FG Münster: Unter welchen Voraussetzungen führt ein „Exit-Bonus“ beim Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich in geringem Umfang an ihr beteiligt ist, zu einem Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG
FG Münster, Urteil vom 12.12.2014 – 4 K 1918/13 E, rkr.
Nicht Amtliche Leitsätze
1. Ein im Rahmen eines Management-Buy-Outs vereinbarter und in Folge der Veräußerung aller GmbH-Geschäftsanteile der Finanzinvestoren an einen ebenfalls kapitalbeteiligten Manager bezahlter Exit-Bonus, dessen Höhe sich nach der erzielten Gesamtrendite der Finanzinvestoren richtet, zählt nicht zum Veräußerungsgewinn des zu 8,2% beteiligten, gleichzeitig mitveräußernden Managers nach § 17 EStG.
2. Ob der Exit-Bonus den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG oder derjenigen aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen ist, kann offenbleiben.
EStG §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4
Sachverhalt
Streitig ist, ob ein „Exit-Bonus“, der im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Kapitalbeteiligung gezahlt wird, Bestandteil eines Veräußerungsgewinns nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist.
Die Kläger sind Eheleute und werden für das Streitjahr 2006 zur Einkommensteuerzusammenveranlagt.
Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und bezog im Jahr 2006 u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführer der N GmbH. Das Stammkapital der N GmbH betrug 25.000,00 €.
Die N GmbH fungierte seit dem Jahr 1999 als Holdinggesellschaft für verschiedene - im Bereich der Herstellung von Industrieofenanlagen tätige - Gesellschaften, u.a. die O GmbH ( in Q ), die T GmbH ( in N ) sowie die C (Frankreich). Der Kläger war als Geschäftsführer der T GmbH tätig.
Im Juni 2003 erwarb die B GmbH (Stammkapital: 25.000,00 €) im Rahmen eines „Management-Buy-Outs“ sämtliche Geschäftsanteile an der N GmbH. Neben mehreren mehrheitsbeteiligten Finanzinvestoren (u.a. die I GmbH) wurden die Geschäftsführer („Manager“) der operativen Tochtergesellschaften der N GmbH, d.h. auch der Kläger, an der erwerbenden B GmbH als Minderheitsgesellschafter beteiligt. Auf den Kläger entfiel zunächst ein Anteil von 6,6% (1.650,00 €), den er zum Nennwert erwarb. Unmittelbar nach dem Anteilserwerb zahlten die Gesellschafter der B GmbH einen Nachschuss in die Kapitalrücklage; auf den Kläger entfiel insoweit ein Betrag von 198.534,00 €. Kurze Zeit später wurde die N GmbH als übernehmender Rechtsträger auf die B GmbH verschmolzen, so dass der Kläger unmittelbarer Gesellschafter der N GmbH wurde.
Der Kläger wurde im Zuge des „Management-Buy-Outs“ als Geschäftsführer der N GmbH bestellt. Ferner führte er neben dem ebenfalls an der N GmbH beteiligten Herrn M E- weiterhin - die Geschäfte der operativen Tochtergesellschaft T GmbH. Als Geschäftsführer der N GmbH hatte der Kläger Anspruch auf ein Festgehalt sowie Tantieme.
Die ebenfalls zunächst zu jeweils 6,6% kapitalbeteiligten „Manager“ H D und M Q führten die Geschäfte der französischen Tochtergesellschaft C. Herr E H (0,8% Kapitalbeteiligung) übernahm die Geschäftsführung der O GmbH.
Im Rahmen des „Management-Buy-Outs“ schlossen die Finanzinvestoren und die kapitalbeteiligten „Manager“ am 24.6.2003 eine Gesellschaftervereinbarung, in dessen Tz. 4. es wie folgt heißt:
„Im Falle eines Verkaufes sämtlicher Anteile der Finanzinvestoren an der B GmbH [Anm.: nach der Verschmelzung = N GmbH] wird an die Manager ein Exitbonus gezahlt. Die Gesamthöhe des Exitbonus ist abhängig von der erzielten Gesamtrendite (Internal Rate of Return, IRR) der Finanzinvestoren und ergibt sich für das gesamte Management einschließlich Herrn H aus derAnlage 1. Zur genauen Verteilung des Bonus auf die Einzelpersonen wird die Geschäftsführung der B GmbH [Anm.: nach der Verschmelzung = N GmbH] zu einem späteren Zeitpunkt zusammen mit den Finanzinvestoren einen Vorschlag ausarbeiten. […]“
Die Anlage 1 der Gesellschaftervereinbarung vom 24.6.2003 enthält ein „Exit-Bonus“-Modell, das beginnend ab einer Gesamtrendite für die Finanzinvestoren von mehr als 20% bis hin zu mehr als 33% einen Maximal-Bonus für das gesamte Management von 1.575.000,00 € vorsah.
