FG Baden-Württemberg: Unternehmereigenschaft bei sog. Strohmanngeschäften
FG Baden-Württemberg , Urteil vom 22.07.2009 - Aktenzeichen 12 K 445/06 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Leitsätze: 1. Handelt eine Person auf eigenes Vergütungsrisiko und ohne an Weisungen gebunden zu sein, wird sie umsatzsteuerlich als Unternehmer tätig und sind Provisionszahlungen als Ausgangsumsätze ihr und nicht dem von ihr eingesetzten Strohmann zuzurechnen. 2. Die Steuerhinterziehung ist bereits dann vollendet, wenn eine Steueranmeldung ausbleibt. 3. Ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass der Steuerpflichtige seine Pflicht, Steueranmeldungen zur Umsatzsteuer abzugeben, verkannt haben könnte, ist ein Tatbestandsirrtum i. S. d. § 16 Abs. 1 StGB ausgeschlossen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Normenkette: StGB § 16 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 18 Abs. 1 S. 1; UStG § 18 Abs. 2 S. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 2 Hs. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; AO § 370 Abs. 4 S. 1; AO § 150 Abs. 1 S. 3; StGB § 16 Abs. 1;
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