BGH: Strafbarkeit und Steuerbetrug bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
BGH , Beschluss vom 20.10.2011 - Aktenzeichen 1 StR 41/09 (Vorinstanz: LG Mannheim vom 17.09.2008 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Zur Versagung der Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a UStG) von der Umsatzsteuer bei der Verschleierung der Identität des wahren Erwerbers, um diesem die Hinterziehung der im Bestimmungsland für den Erwerb geschuldeten Umsatzsteuer zu ermöglichen (im Anschluss an die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache R durch Urteil vom 7. Dezember 2010, C-285/09). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: AO § 370 Abs. 1; UStG § 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3; Redaktionelle Normenkette: AO § 370 Abs. 1; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 3; UStG § 6a Abs. 3;
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||