaftliche Ergebnis einer rechtlich selbständigen Kaptalanlage und stünden in keinem Zusammenhang mit der Veräußerung der Aktien in den Markt. Es handele sich somit nicht um "Veräußerungskosten" i. S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG. Das gelte auch deshalb, weil die Zertifikate erst angeschafft worden seien, nachdem die Veräußerung der Aktien erfolgt sei.

Selbst wenn man einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Verlusten aus der Übertragung der Zertifikate und der Veräußerung der Aktien annehmen würde, lägen keine "Veräußerungskosten" im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG vor. Durch das Termingeschäft sichere sich die Klägerin gegen Kursverluste der Aktien bis zur Fälligkeit des Termingeschäftes ab. Bei dem Termingeschäft handele es sich folglich um ein Kurssicherungsgeschäft, das der Bundesfinanzhof im Zusammenhang mit § 17 EStG stets als selbständiges Rechtsgeschäft behandelt und steuerlich separat von dem gesicherten Geschäft (Anteile an Kapitalgesellschaften) beurteilt habe. Entsprechendes müsse für Zwecke des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG auch gelten.

Ausweislich der Gesetzesmaterialien zu § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG wollte der Gesetzgeber mit dem dort umgesetzten pauschalierten Betriebsausgabenabzugsverbot die "streit- und gestaltungsanfällige" Zuordnung von mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben vermeiden. Deshalb fingiere das Gesetz nicht abziehbare Betriebsausgaben i. H. von 5 % des Veräußerungsgewinns und lasse im Gegenzug den uneingeschränkten Abzug der tatsächlich geleisteten, in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der veräußerten Aktienposition stehenden Betriebsausgaben ausdrücklich zu. Es entspreche daher dem Sinn und Zweck von § 8b Abs. 3 KStG, dass die Verluste aus der Lieferung der Zertifikate in das Termingeschäft steuerlich uneingeschränkt abziehbar und gerade nicht als "Veräußerungskosten" einzuordnen seien. "Veräußerungskosten", die im Ergebnis nicht steuerlich abziehbar seien, könnten nach allgemeiner Ansicht lediglich Aufwendungen sein, die einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen haben, d. h. die durch das Veräußerungsgeschäft veranlasst seien. Absicht des Gesetzgebers sei es gewesen, nur die unmittelbar durch die Veräußerung der Anteile ausgelösten Betriebsausgaben als Veräußerungskosten einzuordnen. Nicht durch die Veräußerung verursachte, jedoch mit den veräußerten Anteilen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben sollten nach dem Gesetzeswortlaut des § 8b Abs. 3 Satz 2 KStG und dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers uneingeschränkt abziehbar bleiben.

Vor diesem Hintergrund könne es sich bei dem Verlust aus der Lieferung der Zertifikate in das Termingeschäft um keine "Veräußerungskosten" i. S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG handeln. Denn die Veräußerung der Aktien sei nicht das den Verlust aus dem Termingeschäft auslösende Moment. Vielmehr wäre der Verlust auch entstanden, wenn die Klägerin die Aktien nicht veräußert hätte. Folglich bilde § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG keine Rechtsgrundlage für die vom Beklagten beabsichtigte Zusammenfassung von Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung der Aktien sowie der Lieferung der Zertifikate in das Termingeschäft.

Dass auch die übrigen gesetzlichen Regelungen selbst die Trennung von Grund- und Absicherungsgeschäft für steuerliche Zwecke annehmen, werde durch § 15 Abs. 4 Satz 5 EStG deutlich. Danach akzeptiere das Gesetz selbst dann den selbständigen Charakter von Aktien und Absicherungsgeschäft, wenn ein steuerfreier Gewinn mit einem abziehbaren Verlust in gleicher Höhe kombiniert werde und damit ein Sicherungszusammenhang zwischen Grund und Absicherungsgeschäft bestehe. Einzige Sanktion sei in den Fällen des § 15 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 EStG eine Verlustausgleichsbeschränkung. Der Verlust aus dem Termingeschäft mindere dagegen nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes nicht den steuerfreien Gewinn aus der Veräußerung der gesicherten Aktienposition.

Andere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Aktien entstünden, könnten jedoch nach § 8b Abs. 3 Satz 2 KStG im vollen Umfang mit steuerpflichtigen Einkünften verrechnet werden, selbst wenn sie einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Veräußerungsgewinnen aufweisen würden.

Die damit grundsätzlich nicht zulässige Zusammenfassung von Gewinnen/Verlusten aus der Veräußerung der Aktien bzw. der Zertifikate sei auch nicht unter Heranziehung des § 42 Abgabenordnung -AO- möglich.

