BMF: Verlängerung der Übergangsregelung nach Rn. 297 des Einführungsschreibens zum InvStG
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird R.. 297 des BMFSchreibens vom 18.8.2009 - IV C 1 - S 1980-1/08/10019 (BStBl. I 2009, 931) - in der Fassung des BMF-Schreibens vom 25.7.2011 - IV C 1 - S 1980-1/08/10019 :001 (BStBl. I 2001, 748) - wie folgt geändert:
„Soweit ein ausländisches Investmentvermögen nach dem Rundschreiben 14/2008 (WA) der
BaFin vom 22. Dezember 2008 abweichend von der bis dahin praktizierten Vorgehensweise kein ausländisches Investmentvermögen mehr wäre, wird es für die Anwendung des InvStG für vor dem 31.5.2014 beginnende Geschäftsjahre auch weiterhin als ausländisches Investmentvermögen eingestuft, wenn es die Besteuerungsgrundlagen veröffentlicht hat und auch
weiterhin veröffentlicht oder dem BZSt eine entsprechende Mitteilung gemacht und später
keine gegenteilige Mitteilung gemacht hat und die Anwendung des § 6 InvStG unabhängig
von der Veröffentlichung ausgeschlossen ist."
BMF, Schreiben vom 21.5.2013 - IV C 1 - S 1980-1/13/10001 :003
Volltext: siehe Zusatzmaterial rechts