Verfügungen über die Gesellschaftsanteile an der N GmbH bedurften grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung (§ 15 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags), ausgenommen bei Übertragungen innerhalb des Gesellschafterkreises zu Gunsten der I GmbH, der D GmbH , der E GmbH sowie der Bank F (§ 15 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags). Den übrigen Gesellschaftern der N GmbH stand ein Vorkaufsrecht zu (§ 16 Nr. 1). Ferner enthielt § 17 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags die Regelung, nach der ein oder mehrere verkaufswillige/r Gesellschafter, der/die alleine oder zusammen mehr als 65% der Gesellschaftsanteile der N GmbH hielt/en, im Falle eines entsprechenden Erwerbsangebots durch einen Dritten von den übrigen Gesellschaftern - nach Ablauf der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts - verlangen konnte/n, dass auch diese ihre Gesellschaftsanteile zu den ausgehandelten Bedingungen an den Erwerbsinteressenten veräußerten („drag-along“-Klausel“).
Die Management-Gesellschafter D und Q veräußerten ihre Gesellschaftsanteile an der N GmbH in den Jahren 2004/2005 an die Gruppe der Finanzinvestoren. Während Herr D zudem sein Geschäftsführeramt niederlegte, führte Herr Q die Geschäfte der französischen Tochtergesellschaft C fort. Im Jahr 2005 wurde Herr I K G als weiterer Geschäftsführer der Tochtergesellschaft O GmbH bestellt; eine Kapitalbeteiligung an der N GmbH erhielt er seinerzeit nicht.
Mit Beschlüssen vom 10.11.2004 und 7.11.2005 hielten Vertreter der Gruppe der Finanzinvestoren einerseits und die Gruppe der „Manager“ auf der anderen Seite fest, dass sich die jeweilige Zuteilung des vereinbarten „Exit-Bonus“ danach richte, welche EBITs in den operativen Tochtergesellschaften während der Haltedauer erreicht würden. Zudem wurde klargestellt, dass diejenigen „Manager“, die vor einer Anteilsveräußerung ihr Geschäftsführeramt niederlegten, vom „Exit-Bonus“ ausgeschlossen würden. Ein Vertreter der Gruppe der Finanzinvestoren führte darüber hinaus in einer E-Mail vom 30.8.2004 aus, dass der „Exit-Bonus“ nicht Teil des allgemeinen Vergütungssystems der Geschäftsführer sei, sondern als ein zusätzlicher allgemeiner Bonus („additional general bonus“) zu verstehen sei.
Am 12.12.2006 erwarben sowohl der Kläger als auch Herr E weitere Gesellschaftsanteile an der N GmbH hinzu, so dass beide nunmehr zu jeweils 8,2% beteiligt waren. Der Kaufpreis betrug für den Kläger 78.787,87 €.
Am 14.12.2006 veräußerten sowohl die Finanzinvestoren als auch sämtliche kapitalbeteiligten „Manager“ ihre Anteile an der N GmbH an die Unternehmensverwaltungsgesellschaft R mbH mit Sitz in G . Der Kaufpreis betrug 55.682.302,52 €, wobei insoweit 36.824.000,00 € unmittelbar auf die Gesellschaftsanteile entfielen. Neben ihrem Anteil am Veräußerungspreis erhielten die beteiligten „Manager“ - ebenso wie die nicht (mehr) kapitalbeteiligten „Manager“ Q und G - zu Lasten des Veräußerungspreises der Finanzinvestoren die vereinbarten „Exit-Boni“ (§ 3 der Veräußerungsvereinbarung). Die 8,2%ige Kapitalbeteiligung des Klägers erbrachte einen Netto-Veräußerungspreis von 2.840.869,38 €, der ihm zustehende „Exit-Bonus“ belief sich auf 426.560,00 €.
Der Kläger erklärte in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 insoweit folgende Einkünfte:
Veräußerungspreis (8,2%) |
3.267.429,38 € |
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hierauf entfallen auf § 23 EStG |
- 1.036.014,19 € |
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1.036.014,19 € |
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verbleiben für § 17 EStG |
2.231.415,19 € |
2.231.415,19 € |
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steuerfrei nach § 3 Nr. 40c EStG |
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- 1.115.707,60 € |
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steuerfrei nach § 3 Nr. 40j EStG |
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- 518.007,10 € |
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Zwischensumme |
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1.115.707,59 € |
518.007,09 € |
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abzügl. AK/ANK (§ 3c Abs. 2 EStG) |
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Kaufpreis (6,6%) |
- 1.650,00 € |
- 825,00 € |
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Gesellschafternachschuss KapRückl. |
- 198.534,00 € |
- 99.267,00 € |
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Kaufpreis Anteilsaufstockung (2,6%) |
- 78.787,87 € |
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- 39.393,94 € |
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Notarkosten Anteilsaufstockung |
- 1.250,00 € |
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- 625,00 € |
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Unterschriftenbeglaubigungen |
- 83,52 € |
- 28,52 € |
- 13,24 € |
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Treuhandkonto für Verkauf |
- 428,04 € |
- 146,16 € |
- 67,86 € |