Ein Missbrauch i. S. des § 42 AO liege nur vor, wenn (1) die gewählte Struktur ungewöhnlich und unangemessen zur Erreichung des angestrebten wirtschaftlichen Zweckes ist, (2) die Struktur eine bestimmte steuerliche Wirkung erzielen soll und (3) es für die Wahl der Gestaltung keine außersteuerlichen Gründe gibt. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall nicht vor. Insbesondere fehle es an einer unangemessenen Gestaltung, da nach der Rechtsprechung des BFH entscheidend sei, ob der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber bei seiner Regelung vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen bestimmter wirtschaftliche Ziele umgehe. Allein das Motiv, Steuern zu sparen, mache eine steuerliche Gestaltung jedoch noch nicht unangemessen. Infolgedessen, sei auch nach Auffassung des BFH der Tatbestand des § 42 AO nicht erfüllt, wenn ein Investor seine Investmententscheidungen so treffe, dass es zu einer möglichst geringen Steuerbelastung komme. Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze stelle sich die von der Klägerin gewählte Gestaltung nicht als unangemessen dar. Zwar hätte die Klägerin, anstatt die Aktien mit Gewinn in den Markt zu veräußern und das Termingeschäft durch die Übertragung von Zertifikaten zu erfüllen, theoretisch ihr Erfüllungswahlrecht aus dem Termingeschäft auch anders ausüben und die Aktien zu dessen Erfüllung liefern können. In diesem Fall wäre lediglich ein nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreier Gewinn aus der Veräußerung von Aktien entstanden. Die steuereffiziente Ausübung des Erfüllungswahlrechtes sei jedoch nicht "unangemessen". Der Bundesfinanzhof -BFH- habe im Zusammenhang mit Erfüllungswahlrechten ausdrücklich klar gestellt, dass eine unangemessene Gestaltung dann nicht gegeben sei, wenn der Steuerpflichtige mehrere bürgerlich-rechtlich und wirtschaftlich getrennte Vorgänge so miteinander verbinde, dass sie sich letztlich steuerlich vorteilhaft auswirkten. Die Wahl der steuergünstigsten von mehreren Alternativen sei nicht missbräuchlich i. S. von § 42 AO, da die steuereffiziente Ausübung eines Erfüllungswahlrechtes nicht "unangemessen" sei.

Weiterhin liege auch keine i. S. des § 42 "ungewöhnliche Gestaltung" vor. Denn anders als der Beklagte meine, entspreche die Vereinbarung von Erfüllungswahlrechten Marktstandards und sei deshalb nicht ungewöhnlich. Die Einzelabschlüsse zu den Rahmenverträgen über Finanztermingeschäfte sehen in der Praxis regelmäßig Erfüllungswahlrechte vor. Dieses werde auch durch die einschlägige Fachliteratur bestätigt, die die steuerlichen Folgen von in Termingeschäften eingebetteten Erfüllungswahlrechten diskutiert, ohne die Frage der Ungewöhnlichkeit bzw. Unangemessenheit überhaupt zu problematisieren. Dies belege auch das BMF-Schreiben vom 15.08.2008, in dem zur Behandlung des Erfüllungswahlrechtes im Rahmen der Abgeltungssteuer Stellung genommen worden sei.

Auch der Gesetzgeber halte die Ausübung von Erfüllungswahlrechten unter Berücksichtigung steuerlicher Aspekte nicht für "unangemessen" oder "ungewöhnlich". Dieses zeige § 20 Abs. 4a EStG i. d. Fassung des Jahressteuergesetzes 2009. Auch im Rahmen dieser Regelung könne der Investor durch die entsprechende Ausübung seines Wahlrechtes die Realisation eines steuerlichen Gewinns oder Verlustes vermeiden.

Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die Vereinbarung von Erfüllungswahlrechten sowie die steueroptimierte Ausübung von Erfüllungswahlrechten weder unangemessen noch ungewöhnlich i. S. des § 42 AO sei.

Gleiches gelte für die Kombination von steuerfreien Gewinnen mit abziehbaren Verlusten. Der Gesetzgeber habe sich mit § 8b Abs. 3 Satz 2 KStG dafür entschieden, den Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien zu gewähren. Hintergrund dieser Regelung sei, dass Gewinne aus der Veräußerung von Aktien mit sonstigen steuerfreien Einnahmen i. S. von § 3 c EStG nicht vergleichbar seien, weil diese Gewinne auf der Ebene der Kapitalgesellschaft, die die Aktien ausgegeben habe, bereits besteuert worden seien. Diese gesetzgeberische Wertung des § 8b Abs. 3 Satz 2 KStG könne nicht durch einen Rückgriff auf § 42 AO umgangen werden. Auch § 15 Abs. 4 Satz 5 EStG impliziere, dass die Kombination aus steuerfreien Aktiengewinnen und abziehbaren Verlusten nicht "unangemessen" i. S. des § 42 AO sei. Ausweislich dieser Norm könnten Verluste aus Termingeschäften, die der Absicherung von solchen Aktiengeschäften dienten, bei denen der Veräußerungsgewinn gemäß § 8b KStG außer Ansatz bleibe, nur mit Gewinnen aus anderen Termingeschäften ausgeglichen werden. Die Kombination von steuerfreien Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien einerseits mit Verlusten aus einem Kurssicherungsgeschäft andererseits werde vom Gesetzgeber mithin explizit anerkannt und lediglich unter bestimmten Umständen durch eine Verlustausgleichsbeschränkung sanktioniert.

