BMF: Umsatzsteuerrechtliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG); Nichtunternehmer als Teil eines Organkreises - Änderung der Regelungen zur organisatorischen Eingliederung in Abschn. 2.8 UStAE
Gemäß dem BMF-Schreiben ist im Einklang mit der EuGH Rechtsprechung eine Eingliederung von Nichtunternehmern in Organkreise ausgeschlossen. Die Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 8.8.2013, V R 18/13, und damit dessen allgemeine Anwendung über den entschiedenen Einzelfall hinaus wird im Hinblick auf die dem EuGH vom BFH vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen (BFH-Beschlüsse vom 11.12.2013 – XI R 17/11 und XI R 38/121) bis auf weiteres zurückgestellt. Im Urteil vom 8.8.2013 – V R 18/13 hatte der BFH entschieden, dass es für die organisatorische Eingliederung nicht ausreichend ist, dass die Muttergesellschaft lediglich sicherstellt, dass eine von ihrem Willen abweichende Willensbildung bei der Tochtergesellschaft nicht stattfindet. Vielmehr muss sie in der Lage sein, ihren Willen in der Organgesellschaft auch durchzusetzen. Die Aussagen in Abschnitt 2.8 Abs. 9 UStAE zur organisatorischen Eingliederung in den Fällen, in denen leitende Mitarbeiter des Organträgers als Geschäftsführer der Organgesellschaft tätig sind, werden insoweit geändert, als auf das Merkmal „leitend“ verzichtet wird. Daneben werden die in Abschnitt 2.8 Abs. 8 S. 10 und Abs. 10 S. 4 und 5 UStAE enthaltenen Aussagen zur Vermittlung der organisatorischen Eingliederung in Beteiligungsketten bzw. zur Annahme einer organisatorischen Eingliederung in Beherrschungs- und Eingliederungsfällen klarstellend näher erläutert.
BMF, Schreiben vom 5.5.2014 – IV D 2 – S 7105/11/10001 und IV D 2 – S 7105/13/10003
Volltext: siehe Zusatzmaterial rechts