: Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften (§ 8c KStG)
BMF, 4.7.2008 – IV C 7 – S 2745-a/08/10001
Das BMF nimmt zur Anwendung des § 8c KStG Stellung, u. a. zur Frage, welche Sachverhalte einen schädlichen Beteiligungserwerb auslösen können (Rz. 7 des Schreibens: z. B. der Erwerb von Genussscheinen; Stimmrechtsvereinbarungen, Stimmrechtsbindungen, Stimmrechtsverzicht; Rz. 9 des Schreibens: zur Kapitalerhöhung). Zum Begriff der „nahestehenden Person“ bzw. der „Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen“ verweist der Erlass auf H 36 KStH 2006. Weitere Punkte betreffen den Fünf-Jahres- Zeitraum, den Zeitpunkt und den Umfang des Verlustuntergangs sowie die erstmalige Anwendung des § 8c KStG und die Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG neben § 8c KStG. Im Zusammenhang mit Unternehmenssanierungen wird auf das BMF-Schreiben vom 27.3.2003 (BStBl. I S. 240) verwiesen.