BFH: Unterbrechung eines AdV-Verfahrens wegen Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Antragstellers
BFH, Beschluss vom 30.6.2021 – I B 43/20 (AdV)
ECLI:DE:BFH:2021:B.300621.IB43.20.0
Volltext:BB-ONLINE BBL2021-2325-4
Leitsätze
NV: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers führt bei einem AdV-Verfahren grundsätzlich nicht zu einer Unterbrechung nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die durch die angefochtenen Bescheide festgesetzten Steuern schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig getilgt wurden und es somit um eine Aufhebung der Vollziehung mit der Folge entsprechender Erstattungsansprüche geht.
ZPO § 240 S 1, ZPO § 249 Abs 2, ZPO § 249 Abs 3, FGO § 155 S 1, FGO § 69
Sachverhalt
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Insolvenzschuldnerin, einer GmbH, an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Invalidenrente als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) einkommens- und gewerbeertragserhöhend anzusetzen ist und --daran anschließend-- Kapitalertragsteuer anfällt.
Der Antragsgegner, Beschwerdeführer und Anschlussbeschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Zahlungen als vGA und erließ am 27.09.2019 u.a. entsprechend geänderte Bescheide über Körperschaftsteuer für 2015 und über den Gewerbesteuermessbetrag für 2015. Darüber hinaus ergingen ein Nachforderungsbescheid über Kapitalertragsteuer für 2013 bis 2015 und am 18.10.2019 ein Nachforderungsbescheid über Kapitalertragsteuer für 2017. Den Gewerbesteuermessbetrag für 2017 setzte das FA mit Bescheid vom 17.10.2019 auf 0 € fest.
Die Insolvenzschuldnerin legte gegen diese Bescheide Einsprüche ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen Bescheide. Das FA lehnte den Antrag unter dem 05.11.2019 ab.
Mit Beschluss vom 30.06.2020 - 1 V 1424/19 hat das Finanzgericht (FG) des Saarlandes den AdV-Antrag (§ 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), soweit er auf den Gewerbesteuermessbetrag für 2017 bezogen war, als unzulässig zurückgewiesen. Hinsichtlich der übrigen Bescheide hat das FG AdV gewährt und die Beschwerde zugelassen (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO).
Das FA wendet sich mit seiner Beschwerde zuletzt nur noch gegen den Beschluss des FG, soweit AdV gewährt worden ist, und beantragt (sinngemäß), den FG-Beschluss insoweit aufzuheben und den AdV-Antrag abzulehnen. Soweit sich die Beschwerde ursprünglich auch auf den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2017 bezog, hat sie das FA mit Schriftsatz vom 28.07.2020 zurückgenommen.
Die Insolvenzschuldnerin erhebt "Anschlussbeschwerde" und beantragt (sinngemäß), sowohl die Beschwerde des FA als unbegründet zurückzuweisen als auch die Vollziehung des Bescheids über den Gewerbesteuermessbetrag für 2017 aufzuheben.
Der Senat hat am 27.01.2021 über die Beschwerden der Beteiligten einen Beschluss gefasst. Bevor dieser Beschluss den internen Geschäftsbetrieb des Gerichts verlassen hat, zeigte Rechtsanwältin B mit ihrem Schreiben vom 21.04.2021 an, dass das Amtsgericht Z mit Beschluss vom 30.03.2021 über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und sie als Insolvenzverwalterin bestellt habe. Dadurch sei das Verfahren unterbrochen. Da die Nachzahlungsbeträge vollständig getilgt worden seien und das FA den Beschluss des FG über die Aufhebung der Vollziehung noch nicht umgesetzt habe, bestehe trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens. Das FA macht dagegen geltend, dass es nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens gekommen sei. Die Erstattung von bereits getilgten Beträgen wirke sich nicht auf die zur Insolvenztabelle anzumeldenden Steuerforderungen aus.
Aus den Gründen
II.
8 Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin ist das Beschwerdeverfahren unterbrochen (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--).
