BMF: Umsatzsteuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeit
Das BMF hat im Schreiben vom 2.1.2012 – IVD3 – S 7185/09/10001 – klargestellt: Nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG sind die Umsätze steuerfrei, wenn das Entgelt für eine ehrenamtliche Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Sind die Entgelte für die ehrenamtliche Tätigkeit regelmäßig dann angemessen, wenn die Entschädigung den Betrag in Höhe von 50 Euro je Tätigkeitsstunde nicht übersteigt, sofern die Vergütung für die gesamtenehrenamtlichenTätigkeiteninsgesamtden Betrag von 17 500 Euro im Jahr nicht übersteigt. Die Möglichkeit der Einzelfallüberprüfung bleibt weiterhin bestehen. Abschnitt 4.26.1 Abs. 4 des UStAEvom1.10.2010 wird entsprechend geändert.
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