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Gewinn/Überschuss |
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1.015.440,91 € |
477.907,05 € |
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Der Beklagte erließ für das Streitjahr 2006 am 4.3. und 19.3.2008 zunächst erklärungsgemäße, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Einkommensteuerbescheide, in denen er u.a. folgende Besteuerungsgrundlagen erfasste:
Arbeitslohn (Geschäftsführer) 318.133,00 €
Veräußerungsgewinn (§ 17 EStG) 1.015.440,00 €
privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG) 477.907,00 €
Mit Änderungsbescheid vom 2.2.2009 änderte der Beklagte seine Rechtsauffassung und ordnete den „Exit-Bonus“ von 426.560,00 € den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers zu und ging nunmehr von folgenden Besteuerungsgrundlagen aus:
Arbeitslohn (Geschäftsführer) 744.693,00 €
Veräußerungsgewinn (§ 17 EStG) 869.786,00 €
privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG) 410.281,00 €
Gegen den Änderungsbescheid erhoben die Kläger Einspruch, mit dem sie sich gegen die Zurechnung des „Exit-Bonus“ zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wandten. Sie vertraten die Auffassung, dass es sich insoweit um einen disquotalen Veräußerungsgewinn handele, der - wie erklärt - den Einkünften aus § 17 EStG zuzuordnen sei.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Bescheid vom 13.5.2013 als unbegründet zurück. Er vertrat die Ansicht, dass der „Exit-Bonus“ Arbeitslohn von dritter Seite darstelle. Der Bonus habe - ähnlich einer Aktienoption - Anreizlohncharakter gehabt. Denn die Finanzinvestoren hätten die Absicht verfolgt, das erworbene Zielunternehmen (N GmbH) weiterzuentwickeln und es dadurch im Wert zu steigern, um es sodann mittelfristig mit erheblichem Gewinn wieder zu veräußern. Zur Erreichung eines solchen Ziels bedürfe es regelmäßig der Schaffenskraft des bisherigen Managements. Denn nur dies verfüge über das für die Zielrealisierung erforderliche Know-how. Eigenes Personal, das die hierfür erforderlichen Voraussetzungen mitgebracht hätte, hätten die Finanzinvestoren nicht bereitstellen können. Es sei daher ein grundlegendes Interesse der Finanzinvestoren gewesen, das bisherige Management des erworbenen Unternehmens zu halten, damit dieses weiterhin mit voller Arbeitskraft zur Verfügung stehe und somit zur Erreichung der Zielsetzung der Finanzinvestoren beitrage. Der Arbeitslohncharakter werde auch durch die Kopplung des Bonus an die operativen Ergebnisse (EBIT) der verbundenen Unternehmen deutlich. Denn als Manager der operativen Unternehmen und der N GmbH seien die Empfänger der Boni durchaus in der Lage gewesen, durch ihre Arbeitsleistung die Gewinne der N GmbH zu beeinflussen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass der „Exit-Bonus“ nur den leitenden Angestellten („Managern“) in Aussicht gestellt worden sei.
Zudem sei es für die Finanzinvestoren essentiell gewesen, den „Exit-Bonus“ an den Fortbestand der Managementtätigkeit zu knüpfen. Aus Sicht der „Manager“ habe sich der Bonus daher als „Frucht“ ihrer Arbeitsleistung als Geschäftsführer dargestellt.
Für die Annahme von Arbeitslohn spreche ferner, dass der Kläger und die übrigen „Manager“ hinsichtlich des „Exit-Bonus“ keinem Verlustrisiko ausgesetzt gewesenseien. Das einzige Risiko habe darin bestanden, dass im Falle des Nichterreichens der zuvor festgelegten IRR-Quoten kein bzw. ein geringerer Bonus gezahlt worden wäre; ein tatsächlicher Kapitalverlust habe dagegen nicht gedroht.
Darüber hinaus rechtfertige die Tatsache, dass der „Exit-Bonus“ auch an nicht kapitalbeteiligte „Manager“ gezahlt worden sei, die Annahme von Arbeitslohn.
Mit ihrer Klage halten die Kläger an ihrer Auffassung fest, dass die Zahlung des „Exit-Bonus“ ein disquotaler Veräußerungspreis i.S. von § 17 EStG sei. Der Erwerber der Anteile der N GmbH habe einen einheitlichen Kaufpreis für den 8,2%igen Kapitalanteil des Klägers geleistet. Allein im Verhältnis zu den Mitgesellschaftern sei die Kaufpreisverteilung - bezogen auf den Gesamtkaufpreis für alle Anteile - unter den Gesellschaftern disquotal im Verhältnis zur jeweiligen Kapitalbeteiligung gewesen. Es habe sich um eine auch bei Kapitalgesellschaften zulässige Gewinnverteilungsabrede gehandelt.
Grundlage des „Exit-Bonus“ sei eine Sonderrechtsbeziehung zur Gruppe der Finanzinvestoren gewesen, die vom Dienstverhältnis zur N GmbH zu trennen sei. Die disquotale Beteiligung des Managements am Veräußerungspreis sei nicht auf den Einsatz von Arbeitskraft des Klägers zurückzuführen, sondern sei in Abhängigkeit zu einem von den Finanzinvestoren zu erzielenden Mehrerlös bei der Veräußerung aller Anteile gestellt worden. Zudem sei er - der Kläger - gar nicht in der Lage gewesen, den Mehrerlös durch Einsatz seiner individuellen Arbeitskraft (allein) herbeizuführen. Denn es habe insoweit nicht die Einzelleistung als Geschäftsführer eines operativen Unternehmens im Vordergrund gestanden, sondern vielmehr die Wertsteigerung der Holding-Anteile.
