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Steuerrecht
18.11.2011
Steuerrecht
Bayerisches LfSt: Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen der Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseure

Das BayLfSt hat durch Erlass vom 25.10.2011 – S 7170.1.1 – 10/52 St 33 – klargestellt: Die Steuerbefreiung von der Umsatzsteuer kommt für physiotherapeutische Leistungen nur in Betracht, wenn sie aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer genehmigten Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht werden. Sofern für Anschlussbehandlungen keine ärztliche Verordnung vorliegt, handelt es sich hierbei um steuerpflichtige Präventionsmaßnahmen. Nach den vorgenannten Grundsätzen sind sowohl klassische Physiotherapieleistungen ohne Verordnung als auch typische Wellness-/Kosmetik- Anwendungen umsatzsteuerpflichtig. Für diese Leistungen kommt die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG in Betracht, da gem. Abschn. 12.11 Abs. 3 UStAE bestimmte physiotherapeutische Leistungen (wie z. B. Fango oder Heilmassage) als begünstigte Heilbäder einzustufen sind. Reine Wellness-Anwendungen (z. B. Thai-Massagen, Hot-Stone etc.) unterliegen hingegen dem vollen Steuersatz.

Volltext des Erl.: siehe Zusatzmaterial rechts

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