Folglich könne die von der Klägerin gewählte Gestaltung weder als unangemessen noch als ungewöhnlich bezeichnet werden. Zudem bestehe für die gewählte Gestaltung ein außersteuerlicher Grund, weshalb die Anwendung von § 42 AO ausscheide. Durch den Erwerb der Aktien im Kassamarkt und den Abschluss eines Termingeschäftes über den Verkauf einer bestimmten Zahl von gattungsmäßig bestimmten Aktien habe die Klägerin beabsichtigt, eine Rendite i. H. des Geldmarktzinses zu erwirtschaften. Außersteuerliches Ziel der Transaktion war somit die Generierung eines Anlagegewinns auf Vorsteuerbasis. Ob der Erwerb von Aktien im Kassamarkt und der gleichzeitige Abschluss eines Terminverkaufs der Klägerin die Möglichkeit vermittelt habe, einen Steuervorteil zu erzielen, hinge im vorliegenden Fall ausschließlich von der Wertentwicklung der Aktien während der Laufzeit des Termingeschäftes ab. Wäre der Kassakurs der Aktien bis zur Fälligkeit des Termingeschäftes gesunken, wäre eine Kombination von steuerlich abziehbarem Verlust und steuerfreien Gewinn konzeptionell unmöglich gewesen. Diese Abhängigkeit von Aktienkursentwicklung und möglichem Steuervorteil werde dadurch belegt, dass die Klägerin die im November 2004 erworbenen Aktien im Mai 2005 tatsächlich in das Termingeschäft geliefert und dabei einen Gewinn in Höhe von "..." EUR erzielt habe. Die Generierung eines Steuervorteils sei somit bei Abschluss des Geschäftes unsicher und mithin nicht Ziel der Transaktion. Für den Abschluss der Transaktion habe somit offensichtlich ein außersteuerlicher Grund vorgelegen.

Auch die Einbeziehung der Gesamtplanrechtsprechung des BFH führe letztlich zu keinem anderen Ergebnis.

Entgegen der Auffassung des Beklagten komme eine Zusammenfassung von Gewinnen und Verlusten aus dem Verkauf der Aktien bzw. der Zertifikate allein auf Grundlage der so genannten "Gesamtplanrechtsprechung" des BFH nicht in Betracht. Denn beim "Gesamtplan" handele es sich lediglich um eine Argumentationsfigur, die bei der Gesetzesauslegung zur Konkretisierung einzelner Tatbestandsmerkmale einer Steuerrechtsnorm hinzugezogen werden könne und die damit eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage voraussetzte.

Nach Ansicht der Rechtsprechung des BFH setze ein Gesamtplan voraus, dass Steuern durch eine Mehrzahl von beherrschbaren Teilschritten gespart werden sollten. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, sei zusätzlich zu prüfen, inwieweit die auf dem Gesamtplan beruhenden Teilschritte eine missbräuchliche Gestaltung darstellten und den Tatbestand des § 42 AO erfüllten. Erst wenn feststehe, dass die gewählte Gestaltung einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstelle, könnten die Ergebnisse verschiedener Geschäfte saldiert werden. Im vorliegenden Fall sei der Tatbestand des § 42 AO jedoch nicht erfüllt, so dass auch unter Berücksichtigung der Gesamtplanrechtsprechung eine Zusammenfassung von Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung der Aktien bzw. Zertifikate nicht möglich sei.

Soweit der Beklagte die Gesamtplanrechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht nur im Rahmen der Auslegung spezifischer Steuergesetze, sondern auch für Zwecke der Bildung fiktiver Sachverhalte in Verbindung mit § 42 AO anwende, sei diese Behandlung unzutreffend. Der Beklagte ignoriere insoweit zu Unrecht den Erwerb und die Veräußerung der Zertifikate und lege der Besteuerung einen fiktiven, tatsächlich von der Klägerin nicht verwirklichten Sachverhalt zugrunde.

Allein das Vorliegen eines "Gesamtplans" rechtfertige keine Umdeutung einer vom Steuerpflichtigen gewählten und verwirklichten rechtlichen Gestaltung in einen anders gelagerten "fiktiven" Sachverhalt. Erforderlich sei stets, dass weitergehend auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 AO bzw. einer speziellen Missbrauchsnorm erfüllt seien.

Vor diesem Hintergrund sei, entgegen der Auffassung des Beklagten, eine Umdeutung des vom Kläger verwirklichten Sachverhalts (Erwerb von Aktien und Zertifikaten) in einen anderen Sachverhalt (ausschließlicher Erwerb der Aktien und Lieferung in das Termingeschäft) allein auf Grundlage der Gesamtplanrechtsprechung nicht möglich. Insoweit fehle es schon an einem Gesamtplan, da die vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin nicht darauf gerichtet seien, einen Steuervorteil zu erzielen. Denn, anders als der Beklagte meine, indiziere der Abschluss des Termingeschäftes zeitgleich mit dem Erwerb der Aktien keinen auf die Erzielung bloß steuerlicher Vorteile gerichteten "Plan". Das Termingeschäft diene der Absicherung der aus den Aktien resultierenden kommerziellen Risiken, nicht aber der Erzielung eines Steuervorteils. Der synchrone Abschluss von Termin- und Aktiengeschäft betone den Absicherungscharakter des Termingeschäftes und deute entgegen den Ausführungen des Beklagten gerade nicht auf einen Gesamtplan hin. Auch die Vereinbarung des Erfüllungswahlrechtes sei, entgegen der Darstellung des Beklagten, kein Beweisanzeichen für einen Gesamt-"Plan". Dass Termingeschäfte einer Vertragspartei Erfüllungswahlrechte vermitteln, entspreche "Marktstandards". Wie aber bereits dargelegt, beabsichtigte die Klägerin mit der von ihr gewählten Anlagestrategie nicht die Erzielung eines Steuervorteils, sondern nachweislich die Erwirtschaftung einer Geldmarktrendite.