Im Wesentlichen hätten drei Anknüpfungspunkte für die disquotale Verteilung des Veräußerungspreises bestanden:
- Die Minderheitsgesellschafter („Manager“) hätten einen Ausgleich für ihren gesellschaftsvertraglichen Nachteil, im Falle des Veräußerungswunsches der Gesellschaftermehrheit (Finanzinvestoren) mitveräußern zu müssen (§ 17 des Gesellschaftsvertrags), erhalten sollen.
- Das kapitalbeteiligte Management habe für die N GmbH einen Mehrwert verkörpert, da durch ihre Qualifikation in der unternehmerischen Geschäftsführung die wirtschaftliche Fortentwicklung des Unternehmens abhängig gewesen sei; dieser Mehrwert habe ausgeglichen werden sollen.
- Ferner habe ein Ausgleich für einen Gesellschafterbeitrag geschaffen werden sollen, der nicht in der operativen Geschäftsführung zu sehen sei, sondern für besondere Fähigkeiten, die auch zur Akquisition der neuen Anteilskäufer (Investoren) geführt hätten.
Der „Exit-Bonus“ sei kein Anreizlohn gewesen. Einem solchen sei immanent, dass dem Arbeitnehmer im Hinblick auf seine Arbeitstätigkeit - in der Regel unter Erreichung bestimmter Zielvorgaben - eine Vergütung in Aussicht gestellt werde, die nicht nur in einer Geldleistung, sondern auch in einer Sachleistung bestehen könne. Hieran fehle es, da vorliegend allein die Gesellschafter der N GmbH (Holding) und nicht die Geschäftsführer der N GmbH bzw. der operativen Tochtergesellschaften an einer Wertsteigerung der Anteile selbst partizipiert hätten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Interesse an einem möglichst hohen Veräußerungsgewinn nicht nur für die Finanzinvestoren, sondern auch für die Minderheitsgesellschafter gegolten habe.
Er, der Kläger, habe nach Maßgabe seines Geschäftsführeranstellungsvertrags lediglich Anspruch auf die dort abschließend festgelegten Vergütungen. Der Anspruch auf den „Exit-Bonus“ habe dagegen nur gegen die Mitgesellschafter der N GmbH im Rahmen einer Verteilungsabrede bei Erzielung eines Mehrerlöses bestanden. Ein Anspruchgegenüber der N GmbH sei insoweit zivilrechtlich nicht begründet worden.
Unerheblich sei, dass der „Exit-Bonus“ an den Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft gewesen sei. Denn allein das Interesse der Gruppe der Finanzinvestoren aneiner möglichst langfristigen Tätigkeit des Managements - im Sinne einer positiven Entwicklung der Werts der Kapitalbeteiligung - rechtfertige nicht die Annahme von Arbeitslohn. Von derartigen Rechtsgrundsätzen gehe auch der BFH nicht aus (Hinweis auf das Urteil vom 17.6.2009 VI R 69/06).
Es treffe nicht zu, dass kein Verlustrisiko bestanden habe. Ein etwaiger Veräußerungsverlust wäre allerdings nicht disquotal, sondern von allen Gesellschaftern quotal zu tragen gewesen.
Die Annahme von Arbeitslohn könne schließlich nicht allein damit begründet werden, dass ein nicht an der Vereinbarung vom 24.6.2003 beteiligter „Manager“ (Anm.:Herr G) eine Sondervergütung bezogen habe, die nach demselben Berechnungsschema wie der „Exit-Bonus“ ermittelt worden sei. Für den vorliegend zu beurteilenden Rechtsstreit sei es nicht erheblich, wie der Bonus steuerrechtlich zu beurteilen gewesen wäre, wenn er - der Kläger - nicht Gesellschafter der N GmbH gewesen wäre.
Für den Fall, dass es sich bei dem „Exit-Bonus“ nicht um einen disquotalen Veräußerungspreis i.S. von § 17 EStG handeln sollte, greife dennoch nicht die Annahme von Arbeitslohn. In diesem Fall hätten die „Manager“ nicht steuerbare Zuwendungen der Mitgesellschafter (Finanzinvestoren) erhalten.
Die Kläger beantragen, die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2006 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13.5.2013 dahingehend abzuändern, dass der „Exit-Bonus“ in Höhe von 426.560,00 € den Einkünften aus § 17 EStG zugeordnet wird.
Ferner beantragen die Kläger, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner im außergerichtlichen Verfahren vertretenen Rechtsauffassung fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie die den Streitfall betreffenden Verwaltungsvorgänge.
Der Berichterstatter hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten und ihren Vertretern am 18.9.2014 erörtert. Der Senat hat in dieser Sache am 12.12.2014 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsprotokolle wird Bezug genommen.
Aus den Gründen
Die Klage hat nur in sehr geringem Umfang Erfolg.
