: Umsatzsteuer; Zentralisierter Vertrieb von Kleinsendungen aus dem Drittland; Anwendung des BFH-Urteils vom 21. März 2007, V R 32/05
BMF, 1. 2. 2008 - IV A 5 - S 7114/07/0002
Der BFH hat mit Urteil vom 21. März 2007, V R 32/051, Folgendes entschieden:
„Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i.S. des § 3 Abs. 8 UStG 1993 ist auch derjenige, dessen Umsätze zwar gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG 1993 steuerbar, aber gemäß § 5 UStG 1993 steuerfrei sind."
Das Urteil betrifft einen deutschen Versandhändler, der seine Kunden in Deutschland über ein Versandlager im Drittland belieferte. Für sog. Kleinsendungen, die nach § 5 UStG i.V. mit § 1 Abs. 1 EUStBV und Art. 27 ZollbefreiungsVO von der EUSt befreit sind, bestimmten die AGB des Versandhändlers, dass die Versendung der Waren im Namen und für Rechnung der Kunden durchgeführt werde. In der Folge ging der Versandhändler davon aus, dass die den Kleinsendungen zugrunde liegenden Lieferungen gem. § 3 Abs. 6 UStG im Drittland ausge-führt worden seien.
Der BFH hat entschieden, dass die in den AGB enthaltende Klausel gem. § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil geworden ist und deshalb keine hinreichende Vertretungsmacht gegen-über der Zollverwaltung begründet. Da somit die Ware tatsächlich vom Versandhändler an-gemeldet worden sei, verlagere sich der Ort der Kleinsendungen über § 3 Abs. 8 UStG nach Deutschland. Dabei sei unerheblich, dass aufgrund der bestehenden Befreiung tatsächlich keine EUSt anfalle. Denn Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i.S. des § 3 Abs. 8 UStG sei auch derjenige, dessen Umsätze zwar gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG steuerbar, aber gemäß § 5 UStG steuerfrei sind.
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:
Das Urteil ist auch über den entschiedenen Einzelfall hinaus in allen vergleichbaren offenen Fällen anzuwenden. Dies gilt insbesondere, wenn der leistende Unternehmer die Lieferung unter Berufung auf die Steuerschuldnerschaft des Abnehmers für die Einfuhrumsatzsteuer als nicht im Inland steuerbar behandelt, und dies nicht mittels einer entsprechenden Klausel in den AGB des liefernden Unternehmers begründet, sondern beispielsweise mit einem vorge-druckten Hinweis auf dem Bestellschein o.Ä.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag Kraeusel