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Steuerrecht
15.09.2017
Steuerrecht
FG München: Stock Options als einkommensteuerpflichtige Lohneinkünfte

FG München, Urteil vom 29.5.2017 – 12 K 930/14

Volltext:BB-ONLINE BBL2017-2198-5

Leitsätze

1. Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis gewährt, fließt ein geldwerter Vorteil dem Berechtigten erst zu, wenn dieser die Option ausübt und der Kurswert der Aktien den Übernahmepreis (Ausübungspreis) übersteigt.

2. Dabei errechnet sich der Vorteil aus der Differenz zwischen dem üblichen Endpreis der Aktien am Verschaffungstag und den diesbezüglichen Aufwendungen des Arbeitnehmers.

3. Da geldwerte Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionen Anreizlohn für die Laufzeit der Option bis zu ihrer Erfüllung bilden, sind die entsprechenden Vorteile als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten anzusehen, wenn die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Option mehr als zwölf Monate betragen hat und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war.

4. Dadurch, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Einnahmen (für die Berechnung der geldwerten Vorteile) mit dem niedrigsten Börsenkurs am Tag der Ausübung der Option bewertet werden und dieser Wert nicht identisch ist mit dem bei der Veräußerung der Aktien an der Börse erzielten Verkaufspreisen, entsteht in Höhe des Differenzbetrags ein Gewinn bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften.

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 3, EStG § 22 Nr. 2, EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2

Sachverhalt

Streitig ist, ob die Ausübung von Stock Options zu einkommensteuerpflichtigen Lohneinkünften führt.

I.

Die verheirateten Kläger wurden für das Streitjahr 2007 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erzielte aus seiner Tätigkeit als Angestellter für die Firma […] (X-AG) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Nach dem Aktienoptionsplan 2001 räumte die X-AG dem Kläger das Recht ein, gewisse Mengen Stückaktien der X-AG zu bestimmten Bezugspreisen zu erwerben. Der Kläger eröffnete zu diesem Zweck bei der […] (Bank) ein Aktienoptionskonto.

Im Streitjahr übte der Kläger am 21. Mai 2007 seine Bezugsrechte für die in den Zuteilungsjahren 2002, 2003 und 2004 und am 7. Dezember 2007 für die im Zuteilungsjahr 2005 zugeteilten Stock Options aus. Im Einzelnen waren dies die folgenden Bezugsrechte: Für das Zuteilungsjahr 2002 3.000 Stock Options zum Ausübungspreis (Grant Price) von xx,xx EUR, für das Zuteilungsjahr 2003 1.000 Stock Options zum Ausübungspreis von xx,xx EUR, für das Zuteilungsjahr 2004 3.110 Stock Options zum Ausübungspreis von xx,xx EUR und für das Zuteilungsjahr 2005 1.740 Stockoption zum Ausübungspreis von xx,xx EUR. Der Börsenkurs der Aktie betrug am 21. Mai 2007 xx,xx EUR und am 7. Dezember 2007 xx,xx EUR (vgl. Bestätigungen der Bank, FG-Akte Bl 56-59).

Der Kläger veräußerte über die Bank am Tag seiner Ausübung der Optionen die bezogenen Aktien und bezahlte aus dem Veräußerungserlös der Aktien den Ausübungspreis; die Bank erteilte dem Kläger die entsprechenden Abrechnungen (FG-Akte Bl 56-59) über die Ausübung der Optionen und die Ausübungspreise (Option Cost für 2002: xxx.xxx,00 EUR; für 2003: xx.xxx,00 EUR; für 2004: xxx.xxx,40 EUR; für 2005: xxx.xxx,60 EUR; Summe: 589.736,00 EUR), die erzielten Veräußerungserlöse (Gross Amount für 2002: xxx.xxx,00 EUR; für 2003: xx.xxx,00 EUR; für 2004: xxx.xxx,00 EUR und für 2005: xxx.xxx,20 EUR; Summe: 840.295,20 EUR) sowie die erzielten Gewinne aus der Differenz zwischen Ausübungspreis und Verkaufspreis (Gain: für 2002: xxx.xxx,00 EUR; für 2003: xx.xxx,00 EUR; für 2004: xx.xxx,60 EUR; für 2005: xx.xxx,60 EUR; Summe: 250.599,20 EUR).