Die Entscheidung des Beklagten, den „Exit-Bonus“ in Höhe von 426.560,00 € nicht als Bestandteil des Veräußerungspreises i.S. von § 17 EStG zu behandeln, ist rechtmäßig. Eine Rechtsverletzung der Kläger liegt insoweit nicht vor (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der „Exit-Bonus“ ist als steuerbare und voll steuerpflichtige Tätigkeitsvergütung des Klägers zu erfassen, wobei es jedenfalls im Ergebnis unerheblich ist, ob der Bonus - wie vom Beklagten angenommen - Arbeitslohn von dritter Seite (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) darstellt oder aber den Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (vermögensverwaltende Tätigkeit) zuzuordnen ist. Rechtswidrig ist der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 2.2.2009 und die hierauf ergangene Einspruchsentscheidung vom 13.5.2013 lediglich insoweit, als der „Exit-Bonus“ nicht der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG unterworfen wurde.
1. Der „Exit-Bonus“, der dem Kläger anlässlich der Veräußerung seiner 8,2%igen Beteiligung an der N GmbH im Jahr 2006 zufloss, ist - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht als ein „disquotaler“ Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG zu qualifizieren und damit auch nicht als zum Teil steuerfrei zu behandeln; er ist nicht Bestandteil eines Veräußerungspreises gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG.
a. Der Veräußerungspreis i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG umfasst alles, was der Veräußerer für die Anteile vom Erwerber als Gegenleistung erhält (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 33. Aufl., § 17 Rdnr. 135 m.w.N.). Zwischen der Veräußerung der Kapitalbeteiligung und dem Preis muss ein kausaler Zusammenhang bestehen.
An einem derartigen Kausalzusammenhang fehlt es im Streitfall. Der Veräußerungspreis, der auf die 8,2%ige Beteiligung des Klägers an der N GmbH entfiel, betrug 2.840.869,38 €. Den zusätzlichen „Exit-Bonus“ von 426.560,00 € erhielt der Kläger nicht wegen der Veräußerung seiner 8,2%igen Kapitalbeteiligung, sondern allein wegen der Veräußerung der Kapitalbeteiligung durch die Mehrheitsgruppe der Finanzinvestoren. Dass der „Exit-Bonus“ anlässlich der Veräußerung sämtlicher Kapitalanteile erfolgte und auch unmittelbar durch die Erwerberin an den Kläger sowie die weiteren „Manager“ gezahlt wurde, ist unerheblich. Insoweit wurde lediglich der Zahlungsweg abgekürzt, da es nach Maßgabe der Vereinbarung vom 24.6.2003 grundsätzliche Gegenleistungspflicht der Finanzinvestoren war, den „Exit-Bonus“ zu Lasten deren eigener Veräußerungspreise auszukehren.
b. Der „Exit-Bonus“ ist kein „disquotal“ verteilter Gewinn i.S. von § 17 EStG. Zwar trifft der Hinweis der Kläger, der Bonus sei im Rahmen einer Gesellschaftervereinbarung (24.6.2003) beschlossen worden, zu. Hieraus ergibt sich allerdings nicht, dass die Gesellschafter (d.h. Finanzinvestoren einerseits und „Manager“ andererseits) eine disquotale Veräußerungsgewinnverteilungsabrede getroffen hätten. Denn für die Entstehung des Anspruchs auf den „Exit-Bonus“ war ein Verkauf der eigenen Kapitalanteile der minderheitsbeteiligten „Manager“ gar nicht erforderlich. Tz. 4. der Vereinbarung vom 24.6.2003 setzte nämlich nur einen Verkauf sämtlicher Anteile der Finanzinvestoren voraus. Auch bestand - entgegen der Auffassung der Kläger - keine strikt geltende Mitveräußerungspflicht des kapitalbeteiligten Managements. Eine solche trat nach § 17 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags nur ein, wenn der Erwerbsinteressent sein Angebot an die mehrheitsbeteiligten Finanzinvestoren unter dem Vorbehalt des Ankaufs sämtlicher Geschäftsanteile abgab und die Finanzinvestoren nach Ablauf der Frist zum Vorkaufsrecht eine dementsprechende Mitveräußerung durch das Management verlangten. Aus diesem Grund war es - wenn auch praktisch selten - rechtlich nicht ausgeschlossen, dass der Interessent lediglich die Mehrheitsbeteiligung der Finanzinvestoren erwerben würde und das Management ihre Minderheitsbeteiligungen unverändert gehalten hätte. Ebenso hätte für das Management im Fall des Erwerbsangebots durch einen Dritten die Möglichkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts nach §§ 17 Nr. 1, 16 des Gesellschaftsvertrags bestanden; auch in diesem Fall hätte der Verkauf der Finanzinvestoren für das Management den Anspruch auf Zahlung des „Exit-Bonus“ ausgelöst.
