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Steuerrecht
10.11.2014
Steuerrecht
BMF: Umsatzsteuer; Steuersatz auf Umsätze aus der Verabreichung von Heilbädern (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG); Änderung des Abschnitts 12.11 UStAE

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 S. 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 Prozent für die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Mit Urteil vom 12.5.2005, V R 54/02, BStBl. II 2007, S. 283, hatte der BFH entschieden, dass die Verabreichung eines Heilbads i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen muss. Dagegen wurde es nach bislang geltender Verwaltungsauffassung für ausreichend erachtet, dass die verabreichten Heilbäder ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienen. Der Nachweis eines bestimmten Heilzweckes war im Einzelfall nicht erforderlich, insbesondere bedurfte es nicht einer ärztlichen Verordnung. Damit konnte für die Verabreichung von Saunabädern regelmäßig die Vergünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 9 S. 1 UStG in Anspruch genommen werden. Für nach dem 30.6.2015 ausgeführte Umsätze ist für die Frage, ob die Verabreichung eines Heilbads nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG begünstigt ist, die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL in der jeweils geltenden Fassung) in Verbindung mit dem sog. Heilmittelkatalog maßgeblich. Entscheidend ist, dass die Verabreichung des Heilbads nach diesen Vorschriften als Heilmittel verordnungsfähig ist, unabhängig davon, ob eine ärztliche Verordnung tatsächlich vorliegt. Der UStAE vom 1.10.2010 (BStBl I S. 846) wird in Abschnitt 12.11 entsprechend geändert:

BMF, Schreiben vom 28.10.2014 - IV D 2 - S 7243/07/10002-02

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