BMF: Unternehmereigenschaft des geschäftsführenden Komplementärs einer KG
Das BMF hat im Schreiben vom 2.5.2011 – IV D 2 – S 7104/11/10001 – die Konsequenzen aus dem BFH-Urteil vom 14.4.2010 – XI R 14/09, BB-Entscheidungsreport Köhler, BB 2010, 2743 – gezogen. Darin hat der BFH entschieden, dass die Tätigkeit eines geschäftsführenden Komplementärs einer Kommanditgesellschaft umsatzsteuerrechtlich nicht selbstständig ausgeübt werden kann. Dem schließt sich das BMF nunmehr unter Änderung des UStAE an. Abschn. 2.2 Abs. 2 S. 3 wird wie folgt gefasst: „Zur Nichtselbständigkeit des Gesellschafters einer Personengesellschaft bei der Wahrnehmung von Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen vgl. BFH-Urteil vom 14.4.2010, XI R 14/09, BStBl. 2011 II S.….“ Das Schreiben sieht auch eine Übergangsregelung vor: Für vor dem 1.7.2011 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn die Tätigkeit eines Gesellschafters einer Personengesellschaft trotz eines gesellschaftsvertraglich vereinbarten Weisungsrechts der Gesellschaft als selbstständig i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG behandelt wird.
Volltext des Schr.: siehe Zusatzmaterial rechts