c. Darüber hinaus ist ein „disquotal“ verteilter Veräußerungspreis im Falle der Veräußerung einer Kapitalbeteiligung i.S. von § 17 EStG steuerrechtlich auch gar nicht vorstellbar. Soweit disquotale - laufende - Gewinnverteilungen bei Personengesellschaften (vgl. hierzu Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl., § 15 Rdnr. 443 m.w.N.) und auch bei Kapitalgesellschaften (vgl. § 29 Abs. 3 des Gesetzes über die Gesellschaften mitbeschränkter Haftung - GmbHG - sowie BFH-Urteil vom 19.8.1999 I R 77/96, BStBl II 2001, 43) unter bestimmten Voraussetzungen möglich und auch ertragsteuerlich auf Ebene der Gesellschafter anzuerkennen sind, richtet sich der höhere (disquotale) Anspruch auf Zuteilung des Jahresergebnisses (Gewinnausschüttung) gegen die Personen- bzw. Kapitalgesellschaft selbst. Bei der Veräußerung einer Kapitalbeteiligung besteht dagegen gegen den Erwerber der Gesellschaftsanteile kein erhöhter („disquotaler“) Anspruch auf Kaufpreisverteilung; ein solcher Anspruch bzw. Ausgleich ist zwischen den beteiligten Gesellschaftern zu erfüllen. Auch umgekehrt gilt, dass ein Gesellschafter, der anlässlich der Veräußerung seiner Kapitalbeteiligung aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschafterkreis einem oder mehreren Mit-Gesellschafter(n) einen Teil des ihm im Außenverhältnis zum Erwerber zustehenden Veräußerungspreises als Bonus zu überlassen hat, für Zwecke einer Besteuerung nach § 17 EStG den quotal vollen Veräußerungspreis zu berücksichtigen hat und den Bonus lediglich als Veräußerungskosten in Abzug bringen kann.
d. Unerheblich ist, dass der Kläger durch den erfolgreichen „Exit“ der Finanzinvestoren als Gesellschafter der N GmbH finanziell selbst positiven Nutzen ziehen konnte. Denn nur soweit dieser Nutzen auf seine eigene 8,2%ige Kapitalbeteiligung entfiel, greift die Besteuerung nach § 17 EStG ein. Soweit sich der Vorteil auf die Beteiligungen der Finanzinvestoren bezog, war die dem „Exit-Bonus“ zu Grunde liegende Tätigkeit des Klägers und des übrigen Managements fremdnützig und daher dem Anwendungsbereich des § 17 EStG entzogen.
e. Gegen die Zuordnung des „Exit-Bonus“ zur Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 17 EStG ist schließlich anzuführen, dass der Bonus nach den Vorstellungen der Gruppe der Finanzinvestoren nicht an die kapitalmäßige Beteiligung des Managements geknüpft war. Denn sowohl Herr Q, der seine Beteiligung an der C noch vor dem „Exit“ veräußerte, aber weiterhin das Geschäftsführeramt in Frankreich ausübte, als auch Herr G , der erst zu späterer Zeit ohne Kapitalbeteiligung als weiterer Geschäftsführer der O GmbH bestellt wurde, erhielten den „Exit-Bonus“. Für die Finanzinvestoren war insoweit allein eine fortwährende Managementtätigkeit entscheidend. Dies zeigt sich daran, dass eine Niederlegung des Geschäftsführeramts vor einem „Exit“ der Finanzinvestoren - wie im Fall von Herrn D - zu einem Erlöschen des Bonusanspruchs führte.
2. Die Zahlung des „Exit-Bonus“ für den Kläger und das weitere Management war Gegenleistung für deren Erfolg, für die Mehrheitsbeteiligung der Gruppe der Finanzinvestoren an der N GmbH einen gewinnmaximierten Verkauf zu ermöglichen. Hierbei kann der Senat offenlassen, ob der Bonus den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) oder aber denjenigen aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) zuzuordnen ist. Denn in jedem Fall handelt es sich um eine Tätigkeits(-erfolgs-)vergütung, die zu steuerbaren und voll steuerpflichtigen laufenden Einkünften des Klägers führte.
a. Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Hierbei werden Vorteile „für“ eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteile vom 28.2.2013 VI R 58/11, BStBl II 2013, 642; vom 7.5.2014 VI R 73/12, BStBl II 2014, 904, [BB 2014, 1888 m. BB-Komm. Hilbert]). Kein Arbeitslohn liegt allerdings u.a. vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (vgl. BFH-Urteil vom 17.6.2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69). Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. So sind Vorteile durch vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Sonderrechtsbeziehungen veranlasst, wenn ihnen andere Erwerbsgrundlagen als die der Nutzung der eigenen Arbeitskraft des Arbeitnehmers zugrunde liegen. Solche Rechtsbeziehungen zeigen ihre Unabhängigkeit und Eigenständigkeit insbesondere dadurch, dass diese auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen könnten. (BFH-Urteil vom 17.6.2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69).
Arbeitslohn kann ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt „für“ eine Leistung darstellt, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Leistung des Dritten für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Dagegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung auf anderen Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Drittem gründet (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 10.4.2014 VI R 62/11, DStR 2014, 1432).
