BMF: Veräußerungsgewinnbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG; Behandlung von Veräußerungskosten, die vor oder nach dem Jahr der Anteilsveräußerung entstanden sind
BMF, 13.3.2008 - IV B 7 - S 2750-a/07/0002
Die in einem anderen Wirtschaftsjahr entstandenen Kosten für Beteiligungsveräußerungen sind - so dass BMF - bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder Veräußerungsverlusts nach den Grundsätzen des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der Beteiligung zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Jahr, in dem die Veräußerungskosten entstanden sind, bereits das Halbeinkünfteverfahren gegolten hat oder nicht. Der danach ermittelte Veräußerungsgewinn oder -verlust unterliegt den allgemeinen Regelungen des § 8b KStG. Bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für Personengesellschaften müssen die Veräußerungskosten für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts in dem Veranlagungszeitraum, in dem sie entstanden sind, gesondert ausgewiesen werden. Im Fall nachträglicher Kaufpreisminderungen oder -erhöhungen ist die Veranlagung des Wirtschaftsjahrs zu ändern, in dem die Veräußerung der Beteiligung erfolgt ist.