In ihrer Einkommensteuererklärung 2007 erklärten die Kläger, dass der Kläger einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 507.878,10 EUR bezogen habe und führten weiter aus, dass in diesem Bruttoarbeitslohn geldwerte Vorteile aus dem Verkauf von Stock Options in Höhe von 246.595,00 EUR enthalten seien und dass diese geldwerten Vorteile als Arbeitslohn für mehrere Jahre zu behandeln seien. In den Anlagen zur Einkommensteuererklärung legten die Kläger die Entgeltnachweise des Arbeitgebers für die Monate Juni 2007 und Dezember 2007 vor, in denen geldwerten Vorteile aus Stock Options als zugeflossene Entgeltbestandteile in der entsprechenden Höhe von 246.596,50 EUR ausgewiesen waren (Einkommensteuerakte Bl 61 und 62; die bei den Veräußerungen von der Bank einbehaltene federal tax war als entsprechender Vorschuss abgesetzt). Außerdem fügten sie den Aktienoptionsplan 2001 der Firma X-AG (Einkommensteuerakte Bl 29 und 30) und ein Schreiben der X-AG […] zu Erläuterung der steuerlichen Behandlung (Einkommensteuerakte Bl 59 und 60) bei. In der Präambel des Aktienoptionsplans ist ausgeführt, dass mit den Bezugsrechten das Interesse der Führungskräfte an einer langfristigen Steigerung des Unternehmenswertes gestärkt werden soll. Ausweislich der Textziffer (Tz.) 8 des Aktienoptionsplanes 2001 sind die Bezugsrechte nicht übertragbar und können nur durch den Planteilnehmer ausgeübt werden. Im Todesfall sind Bezugsrechte auf den Ehegatten und die Kinder des Planteilnehmers vererbbar, bei Scheidung nicht übertragbar und außerdem nicht verpfändbar und abtretbar (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Aktienoptionsplan verwiesen).

Der Beklagte (das Finanzamt) folgte hinsichtlich der Stock Options den Angaben der Kläger in der Einkommensteuererklärung und berücksichtigte aus einem Bruttoarbeitslohn von 507.877 EUR des Klägers einen Betrag von 246.595 EUR als außerordentliche Einkünfte mit dem privilegierten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Mit ihrem Einspruch wendeten sich die Kläger zuerst gegen die – nicht mehr streitige – Nichtberücksichtigung der Kinderbetreuungskosten für ihre beiden Kinder. Anschließend erweiterten sie Ihren Einspruch gegen die Berücksichtigung des Überschusses aus dem Verkauf der Stock Options als geldwerte Vorteile bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Zur Begründung führten sie aus, dass die Erlöse aus dem Verkauf nicht Teil der lohnsteuerpflichtigen Vergütung seien, wenn diese nicht gesondert und ausdrücklich im Arbeitsvertrag des Angestellten vereinbart seien und verwiesen zur Begründung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Juni 2009 (VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69). Das Jahreszieleinkommen des Klägers werde in seiner Vereinbarung mit dem Arbeitgeber vom 20. Januar 2006 (Rechtsbehelfsakte Bl. 30 ff.) definiert. Es setze sich zusammen aus einem Monatsgehalt, aus dem sich dann das Jahresgehalt errechnet, einem Jahresbonus und einem Long Term Bonus. Diese drei Komponenten zusammen ergäben ein aktuell definiertes Jahreszieleinkommen. Die Gewährung von Bezugsrechten auf Aktien der X-AG sei nicht Bestandteil der vereinbarten Vergütung. Es sei vielmehr so, dass der Arbeitgeber in verschiedenen Hauptversammlungen beschlossen habe, Tranchen von Bezugsrechten auf Aktien der X-AG an die leitenden Mitarbeiter, die genau in einem Aktienoptionsplan beschrieben seien, auszugeben. Von Seiten der Empfänger habe kein Rechtsanspruch auf die Ausgabe bestanden; es habe vielmehr in der freien Entscheidung der ausgebenden Aktiengesellschaft gestanden, ob sie Bezugsrechte verteile oder auch nicht. Außerdem sei zu beachten, dass bei der Festlegung von ausgegebenen Bezugsrechten ein Ausübungspreis festgelegt worden sei, der jeweils 120 % des jeweiligen Basispreises betragen habe. Der Empfänger der Bezugsrechte habe also die Bezugsrechte erwerben müssen, ein Anrecht auf einen verbilligten Bezug, d.h. auf einen Kaufpreis, der unterhalb des üblichen Handelspreises gelegen habe oder eine unentgeltliche Überlassung, habe nicht bestanden. Es sei hinsichtlich der Bezugsrechte auf Aktien zu einem Kaufgeschäft zwischen der X-AG und dem jeweiligen Empfänger gekommen. Außerdem habe der Arbeitgeber bei jeder Zuteilung darauf hingewiesen, dass der Wert der Bezugsrechte zum Zeitpunkt der Zuteilung nach einem anerkannten branchenüblichen Bewertungsverfahren ermittelt worden sei. Für das Zuteilungsjahr 2001 etwa sei dem Kläger eine Tranche von 1.500 Optionen zu einem Ausübungspreis von xx,xx EUR [Beispiel: 90,00] zugeteilt worden. Zum Zeitpunkt der Zuteilung habe der Aktienkurs, also der Kurs zu dem jeder andere diese Aktien hätte kaufen können, xx,xx EUR [Beispiel: 80,00] betragen. Die Haltefrist sei erst zum […] 2003 abgelaufen. Der Ausübungszeitraum für die diese Stock Options aus 2001 sei bis zum […] 2006 gelaufen. Der Kläger habe diese Stock Options nicht verkauft, da der Aktienkurs während des Ausübungszeitraums den Ausübungspreis nicht erreicht und er bei dem Verkauf einen Verlust erlitten hätte. Die Tranche für das Zuteilungsjahr 2001 sei damit verfallen. Außerdem habe der Kläger bei der Annahme der Stock Options auf den Bezug von Mitarbeiteraktien, die zu vergünstigten Konditionen einmal pro Jahr Mitarbeitern zum Erwerb angeboten worden sein, verzichten müssen. Nach Zuteilung der jeweiligen Tranchen seien die Optionen in einem Bankdepot eingeliefert und dort verwaltet worden. Die Verwaltungskosten des Depots seien zulasten des Klägers gegangen. Die Beträge aus dem Verkauf stellten sich so gesehen vielmehr als Einkünfte aus Spekulationen dar, die wegen der Überschreitung der Spekulationsfrist nicht steuerbar sein.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2010 ließen die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten erklären, dass Sie Ihren Einspruch zurücknehmen würden. Auf telefonische Rückfrage des Finanzamts erklärte der Klägervertreter am 1. April 2010, dass sich die Rücknahme nur auf den Punkt Kinderbetreuungskosten beziehen würde (Rechtsbehelfsakte Bl. 43).