Ist dagegen die Vergütung nicht auf das Arbeitsverhältnis zurückzuführen, sondern erbringt der zu Vergütende eine Leistung im Interesse eines Dritten, insbesondere im Rahmen eines Vermögensverwaltungsauftrags, handelt es sich nicht um (Dritt-)Arbeitslohn, sondern um eine sonstige selbständige Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, sofern diese Tätigkeit selbständig, nachhaltig und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.
b. Im Streitfall spricht für die Annahme von (Dritt-)Arbeitslohn i.S. von § 19 EStG zumindest, dass die Gruppe der Finanzinvestoren, die im Erfolgsfall zur Zahlung des „Exit-Bonus“ verpflichtet war, über ihre beherrschende gesellschaftsrechtliche Stellung sowohl bei der N GmbH als auch bei den operativen Tochtergesellschaften jedenfalls faktische Arbeitgeberrechte gegenüber dem Kläger sowie dem weiteren Management hatte. Zudem hatte die zum „Exit-Bonus“ führende Tätigkeit des Klägers, den Finanzinvestoren einen gewinnmaximierten „Exit“ aus dem zeitlich befristeten Kapitalengagement zu verschaffen (Erfahrungen, Kontakte, Netzwerke), wertbeeinflussende Wirkung für die gesamten Anteile der N GmbH - der Arbeitgeberin des Klägers. Ferner orientierte sich der Verteilungsschlüssel für die Höhe der „Exit-Boni“ an den EBITs der jeweiligen Tochtergesellschaften; Geschäftsführer der T GmbH war der Kläger.
c. Nach Auffassung des Senats sprechen allerdings - ohne dass dies abschließend entschieden werden müsste - die gewichtigeren Argumente für eine Zuordnung des „Exit-Bonus“ zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
aa. Denn im Vordergrund dürfte insoweit nicht eine Dienstleistung des Klägers zu Gunsten seiner Arbeitgeberin - der N GmbH - gestanden haben. Jene Tätigkeit dürfte, wie die Kläger grundsätzlich zu Recht anführen, durch die laufende Geschäftsführervergütung und den Tantiemeanspruch nach § 2 Nr. 2 des Geschäftsführervertrags vom 24.6.2003 abgegolten gewesen sein. Vielmehr dürfte der „Exit-Bonus“ vornehmlich für eine Dienstleistung des Klägers und der weiteren „Manager“ im Interesse der Finanzinvestoren als Mehrheitsgesellschafter der N GmbH gezahlt worden sein; insoweit wurde ein fremdnütziges (Mit-)Gesellschafterinteresse bedient. Dies räumen auch die Kläger ein, indem sie anführen, dass der „Exit-Bonus“ (auch) als ein Ausgleich für einen Gesellschafterbeitrag, der nicht in der operativen Geschäftsführung, sondern in der Akquise neuer Investoren bestanden habe, verstanden worden sei (Seite 3 des Schriftsatzes vom 17.11.2014). Hiermit im Einklang steht zudem der Blick der Finanzinvestoren, die den „Exit-Bonus“ - wie in der E-Mail vom 31.8.2004 zum Ausdruck gebracht - nicht als Bestandteil der „generellen“ Geschäftsführerausstattung ansahen, sondern ihn als „zusätzlichen allgemeinen Bonus für das Management“ einordneten.
bb. Der „Exit-Bonus“ stellte Anreiz für das Management dar, für die Dauer der Anlage durch die Investoren zu deren Gunsten eine möglichst hohe Rendite zu erwirtschaften. Dies war deutliche Geschäftsgrundlage der Gesellschaftervereinbarung vom 24.6.2003. Derartige Vereinbarungen entsprechen zudem dem Konzept eines „Management-Buy-Out“, da die mehrheitlich beteiligten Finanzinvestoren nicht über fachspezifisch ausgebildetes und bewährtes Management verfügen und daher für die regelmäßig nur zeitlich kurze Haltedauer der Beteiligungen zum Zwecke einer Renditesteigerung auf das bisherige Management zurückgreifen wollen.
cc. Auch der Gesetzgeber hat Vergütungen, die ein Gesellschafter für die fremdnützige Wahrnehmung von Interessen anderer Gesellschafter im Erfolgsfall erhält, den Einkünften aus selbständiger Arbeit zugeordnet. Mit dem Gesetz zur Förderung von Wagniskapital vom 30.7.2004 (BGBl I 2004, 2013) sind Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten oder in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftzwecks erzielt (sog. carried interest), solche aus selbständiger Arbeit und – obwohl kein Veräußerungsentgelt - dem Halb-/Teileinkünfteverfahren unterworfen, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter/Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten (§§ 18 Abs. 1 Nr. 4, 3 Nr. 40a EStG). Hiermit sollten - so die Intention des Gesetzgebers - die Initiatoren einer Wagniskapitalgesellschaft (Fonds) steuerlich besser gestellt werden, da sie wesentlich zum wirtschaftlichen Erfolg und zur Wertentwicklung des Beteiligungsportfolios beitrügen. Denn für ihre Tätigkeit im Interesse der Gesamtheit aller Anleger erhielten sie üblicherweise einen erhöhten Anteil am Gewinn aus der Veräußerung von Beteiligungen an Portfoliounternehmen und nähmen daher in besonderem Maße am wirtschaftlichen Erfolg wie auch Misserfolg des Beteiligungsfonds teil (vgl. BT-Drs. 15/3189, 3).
Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für eine Steuerbarkeit des „Exit-Bonus“ nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 Nr. 40a EStG nicht vor. Zwar mag der Bonus zu einem „carried interest“ vergleichbar sein. Allerdings handelt es sich bei der N GmbH nicht um eine vermögensverwaltende Gesellschaft i.S. der Vorschrift. Denn der gesellschaftsrechtliche Zweck der N GmbH lag u.a. im Erwerb und Halten von Kapitalbeteiligungen (vgl. § 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags), nicht aber - wie von § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG vorausgesetzt - in der Veräußerung solcher Beteiligungen. Können daher Mehrtätigkeitsvergütungen, die anlässlich der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen anfallen, nicht - ausnahmsweise - unter die spezielle Vorschrift des §§ 18 Abs. 1 Nr. 4, 3 Nr. 40a EStG gefasst werden, handelt es sich aus Sicht des Gesellschafters um ein voll steuerpflichtiges Entgelt, das als Tätigkeitsvergütung zu erfassen ist und im Hinblick auf den vermögensverwaltenden Charakter der Tätigkeit den Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen sein dürfte. Dass der Kläger insoweit auch selbständig, nachhaltig und mit der Absicht der Gewinnerzielung gehandelt haben dürfte, ist nach Auffassung des Senats nicht zweifelhaft.
3. Der „Exit-Bonus“ ist - einerlei ob nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 oder nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassen - nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern. Es handelt sich um außerordentliche Einkünfte, nämlich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit des Klägers (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG).
Mehrjährig i.S. von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Die besondere Steuerberechnung für außerordentliche Einkünfte bezweckt, erhöhte Steuerbelastungen durch Zusammenballung der in § 34 Abs. 2 EStG genannten Arten von Einkünften abzumildern. Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, dass ein Arbeit- bzw. Auftragnehmer länger als zwölf Monate für seinen Arbeit-/Auftraggeber tätig war. Die Zahlung muss vielmehr Entgelt für die mehrjährige Tätigkeit gewesen sein. Maßgeblich ist daher die zweckbestimmte Verknüpfung der Vergütung mit der Tätigkeitsdauer, sodass Vergütungen nur dann „für mehrjährige Tätigkeiten“ gewährt werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass mit ihnen gerade diese mehrjährige Tätigkeit abgegolten werden soll (vgl. BFH-Urteil vom 7.8.2014 VI R 57/12, juris; Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl., § 34 Rdnr. 40).
Im Streitfall war die Zahlung des „Exit-Bonus“ Gegenleistung für eine mehrjährige Tätigkeit des Klägers und der übrigen „Manager“. Die Tätigkeit war darauf angelegt, während des Zeitraums der Kapitalbeteiligung der Gruppe der Finanzinvestoren nachhaltig die Grundlagen für eine größtmögliche Rendite beim „Exit“ zu schaffen. Vorliegend betrug der Haltezeitraum mehr als drei Jahre und entsprach hiermit der typischen Dauereiner Kapitalbeteiligung durch Private-Equity-Gesellschaften (vgl. BMF-Schreiben vom 16.12.2003 IV A 6-S 2240-153/03, BStBl I 2004, 40 Rdnr. 4: durchschnittliche Beteiligungsdauer von drei bis fünf Jahren).
Im Hinblick auf die auch ohne den „Exit-Bonus“ bereits bestehende Höhe der Progression der Kläger wirkt sich die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG (sog. Fünftel-Regelung) allerdings nur marginal entlastend aus; die festzusetzende Einkommensteuer ist lediglich um 4,00 € herabzusetzen. Eine weitergehende Steuerentlastung nach § 34 Abs. 3 EStG (sog. 56%-Regelung) kommt im Streitfall nicht in Betracht, da der Kläger hierfür die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Weder hat er bereits das 55. Lebensjahr vollendet, noch ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig.
4. Soweit der Beklagte - auf die Erklärung der Kläger hin - den Gewinn aus der Veräußerung der 8,2%igen Beteiligung an der N GmbH den Einkünften aus §§ 22 Nr. 2,23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zugeordnet hat, ist dies im Hinblick auf den Vorrang einer Besteuerung nach § 17 EStG zwar rechtswidrig, ändert aber am Besteuerungsergebnis nichts. Denn auch insoweit sind sowohl der Veräußerungspreis als auch die Anschaffungskosten der (weiteren) Kapitalbeteiligung dem Halbeinkünfteverfahren zu unterwerfen (§§ 3 Nr. 40 Buchst. j, 3c Abs. 2 EStG der im Streitjahr geltenden Fassung).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Das Obsiegen der Kläger ist lediglich geringfügig. Über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO musste im Hinblick auf die vollständige Kostentragungslast der Kläger nicht mehr befunden werden.
6. Die Revision war nicht zuzulassen. Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO lagen nicht vor. Der Senat folgt mit seiner Entscheidung allgemein anerkannten und höchstrichterlich geklärten Rechtsgrundsätzen, die auf den vorliegenden Einzelfall angewandt wurden.