Zudem bestehe angesichts des existierenden Kursrisikos kein "beherrschbarer Gesamtplan". Dieser Auffassung entspreche auch die Regelung in § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG.

Auch sei der Verlust aus der Übertragung der Zertifikate zur Erfüllung des Termingeschäftes unter Berücksichtigung der Regelung in § 15 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 EStG uneingeschränkt abzugsfähig.

Zunächst sei unstreitig, dass die Zertifikate nicht als Anteile i. S. des § 8b Abs. 2 KStG anzusehen seien. Folglich komme eine Abzugsbeschränkung nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG nicht in Betracht. Doch auch die Verlustausgleichbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG sei nicht einschlägig. Nach dieser Norm seien lediglich Verluste aus Termingeschäften erfasst, bei denen der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlange. Im vorliegenden Fall sei jedoch keine dieser Tatbestandsalternativen erfüllt. So war im Streitfall kein Differenzausgleich vereinbart, sondern die physische Lieferung von Aktien oder Zertifikaten. Auf die physische Lieferung gerichtete Termingeschäfte würden vom Anwendungsbereich des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG jedoch nicht erfasst. Insoweit könne auf § 23 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG in der 2005 geltenden Fassung (§ 23 EStG a. F.) zurückgegriffen werden, da beide Normen den identischen Wortlaut aufweisen würden. Der Anwendungsbereich von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG alter Fassung sei aber ausweislich der Gesetzesbegründung auf Einkünfte aus solchen Termingeschäften begrenzt, die vor Inkrafttreten der Vorschrift nicht steuerpflichtig gewesen seien. Die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes sei jedoch bereits vor Inkrafttreten des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG alter Fassung als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG alter Fassung einzuordnen gewesen. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG alter Fassung erfasse daher keine ausschließlich auf physische Lieferung eines Wirtschaftsgutes gerichteten "Termingeschäfte". Entsprechendes müsse für den wortlautidentischen § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG gelten, dessen Anwendungsbereich ausweislich der Gesetzesbegründung dem des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG entsprechen sollte. Es habe sich insoweit ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich um eine "Folgeänderung" zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG alter Fassung gehandelt. Die Erstreckung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG auf Termingeschäfte, die eine effektive Lieferung vorsähen, sei daher nicht möglich. Dieses Auslegungsergebnis werde auch durch die aktuelle Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG bestätigt.

Soweit, wie erst jetzt bemerkt worden sei, in den Vereinbarungen der Klägerin mit der "E-Bank" vom 22.06.2005 fälschlicherweise als Abwicklung "Barausgleich" vermerkt worden sei, handele es sich lediglich um eine falsa demostratio. Denn als Leistungspflicht der Klägerin sei dem Willen der Parteien entsprechend eindeutig die Lieferung von Aktien oder Zertifikaten vereinbart worden (vgl. page 5 der Vereinbarungen).

Die Klägerin beantragt,

die Körperschaftsteuer 2005 auf "..." EUR festzusetzen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass nach den Grundsätzen der so genannten Gesamtplanrechtsprechung des BFH jeweils die Differenz zwischen Terminpreis und Anschaffungskosten der Aktien (= wirtschaftlicher Gewinn) als steuerliches Ergebnis zu erfassen sei, wobei § 8b KStG Anwendung findet.

Nach der Rechtsprechung des BFH sei eine Mehrzahl von Rechtsgeschäften, die auf einer einheitlichen Planung (Gesamtplan) beruhten und in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stünden, für ihre steuerliche Beurteilung zu einem wirtschaftlichen Vorgang zusammenzufassen, wenn zudem das "Gesamtgeschehen" vom Steuerpflichtigen in seinen Einzelschritten beherrscht werden könne. Das wirtschaftliche Gesamt- oder Endergebnis werde dann unter den Steuertatbestand subsumiert.

Soweit die Klägerin die Rechtsauffassung vertrete, dass die Gesamtplanrechtsprechung nur dann Anwendung fände, wenn die auf dem Gesamtplan beruhenden Teilschritte eine missbräuchliche Gestaltung darstellten und den Tatbestand des § 42 AO erfüllten, sei dies nicht zutreffend. Vielmehr sei die Gesamtplanrechtsprechung des BFH im Zusammenhang mit dem Missbrauchstatbestand des § 42 AO methodisch so einzuordnen, dass es sich der Sache nach um eine teleologische Interpretation einzelner Steuerrechtsnormen handele. Erfasst werde die eigentliche Substanz eines (unter Umständen "künstlich" gestalteten) Sachverhalts bzw. einzelner Teilschritte im Hinblick darauf, dass die Teilschritte nach dem Sinn und Zweck einer Norm von deren Anwendungsbereich erfasst sein müssten. Der auf diese Weise festgestellte Sachverhalt werde dann unter den Tatbestand der Norm subsumiert. Insofern sei der Rückgriff auf § 42 AO eigentlich überflüssig.

