BMF: Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 29.1.2008 - I R 85/06; Nichtanwendung dieser Urteilsgrundsätze in vergleichbaren Fällen
Schr. v. 4.8.2008 - IV B 5 - S 2118-a/07/10012
Mit Urteil vom 29.1.2008 - I R 85/06 (BB 2008,
1602 m. BB-Komm. Dörfler/Ribbrock) hat der BFH
entschieden, dass der Ausschluss des Abzugs von
Verlusten aus Fremdenverkehrsleistungen gemäß
§ 2a Abs. 3 S. 1 EStG i.V.m. Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 2 S. 1 EStG 1990 der Niederlassungsfreiheit
gemäß Art. 43 und 48 EG, widerspricht. Zur Begründung
stützt sich der BFH auf die Ausführungen
des EuGH in der Rechtssache C-347/04 „Rewe-
Zentralfinanz" (BStBl. II 2007 S. 492), wonach
der Ausschluss des Abzugs von Verlusten aus der
Abschreibung auf Beteiligungswerte an in anderen
Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften
über das hinausgehe, was zur Bekämpfung
der Steuerumgehung erforderlich ist.
Nach dem BMF-Schreiben sind die Urteilsgrundsätze
über den entschiedenen Einzelfall hinaus
nicht anzuwenden. Im Ergebnis kommt - so das
BMF unter Verweis auf das EuGH Urteil in Sachen
Lidl - eine Berücksichtigung von Betriebsstättenverlusten
in den in § 2a Abs. 2 EStG aufgeführten
Fällen jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn -
wie in dem der BFH-Entscheidung zugrunde liegenden
Sachverhalt - im Betriebsstättenstaat
rechtlich oder tatsächlich allgemein die Möglichkeit
zur Berücksichtigung solcher Verluste im selbenoder
ineinemanderenBesteuerungszeitraum
(Verlustrücktrag bzw. Verlustvortrag) besteht.