BMF: Umsatzsteuerliche Beurteilung der Umsätze für die Seeschifffahrt
Im Schreiben vom 24.7.2009 – IV B 9 – S 7155/ 07/10001 – nimmt das BMF zum Umfang der Befreiung von Umsätzen für die Seeschifffahrt Stellung, insbesondere zur Auslegung des Begriffs „Betreiber eines Seeschiffes“. Darunter fallen alle Reeder als auch Bereederer von Seeschiffen, sofern die Leistungen unmittelbar dem Erwerb durch die Seeschifffahrt dienen. Die Eigentumsverhältnisse sind für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 UStG irrelevant. Unschädlich ist auch eine Zwischenlagerung i. S. d. § 8 Abs. 1 UStG.
Umsätze, die von Reedern oder Bereederern beauftragte Agenten bzw. Schiffsmakler ausgeführt werden, fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers wird nicht beanstandet, wenn in Rechnungen über Leistungen vor dem 1.8.2009 ausgeführt wurden, Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist.
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