BMF: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Legens von Hauswasseranschlüssen
Durch Schreiben vom 7.4.2009 – IV B 8 – S 7100/07/10024 – hat das BMF wie folgt Anweisung erteilt: Mit Urteilen vom 8.10.2008 – V R 61/03 – bzw. – V R 27/06 – hat der BFH entschieden, dass das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den Begriff „Lieferung von Wasser“ i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG fällt und als eigenständige Leistung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Dem folgt das BMF. Für entsprechende Umsätze vor dem 1.7.2009 wird die Anwendung des allgemeinen Steuersatzes auch bzgl. des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger nicht beanstandet. Der Charakter der Leistung als Bauleistung i. S. d. § 13b UStG bleibt hiervon unberührt.
Volltext des Schr.: siehe "Zusatzmaterialien"
--Dem entgegenstehende Regelungen im BMFSchreiben vom 5.8.2004 – IV B 7 – S 7220 – 46/ 04 – sind nicht mehr anzuwenden.