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Steuerrecht
03.12.2010
Steuerrecht
BVerfG: Verfassungsbeschwerden gegen ErbStRG-Regelungen nicht zur Entscheidung angenommen

Das BVerfG hat durch Beschluss vom 30.10.2010 - 1 BvR 3196/09, 1 BvR 3197/09, 1 BvR 3198/09 - die drei Verfassungsbeschwerden gegen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts nicht zur Entscheidung angenommen. Die drei Beschwerdeführer wendeten sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die unterschiedlichen Steuersätze, Freibeträge und Steuerbefreiungen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.2008, durch die sie als Erblasser unmittelbar in der Ausübung ihrer Testierfreiheit betroffen seien. Gerade diese Selbstbetroffenheit sah das BVerfG als nicht gegeben an, da nicht erkennbar sei, dass die Beschwerdeführer als Erblasser von dem Erbschaftsteuergesetz in den als verletzt gerügten Grundrechten, namentlich der Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 S. 1 2. Alt GG), selbst betroffen werden. Die Erbschaftsteuer belastet die Bereicherung des Erben; der Nachlass als solcher ist nicht Besteuerungsgegenstand. Steuerpflichtiger ist allein der Erbe, nicht der Erblasser. Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 S. 1 2. Alt. GG umfasst, soweit er den Erblasser betrifft, lediglich dessen Recht zu vererben, d. h. die Testierfreiheit als Verfügungsbefugnis über den Tod hinaus, die auch durch eine ausschließlich an den Erben adressierte Erbschaftsteuer nicht ausgehöhlt werden darf. Jedoch vermag nicht schon jeder durch ökonomische Günstigkeitserwägungen veranlasste Einfluss auf die Testierentscheidung des Erblassers im Hinblick auf einen künftigen Erbfall eine die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde rechtfertigende Selbstbetroffenheit durch das Erbschaftsteuerrecht zu begründen. Die von den Beschwerdeführern angegriffenen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts lassen die Testierfreiheit des Erblassers unberührt. Die Beschwerdeführer tragen auch nicht plausibel vor, dass in ihrem Fall die angefochtenen Regelungen zu einer Aushöhlung der Testierfreiheit führen oder dass aufgrund der angefochtenen Vorschriften das Vererben für sie wirtschaftlich sinnlos erscheint.
 

(PM BVerfG vom 3.12.2010)

Volltext des Beschl.: s. Zusatzmaterial rechts

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