BVerfG: Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im ErbSt-/SchenkStG verfassungswidrig
Der BVerfG hat im Beschluss vom 21.7.2010 – 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 – entschieden: Die im Erb-/SchenkStG i. d. F. des JStG 1997 verankerte Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft ist nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Hier wurden eingetragene Lebenspartner dem Steuersatz nach nicht nach Steuerklasse I, sondern III besteuert und waren auch hinsichtlich des persönlichen Freibetrags gegenüber Eheleuten schlechter gestellt. Von der Begünstigung des Versorgungsfreibetrags waren sie ganz ausgeschlossen. Auch wenn der Gesetzgeber dem mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 bzgl. des persönlichen Freibetrags und des Versorgungsfreibetrags abgeholfen hat, werden eingetragene Lebenspartner weiterhin wie entfernte Verwandte und Fremde mit den hchsten Steuersätzen besteuert. Diese Ungleichbehandlung ist verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hat bis zum 31.12.2010 eine Neuregelung für die vom Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz a. F. betroffenen Altfälle zu treffen, welche die Gleichheitsverstöße in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16.2.2001 bis zum Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.2008 beseitigt. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum JStG2010 vom 22.6.2010 ist eine vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht – also auch in den Steuersätzen – beabsichtigt.
Diese Entscheidung wird bei der Nachfolgegestaltung im privaten wie im betrieblichen Bereich relevant, wenn es um die „Austarierung“ des Nachlasses geht.
(PM BVerfG vom 17.8.2010)
Volltext des Beschl.: s. Zusatzmaterial rechts