9 1. Grundsätzlich führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei einem AdV-Verfahren nicht zur Unterbrechung, da die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide während des Insolvenzverfahrens ohnehin unzulässig ist und somit das Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung eines AdV-Verfahrens fehlt (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 31.01.2017 - V B 14/16, BFH/NV 2017, 611).
10 Etwas anderes gilt aber dann, wenn die durch die angefochtenen Bescheide festgesetzten Steuern --wie im Streitfall die streitige Körperschaft- und Kapitalertragsteuer-- schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig getilgt wurden und es somit um eine Aufhebung der Vollziehung mit der Folge entsprechender Erstattungsansprüche geht. Unter diesen Voraussetzungen betrifft auch das AdV-Verfahren --wie von § 240 Satz 1 ZPO vorausgesetzt-- die Insolvenzmasse (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO). Denn ein Obsiegen der Insolvenzschuldnerin würde zu einer Erhöhung der Insolvenzmasse führen.
11 Ob dies auch auf die streitigen Gewerbesteuermessbeträge zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Bei mehreren geltend gemachten Ansprüchen ist über die Unterbrechung des Rechtsstreits grundsätzlich einheitlich zu entscheiden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.12.2014 - XII ZR 136/12, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2015, 433).
12 2. Die Unterbrechung steht nicht im Widerspruch zu den vom FA zitierten Entscheidungen des BFH (Urteil vom 13.05.2009 - XI R 63/07, BFHE 225, 278, BStBl II 2010, 11; Beschluss vom 09.12.2020 - XI B 10/20, BFH/NV 2021, 645).
13 Zum einen ging es dort nicht um die Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens, sondern um eine analoge Anwendung des § 240 Satz 1 ZPO auf ein behördliches Festsetzungsverfahren. Zum anderen lag diesen Entscheidungen die Festsetzung eines Erstattungsanspruchs durch das Finanzamt zugrunde. Im Streitfall zielt das FA dagegen darauf ab, eine Erstattung bereits gezahlter Steuern zu verhindern.
14 3. Die Unterbrechung des Verfahrens endet, sobald es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird.
15 Soweit das FA geltend macht, die Umsetzung des angefochtenen FG-Beschlusses führe zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. allgemein Senatsbeschluss vom 17.12.2003 - I B 182/02, BFH/NV 2004, 815), ist dies (erst) nach dem Ende der Verfahrensunterbrechung im Rahmen der Begründetheit der Anträge zu berücksichtigen.
16 4. Der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gefasste, aber den Beteiligten noch nicht bekannt gegebene Beschluss des Senats vom 27.01.2021 - I B 43/20 (AdV) ist aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.
17 Eine wirksame Bekanntgabe dieses Beschlusses ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 249 Abs. 2 ZPO; vgl. allgemein auch Senatsbeschluss vom 19.10.2010 - I B 18/10, BFH/NV 2011, 282).
18 Eine entsprechende Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO kommt nicht in Betracht. Diese Vorschrift sieht zwar vor, dass eine nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung nicht die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung hindert, was teilweise auch auf Beschlüsse ohne mündliche Verhandlung ausgedehnt wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21.11.2002 - VII B 58/02, BFH/NV 2003, 485; vom 27.05.2015 - X B 72/14, BFH/NV 2015, 1252). Dies scheidet aber jedenfalls dann aus, wenn die Beteiligten vor der Unterbrechung des Verfahrens nicht mit weiterem Sachvortrag ausgeschlossen waren. So liegt es im Streitfall, da es sich um eine Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss handelt. Neuer Sachvortrag hätte hier auch dann noch berücksichtigt werden müssen, wenn er nach der Beschlussfassung am 27.01.2021 erfolgt wäre; gegebenenfalls hätte neu beraten werden müssen (s. allgemein BFH-Beschluss vom 20.11.2014 - V B 80/14, BFH/NV 2015, 341; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 132 Rz 12; Seer in Tipke/Kruse, § 132 FGO Rz 17).
19 5. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.