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Steuerrecht
17.08.2010
Steuerrecht
BMF: Verfahrensrechtliche Folgerungen aus Beschluss des BVerfG zur Arbeitszimmerregelung

Das BMF hat durch Schreiben vom 12.8.2010 – IV A 3–S–0338/07/10010-03 – zu den verfahrensrechtlichen Folgerungen aus dem Beschluss des BVerfG vom 6.7.2010 – 2 BvL 13/ 09 – (dazu BB 2010, 1949), die bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung zu beachten sind, Stellung genommen. Mit dem vorliegenden BMF-Schreiben wird die Finanzverwaltung angewiesen, bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung die Festsetzung der Einkommensteuer und die gesonderte Feststellung von Einkünften spätestens ab dem 10.9.2010 vorläufig vorzunehmen. In Fällen, in denen dem Steuerpflichtigen kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, werden Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei einer erstmaligen Steuerfestsetzung bzw. gesonderten Feststellung vorläufig bis zur Höhe von 1 250 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt, sofern die Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurden. Gleiches gilt für Fälle, in denen der Steuer- oder Feststellungsbescheid bereits vorläufig ergangen ist und der Steuerpflichtige die Berücksichtigung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer nunmehr ausdrücklich beantragt. Außerdem ordnet das BMF an, dass bereits in dieser Sache ruhende Einspruchsverfahren weiterhin bis zum Inkrafttreten der Neureglung ruhen. Auch eine im Einspruchsverfahren gewährte Aussetzung der Vollziehung soll unverändert weiter gelten.

Volltext des Schr.: s. Zusatzmaterial rechts 

Die vorläufige Festsetzung hatte das FinMin. NRW bereits zuvor angeordnet (vgl. PM FinMIn. vom 6.8.2010).

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