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Steuerrecht
26.11.2018
Steuerrecht
FG Köln: Vereinnahmte Umbuchungsschutz- bzw. Stornoschutzentgelte zu versicherungsfremden Hotel- bzw. Flugvermittlungsleistungen unterliegen der Versicherungsteuer

Das FG Köln hat mit Urteil vom 16.3.2018 – 2 K 1430/14 – wie folgt entschieden:

1. Weder das VersStG noch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) enthalten eine Bestimmung des Begriffs „Versicherungsverhältnis“; vielmehr muss sein Inhalt aus dem allgemeinen Sprachgebrauch und, da dieser entscheidend vom Versicherungsrecht geprägt wird, aus dem allgemeinen Versicherungsrecht entnommen werden.

2. Wesentliches Merkmal eines „Versicherungsverhältnisses“ i. S. d. § 1 Abs. 1 VersStG ist das Vorhandensein eines vom Versicherer gegen Entgelt übernommenen, beim Versicherungsnehmer angesiedelten Wagnisses, um damit eine Gefahrengemeinschaft zu bilden mit dem Ziel, Gefahren, d. h. ungewisse Schäden oder ungewisse Verluste, die die Mitglieder der Gefahrengemeinschaft unmittelbar selbst treffen, gemeinsam zu tragen.

3. Das Merkmal der „Zahlung eines Versicherungsentgelts“ i. S. v. § 1 Abs. 1 VersStG erfasst den rechtlich erheblichen „Geldumsatz” im Versicherungswesen und damit nicht jegliche Zahlung von Geld an den Versicherer, sondern (nur) jede Leistung, die eine im Versicherungsverhältnis begründete Schuld des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer erlöschen lässt; Gegenstand der Besteuerung ist nicht das Versicherungsverhältnis als solches, sondern die Zahlung des Versicherungsentgelts durch den Versicherungsnehmer, d. h. durch den zur Zahlung Verpflichteten.

4. Zum einen ist aus Sicht des Versicherers ungewiss, ob der einzelne Kunde von der Möglichkeit, gebuchte Flüge oder Hotelreservierungen zu stornieren oder umzubuchen, überhaupt Gebrauch macht; zum anderen ist im Hinblick auf die Ungewissheit weniger auf die Entscheidung des Kunden, ob eine Reiseleistung umgebucht oder storniert wird, abzustellen, sondern maßgeblich auf die Gründe, die einen Kunden zu einer Umbuchung bzw. Stornierung veranlassen können.

5. Unbeachtlich ist, dass der Eintritt des Schadensfalles im Wesentlichen von der subjektiven Entscheidung des Kunden abhängt, ob und inwieweit er von der Möglichkeit, eine gebuchte Leistung umzubuchen oder zu stornieren, Gebrauch macht.

(Leitsätze der Redaktion)

Volltext unter BBL2018-2837-2

→ Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

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