Im Streitfall habe ein vorheriger zielgerichteter Plan (Gesamtplan) zur Erreichung eines bestimmten Gesamtzieles bestanden. Das Termingeschäft mit dem Erfüllungswahlrecht sei ein inneres Beweisanzeichen für einen Gesamtplan. Es sei so konzipiert, dass bei einem Kursanstieg über den vereinbarten Barrierepreis hinaus die Aktien veräußert und die Zertifikate erworben würden und sodann zur Erfüllung des Termingeschäfts wieder an die Bank zum Terminpreis mit einem Verlust veräußert würden. Für das Bestehen eines Gesamtplanes spreche auch, dass der Abschluss des Aktien- und des Termingeschäftes am gleichen Tag erfolgt seien. Auch die Veräußerung der Aktien vor Beendigung des Termingeschäftes sei am gleichen Tag wie der Erwerb der Zertifikate erfolgt. Mithin sei ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang gegeben. Das Termingeschäft, der Aktienerwerb, die Veräußerung der Aktien und der Erwerb der Zertifikate, sofern der Aktienkurs den festgelegten Barrierepreis überschreite, sowie die Verpfändung der Aktien (bzw. nach deren Veräußerung der Zertifikate) an die Bank zur Absicherung des Termingeschäfts seien daher eine Mehrzahl von Rechtsgeschäften, die auf einer einheitlichen Planung beruhten. Auch seien die einzelnen beschriebenen Teilschritte von der Klägerin beherrscht worden.

Die vertraglichen Vereinbarungen des Termingeschäfts räumten der Klägerin (absichtlich) die Möglichkeit ein, Aktien an der Börse zu erwerben und diese, sofern der Börsenkurs über dem Terminpreis liege, gewinnbringend wieder an der Börse zu veräußern und parallel dazu Zertifikate, die den Wert der Aktien eins zu eins widerspiegelten, von der Bank zu erwerben und anschließend zum Terminpreis verlustbringend an die Bank zu veräußern. Allein die Klägerin habe Einfluss darauf, ob und wann sie die Teilschritte (Verkauf der Aktien/Erwerb der Zertifikate) ausführe. Zwar habe die Klägerin keinen Einfluss auf den Börsenkurs der Aktien, allerdings werde sie die geplanten Geschäfte tätigen, wenn die entsprechenden Marktbedingungen vorlägen, damit die (von der Klägerin begehrten) steuerlichen Vorteile einträten.

Insoweit sei der Streitfall auch nicht mit den vom BFH entschiedenen Dividenden-Stripping-Fällen vergleichbar. Denn vorliegend habe die Klägerin Zertifikate erworben, die dem Kurs der Aktien eins zu eins entsprochen hätten. Daher habe ein Risiko lediglich in der Person des Emittenten der Zertifikate bestanden. Da Emittentin der (vermutlich) eigens für diese Geschäfte aufgelegten Zertifikate jedoch die Vertragspartnerin, "E-Bank", gewesen sei, habe kein nennenswertes Risiko für die Klägerin vorgelegen.

Letztlich sei das mit dem Gesamtplan erstrebte Gesamtziel auch erreicht, da alle Teilschritte so wie geplant abgewickelt worden seien.

Rechtsfolge des Vorliegens eines Gesamtplans sei, dass die einzelnen Teilschritte zu einem wirtschaftlichen Vorgang zusammengefasst würden. Unabhängig davon, wie sich der Kurs der Aktien entwickele, erhalte die Klägerin über die Laufzeit des Termingeschäfts die Differenz zwischen Terminkurs und Anschaffungskosten der Aktien als wirtschaftlichen Gewinn. Auch wenn der Terminkurs aufgrund der Aktienkursentwicklung niedriger sei als der Anschaffungskurs der Aktien, sei der wirtschaftliche Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen. Da die Aktien tatsächlich verkauft worden seien, habe nach § 8b Abs. 2 KStG eine Steuerfreistellung des wirtschaftlichen Ergebnisses zu erfolgen. Die durch den zusätzlichen "Einbau" der Teilschritte bewirkte Aufgliederung des wirtschaftlichen Gewinns in einen hohen steuerfreien Gewinn und einen steuerpflichtigen Verlust, sei mithin nach der Gesamtplanrechtsprechung nicht möglich.

Anders als die Klägerin meine, seien im Streitfall auch die Voraussetzungen des § 42 AO erfüllt. Danach sei ein Gestaltungsmissbrauch gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt werde, die gemessen am erstrebten Ziel unangemessen sei, der Steuerminderung dienen solle und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen sei. Dem Steuerpflichtigen sei es dabei grundsätzlich nicht verwehrt, seine rechtlichen Verhältnisse so zu gestalten, dass sich eine möglichst geringe steuerliche Belastung ergebe. Die vom Steuerpflichtigen gewählte Rechtsgestaltung sei der Besteuerung jedoch dann nicht zugrunde zu legen, wenn sie ausschließlich der Steuerminderung diene und bei sinnvoller, Zweck und Ziel der Rechtsordnung berücksichtigender Auslegung des Gesetzes missbilligt werde. Dabei sei eine ungewöhnliche Gestaltung ein Indiz für eine unangemessene Gestaltung, da angemessene Gestaltungen in der Regel einfach, zweckmäßig und übersichtlich seien.

