FG Münster: Veräußerungsverlust hindert nicht Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens
Das FG Münster hat im Urteil vom15.12.2010 – 10 K 2061/05 E – entschieden: Das Halbabzugsverbot gem. § 3c Abs. 2 EStG findet auch dann Anwendung, wenn eine Kapitalbeteiligung mit Verlust veräußert wird. Im Streitfall veräußerte die Klägerin imJahr 2002GmbH-Anteile, die sie zuvor für 25 000 Euro erworben hatte, zum Preis von 2 000 Euro. Die Klägerin erklärte einen Veräußerungsverlust nach § 17 EStG in Höhe von 23 000 Euro. Das Finanzamt wandte dagegen das Halbeinkünfteverfahren an und berücksichtigte lediglich einen Verlust von 11 500 Euro. DieAuffassung des FA entspricht der Ansicht des FG zufolge den §§ 3 Nr. 40 Buchst. c, 3c Abs. 2 EStG in der im Streitjahr 2002 geltenden Fassung. Das Halbabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG sei nur dann nicht anwendbar,wenn – anders als imStreitfall – durch die Kapitalbeteiligung keinerlei Einnahmen erzielt worden wären. Die nur teilweise steuermindernde Berücksichtigung der Anschaffungskosten der Beteiligung verstoße nicht gegen das verfassungsrechtlich geschützte Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen (BFH-Az.: IX R 4/11).
(PM FG Münster vom 15.2.2011)
Volltext des Urteils: s. Zusatzmaterial rechts