BMF: Verfahrensrechtliche Folgerungen aus der BVerfG-Entscheidung zur Pendlerpauschale
Mit Schreiben vom 15.12.2008 – IV A 3 – S 0338/ 07/10010-02 – zieht das BMF verfahrensrechtliche Konsequenzen dergestalt, dass sämtliche Festsetzungen der Einkommensteuer und sämtliche Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften für die Veranlagungszeiträume ab 2007 sofort nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AO vorläufig durchzuführen sind. Zugleich legt es fest, dass Einkommensteuerfestsetzungen gem. § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO vorläufig u. a. vorzunehmen sind im Hinblick auf die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben, auf die beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen, die Besteuerung von Leibrenten, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, den Haushaltsfreibetrag für die VZ 2002 und 2003 und die Höhe des Freibetrags gem. § 33a Abs. 2 EStG betreffend den Sonderbedarf eines sich in Berufsausbildung befindlichen, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes.
Volltext siehe rechts "Zusatzmaterialen"