Die von der Klägerin gewählte Gestaltung sei nach ihrer Auffassung nicht ungewöhnlich, da die Vereinbarung von Erfüllungswahlrechten durchaus üblich sei. Dieses träfe zu, soweit es sich um Erfüllungswahlrechte des Inhalts handele, dass entweder Kapital gezahlt oder Aktien geliefert würden. Ein Termingeschäft mit Erfüllungswahlrecht in Form von Aktien oder Zertifikaten, die den Aktien eins zu eins entsprächen, sei hingegen ungewöhnlich. Auch soweit die Klägerin auf § 20 Abs. 4a EStG verweise, gehe der Vergleich fehl. Denn ausweislich § 20 Abs. 8 EStG wolle der Gesetzgeber die vereinfachenden Regelungen des § 20 Abs. 4a EStG lediglich für Privatanleger angewendet wissen. Die Anwendung der Regelungen im Rahmen gewerblicher Einkünfte scheide dagegen ausdrücklich aus.

Soweit die Klägerin eine unangemessene Gestaltung schon deshalb ausschließen wolle, weil die steuereffiziente Ausübung eines Erfüllungswahlrechtes nach der Rechtsprechung des BFH nicht unangemessen sei, treffe die zitierte Rechtsprechung auf den Streitfall nicht zu. Denn die von der Klägerin zitierte BFH-Rechtsprechung betreffe den Fall eines (gesetzlich) eingeräumten Erfüllungswahlrechtes, weshalb der Bundesfinanzhof nur die Frage entschieden habe, ob die Ausübung eines Erfüllungswahlrechtes unangemessen sei. Vorliegend sei jedoch nicht (nur) die Ausübung des Erfüllungswahlrechts hinsichtlich der Angemessenheit zu beurteilen, sondern zunächst einmal die Angemessenheit der gesamten Geschäftsvorfälle und der vorgenommenen Teilschritte.

Die Termingeschäfte seien so konzipiert, dass immer dann, wenn der Börsenpreis der Aktie den vorher festgelegten Barrierepreis übersteige, der ebenfalls vorher festgelegte abgeänderte Terminpreis am Fälligkeitstag zugrunde gelegt werde. Der abgeänderte Terminpreis liege dabei sogar unter dem Kurswert der Aktie am Abschlusstag des Termingeschäfts. Dies habe zur Folge, dass unabhängig davon, ob vom Anleger zur Erfüllung des Termingeschäfts Aktien oder Zertifikate geliefert würden, vor Steuern ein wirtschaftlicher Verlust entstehe. Bei allen abgeschlossenen Termingeschäften lag der festgelegte Barrierepreis nicht so erheblich über dem Börsenkurs der Aktie am Abschlusstag des Termingeschäftes, als dass eine Überschreitung sehr unwahrscheinlich gewesen sei. Zu einem wirtschaftlichen Gewinn (vor Steuern) komme es für den Anleger mithin nur dann, wenn der Barrierepreis nicht überschritten werde. Die Wahrscheinlichkeit, einen wirtschaftlichen Verlust (vor Steuern) zu erwirtschaften, sei etwa genau so groß wie die, einen wirtschaftlichen Gewinn (vor Steuern) zu erzielen. Bei einem Kursanstieg über den Barrierepreis rechne sich das Termingeschäft (vermeintlich) nur, weil die Aktien mit einem steuerfreien Gewinn an der Börse veräußert und zugleich Zertifikate von der Bank erworben werden, die am Fälligkeitstag mit einem entsprechenden steuerpflichtigen Verlust veräußert würden.

Die Klägerin führe an, außensteuerlicher Grund für den Abschluss eines Termingeschäftes sei, eine Rendite in Höhe des Geldmarktzinses zu erwirtschaften. Die Generierung eines Steuervorteils durch einen steuerpflichtigen Verlust sei bei Abschluss des Termingeschäfts unsicher gewesen und mithin nicht Ziel der Transaktion. Dieses sei nach Auffassung des Beklagten nicht zutreffend. Selbst wenn die Barriere nicht überschritten werde, sollte ein Geldmarktzins steuerfrei gestellt werden. Auch hierin sei ein Steuervorteil zu sehen. Hätte die Klägerin lediglich eine Geldmarktrendite erzielen wollen, hätte sie eine verzinsliche Kapitalanlage begründen können. Dies sei aber nicht gewollt gewesen. Vielmehr habe die Klägerin in Kauf genommen, bei steigenden Kursen einen wirtschaftlichen Verlust durch die Absenkung des Terminpreises zu erzielen. Für diesen Fall hätten mithin weder wirtschaftliche noch sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe vorgelegen. Folglich finde die Rechtsprechung des BFH Anwendung, wonach ein Gestaltungsmissbrauch anzunehmen sei, wenn von vornherein ein wirtschaftlicher Verlust erzielt werde.

