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Steuerrecht
28.09.2012
Steuerrecht
BMF: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Einzweckguthabenkarten in der Telekommunikation

Das BMF hat im Schreiben vom 24.9.2012 – IVD2 – S 7100/08/10004 :004 – zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 3.5.2012 – C-520/10, Lebara Ltd – Stellung genommen: Darin hat der EuGH entschieden, dass ein Telefonanbieter, der an einen Vertriebshändler Telefonkarten verkauft, die alle notwendigen Informationen zur Tätigunginternationaler Anrufe über die von diesem Anbieter zur Verfügung gestellte Infrastruktur enthalten und die der Vertriebshändler im eigenen Namen und für eigene Rechnung entweder unmittelbar oder überandere Unternehmer – wie Groß- oder Einzelhändler – an Endnutzer weiterverkauft, eine entgeltliche Telekommunikationsdienstleistung an denVertriebshändlererbringt. Das BMF qualifiziert die Einzweckguthabenkarte in der Telekommunikation als Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen. Diese Leistungen würden bereitsmit der Abgabeder Telefonkarten ausgeführt. Es liege keine Lieferung vor, da das wirtschaftliche Interesse des Kartenerwerbers nicht auf das Erlangen der Verfügungsmacht an der Karte gerichtet sei. Würden ein oder mehrere Händler in den Vertrieb der Telefonkarten eingeschaltet, sei auf jeder Handelsstufe zu ermitteln, ob eine Telekommunikationsdienstleistung oder eine Vermittlungsleistung vorliege. Das BMF erlässt auch eine Übergangsregelung.

Volltext des Schr.: siehe Zusatzmaterial rechts

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