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Steuerrecht
15.08.2008
Steuerrecht
BMF: Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 29.1.2008 - I R 85/06; Nichtanwendung dieser Urteilsgrundsätze in vergleichbaren Fällen

Schr. v. 4.8.2008 - IV B 5 - S 2118-a/07/10012

Mit Urteil vom 29.1.2008 - I R 85/06 (BB 2008,

1602 m. BB-Komm. Dörfler/Ribbrock) hat der BFH

entschieden, dass der Ausschluss des Abzugs von

Verlusten aus Fremdenverkehrsleistungen gemäß

§ 2a Abs. 3 S. 1 EStG i.V.m. Abs. 1 Nr. 2,

Abs. 2 S. 1 EStG 1990 der Niederlassungsfreiheit

gemäß Art. 43 und 48 EG, widerspricht. Zur Begründung

stützt sich der BFH auf die Ausführungen

des EuGH in der Rechtssache C-347/04 „Rewe-

Zentralfinanz" (BStBl. II 2007 S. 492), wonach

der Ausschluss des Abzugs von Verlusten aus der

Abschreibung auf Beteiligungswerte an in anderen

Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften

über das hinausgehe, was zur Bekämpfung

der Steuerumgehung erforderlich ist.

Nach dem BMF-Schreiben sind die Urteilsgrundsätze

über den entschiedenen Einzelfall hinaus

nicht anzuwenden. Im Ergebnis kommt - so das

BMF unter Verweis auf das EuGH Urteil in Sachen

Lidl - eine Berücksichtigung von Betriebsstättenverlusten

in den in § 2a Abs. 2 EStG aufgeführten

Fällen jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn -

wie in dem der BFH-Entscheidung zugrunde liegenden

Sachverhalt - im Betriebsstättenstaat

rechtlich oder tatsächlich allgemein die Möglichkeit

zur Berücksichtigung solcher Verluste im selbenoder

ineinemanderenBesteuerungszeitraum

(Verlustrücktrag bzw. Verlustvortrag) besteht.

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