Liege jedoch - wie im Streitfall - ein Gestaltungsmissbrauch vor, entstehe nach § 42 Abs. 1 Satz 2 AO der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstehe. Bei einer angemessenen rechtlichen Gestaltung wären die Teilschritte "Verkauf der Aktien an der Börse, Erwerb der Zertifikate von der Bank und anschließende Lieferung der Zertifikate an die Bank" nicht durchgeführt worden. Es sei daher lediglich der wirtschaftliche Gewinn, welcher gemäß § 8b KStG steuerfrei zu belassen sei, zu berücksichtigen.

Sollte jedoch entgegen der Auffassung des Beklagten ein hoher steuerfreier Gewinn und ein steuerpflichtiger Veräußerungsverlust anzuerkennen sein, so könne dieser Verlust aus der Veräußerung der Zertifikate gem. § 15 Abs. 4 EStG nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei auch bei physischer Lieferung der Tatbestand erfüllt, da diese einen Vorteil i. S. des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG darstelle.

22.10.2012, 10:00 Uhr bis 23.10.2012

Aus den Gründen

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat zu Recht die Gewinne aus der Veräußerung der Aktien mit den entsprechenden dazugehörigen Verlusten aus dem Verkauf der Zertifikate verrechnet.

Der Senat geht dabei mit den Beteiligten davon aus, dass die Bestätigungen vom 22.06.2005 insoweit eine Falschbezeichnung enthalten, als dort ein Barausgleich und keine physische Lieferung der Aktien oder Zertifikate vereinbart wurde. Dieses ergibt sich zum einen eindeutig aus den übrigen vertraglichen Vereinbarungen in den genannten Urkunden, und zum anderen entspricht dieses Verständnis auch dem tatsächlichen Willen der Vertragsparteien und der tatsächlichen Durchführung des Vereinbarten.

Nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 KStG außer Ansatz. Veräußerungsgewinn im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert, vgl. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG).

Bei den Aktien der "M-AG" und der "D-AG" handelt es sich um Anteile an Körperschaften, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen. Damit ist der Gewinn aus der Veräußerung der genannten Anteile steuerfrei. Entgegen der Ansicht der Klägerin ermittelt sich der Gewinn aus den Veräußerungen der Aktien im Streitfall jedoch nicht nur durch die Gegenüberstellung von Verkaufspreis und Buchwert, sondern auch unter Einbeziehung der erzielten Verluste aus der Veräußerung der Zertifikate auf die entsprechenden Aktien. Denn bei den aus der Veräußerung der Zertifikate erzielten Verlusten handelt es sich um Veräußerungskosten im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG.

Der Begriff der Veräußerungskosten ist in § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG nicht definiert. Allerdings ist bei der Auslegung des Merkmals "Veräußerungskosten" zu berücksichtigen, dass § 8b Abs. 3 Sätze 1 und 2 KStG grundsätzlich die Abzugsfähigkeit von (laufenden) Ausgaben anordnet, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den veräußerten Anteilen stehen. Somit wird der grundsätzliche Betriebsausgabenabzug nicht durch die Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns beeinflusst, während die Veräußerungskosten im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG dem steuerfreien Bereich zugeordnet werden.

Da sich somit eine ähnliche Abgrenzungsnotwendigkeit wie bei § 17 EStG ergibt und beide Vorschriften insoweit auch wortgleich sind, liegen Veräußerungskosten im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG vor, soweit Aufwendungen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung anfallen, d.h., wenn sie durch das

Veräußerungsgeschäft veranlasst sind (Gröbl/Adrian in Erle/Sauter, KStG, 3. Auflage, § 8b Tz. 129; zu § 17 EStG vgl. die Nachweise bei Zimmermann/Zimmermann-Schwier in Bordewin/Brandt, EStG, § 17 Rz. 36 f.). Soweit die Klägerin einen rechtlichen Zusammenhang zwischen der Anteilsveräußerung und den Veräußerungskosten fordert, folgt der Senat dem nicht.

Bei den Verlusten aus der Veräußerung der Zertifikate handelt es sich um Veräußerungskosten in diesem Sinne. Denn es bestand ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Veräußerung der Aktien und den erlittenen Verlusten aus der Veräußerung der entsprechenden Zertifikate.

Der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang ergibt sich aus dem Umstand, dass die Klägerin aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet war, im Falle einer Veräußerung der - auf Termin verkauften - Aktien entsprechende Ersatzwertpapiere (entweder erneut Aktien oder entsprechende Zertifikate) zu erwerben, um diese - zwangsläufig unter Realisierung eines den Gewinn übersteigenden Verlustes - an den Vertragspartner, die "E-Bank", zu veräußern. Zwar bestand keine rechtliche Verpflichtung, zeitgleich die Zertifikate als Ersatz-Wertpapiere zu erwerben. Die Klägerin hätte theoretisch warten und mit hohem Risiko auf einen besseren Kaufkurs spekulieren können. Die von der Klägerin gewählte Kapitalanlage bestehend aus einer Kombination von Aktienkauf und Termingeschäft war jedoch darauf gerichtet, entweder durch die alleinige Veräußerung der Aktie risikolos die Marktrendite eines Geldmarktfonds zu erwirtschaften oder eine erhöhte - ebenfalls risikolose - Rendite durch die Abzugsfähigkeit des Zertifikateverlustes - bei gleichzeitiger Steuerfreiheit des Aktiengewinns - zu erzielen. Risikolos ließ sich dieses aber nur durch die zeitgleiche Veräußerung der Aktien und den Erwerb der Zertifikate realisieren. Folglich war das "einheitliche Geschäft" auf die unmittelbar mit der Veräußerung der Aktien verbundene Entstehung des Verlustes aus dem Erwerb der Zertifikate gerichtet. Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Aktienkauf und Termingeschäft war so eng, dass er einem rechtlichen Zusammenhang entspricht.

Diesem objektiven Zweck des "Anlagemodells" entsprach auch der tatsächliche Wille der Klägerin. Auch sie wollte nach ihrem eigenen Vortrag kein Spekulationsrisiko eingehen, weshalb sie tatsächlich bei dem Verkauf der Aktien unmittelbar entsprechende Zertifikate erworben hat.

Die Klägerin konnte zudem aus wirtschaftlichen Gründen die Aktien bei Erreichen des sog. Barrierekurses, der ein Absenken des Verkaufspreises unter den Anschaffungskurs für die Aktien zur Folge hatte, nicht behalten. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin aus dem "Anlagemodell" bereits einen erheblichen Verlust erwirtschaftet. Sie musste die Aktien in die entsprechenden Zertifikate tauschen. Denn nur bei einem Tausch in die Zertifikate bestand die Möglichkeit, über die angestrebte Steuerersparnis noch ein positives Gesamtergebnis zu erzielen. Deshalb hat sie bei Veräußerung der Aktien in allen drei Fällen unmittelbar die entsprechenden Zertifikate erworben und folglich das "vorgegebene" Anlagekonzept tatsächlich umgesetzt.

Die Veräußerung der Aktien hatte somit ohne eine weitere echte Willensbildung oder weitere hinzutretende ungewisse Umstände den Veräußerungsverlust aus dem dazugehörigen Zertifikategeschäft zur Folge. Auch wäre es ohne die Veräußerung der Aktien nicht zu einem Zertifikategeschäft gekommen. Dieses unmittelbare Ineinandergreifen von Aktienveräußerung und Verlustrealisierung durch Anschaffung und Veräußerung der Zertifikate - der Planung und Vereinbarung mit der "E-Bank" und der tatsächlichen Durchführung entsprechend - hat zur Folge, dass die realisierten Verluste aus der Veräußerung der Zertifikate Veräußerungskosten der Aktienveräußerung darstellen.

Ob etwas anderes gelten würde, wenn die Zertifikate nicht sofort erworben worden wären und die Klägerin damit ein Kursrisiko eingegangen wäre, braucht der Senat nicht zu entscheiden.

Die genannte Auffassung steht auch nicht im Widerspruch zu gesetzlichen Wertungen des Körperschaftsteuerrechts im Übrigen. Insbesondere widerspricht sie nicht dem Urteil des Senats vom 13.12.2011 (6 K 1209/09, juris), wonach Aktiengeschäft und Kurssicherungsgeschäft getrennt voneinander zu behandeln sind und eine Behandlung von vereinnahmten Stillhalter-Optionsprämien als steuerfrei ausscheidet. Denn vorliegend besteht die Besonderheit, dass beide Geschäfte aufgrund der vertraglichen Vereinbarung und der von der Klägerin verfolgten Zielsetzung auf besondere Weise miteinander verbunden sind und es sich bei den realisierten Verlusten deshalb um Veräußerungskosten handelt.

Auch die Regelung in § 15 Abs. 4 EStG steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn soweit die Regelung auf Fälle der physischen Lieferung überhaupt anwendbar sein sollte (vgl. dazu die Nachweise bei Wacker in Schmidt, EStG, 31. Auflage, § 15 Rz. 902), enthält sie eine generelle Regelung zu Verlusten aus absichernden Termingeschäften. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass in besonders gelagerten Fällen schon auf der Ebene des § 8b KStG eine Einbeziehung von Verlusten aus Termingeschäften in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns erfolgt. Zudem kann die Regelung des § 15 Abs. 4 EStG die Auslegung des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG im Streitfall nur beeinflussen, wenn sie auf Termingeschäfte mit physischer Lieferung überhaupt anwendbar ist. Dann aber wäre der Abzug der Verluste aus den Zertifikategeschäften im Rahmen der Körperschaftsteuer nach § 15 Abs. 4 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG ausgeschlossen.

Bei den eingetretenen Verlusten handelt es sich auch um "Kosten" im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG. Denn Ziel der Regelung ist es, Betriebsausgaben entweder dem steuerlich irrelevanten Bereich der Veräußerungsgewinne zuzuordnen oder den Abzug von Betriebsausgaben zuzulassen, weil lediglich ein allgemeiner Zusammenhang mit den steuerfrei veräußerten Anteilen besteht. Für den Charakter als Betriebsausgabe ist allerdings unerheblich, ob es sich um laufende Ausgaben oder einen Veräußerungsverlust handelt.

Soweit der Beklagte keinen nichtabziehbaren Anteil in Höhe von 5% von "..." EUR infolge des Gewinns aus der Veräußerung von "..." Aktien der "M-AG" dem Einkommen hinzugerechnet hat (§ 8b Abs. 3 KStG), ist der Senat hieran aufgrund des geltenden Verböserungsverbots gehindert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-.

Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Rechtsfrage zugelasen (§ 115 FGO).

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