Mit Einspruchsentscheidung vom 14. März 2014 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die geldwerten Vorteile in Höhe von 246.595 EUR aus den Stock Options Einnahmen bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit seien. Zur Begründung bezog sich das Finanzamt unter anderem auf die Erläuterung der steuerlichen Behandlung durch den Arbeitgeber im Schreiben vom […], in dem ausgeführt sei, dass durch die Ausübung der Option ein geldwerter Vorteil entstehe, der als Arbeitslohn zu versteuern sei und erst der spätere Verkauf der hierdurch bezogenen Aktien ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 EStG darstelle. Der geldwerte Vorteil bestimme sich nach der Differenz zwischen dem Ausübungspreis der Aktien und dem Wert der bezogenen Aktien der X-AG im Zeitpunkt der Übertragung, d.h. im Zeitpunkt der Ausübung der Option. Für diese Berechnung habe die X-AG im Schreiben […] erläutert, dass die Steuerabrechnung im Rahmen der Gehaltsabrechnung zutreffend vorgenommen worden sei. Die Aktien des X-AG seien nicht bereits im Zeitpunkt der Zuteilung der Stock Options, sondern erst im Zeitpunkt der Ausübung der Option erworben worden. Deshalb sei für einen geldwerten Vorteil im Sinne eines verbilligten Erwerbs von Aktien der Ausübungspreis mit dem Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Ausübung der Option zu vergleichen. Ein Vergleich des Ausübungspreises mit dem Aktienwert zum Zeitpunkt der Zuteilung des Optionsrechtes sei unzutreffend. Auch würde sich aus dem Aktienoptionsplan 2001 ergeben, dass die durch die Stock Options gewährten Vorteile durch das individuelle Dienstverhältnis des Klägers mit seinem Arbeitgeber veranlasst seien. So werde in der Präambel ausgeführt, dass die Bezugsrechte ausschließlich an Mitglieder des Vorstandes der X-AG, an Mitglieder der Geschäftsführungen von Konzernunternehmen der X-AG und an deren weitere Führungskräfte ausgegeben werde und dass durch die Bezugsrechte das Interesse der Führungskräfte an einer langfristigen Steigerung des Unternehmenswertes gestärkt werde. Die Ausgabe der Bezugsrechte erfolge zusätzlich zur Barvergütung; dadurch würden Führungskräften weltweit im Vergleich zum Wettbewerb attraktive Einkommensbedingungen geboten. Auch zeige der Aktienoptionsplan unter dem Punkt "Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses", dass nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sämtliche Bezugsrechte erlöschen und ein Anspruch auf Gewährung von Aktienoptionen nicht mehr bestehe. Durch diese Punkte werde klargestellt, dass die Einräumung der Bezugsrechte nur mit Rücksicht auf das aktive Dienstverhältnis geschehen sei.

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage. Zur Begründung bedienen sie sich der bereits im Einspruchsverfahren vorgetragenen Argumente. Ergänzend weisen Sie nochmals darauf hin, dass der Arbeitgeber mitgeteilt habe, dass Gebühren anfallen werden bei der Ausübung ihrer Optionen und dem Verkauf der Aktien; dies ergebe sich aus der Kopie eines Schreibens des Arbeitgebers vom […].

Die Kläger beantragen

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2007 vom 2. September 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. März 2014 die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit des Klägers um die außerordentlichen Einkünfte in Höhe von 246.595 EUR zu vermindern und die Einkommensteuer entsprechend festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung. Im Übrigen führt es aus, dass aus der Anlage 1 zum Schriftsatz vom 13. Juni 2014 ersichtlich sei, dass Bankgebühren erst bei einem Verkauf der Aktien entstehen würden. Dies ergebe sich schon aus dem Wort "Verkaufsprovision" und den in der Folge aufgelisteten Gebühren. Im Übrigen sei das von den Klägern vorgelegte Informationsschreiben "für Planteilnehmer des X-AG Aktienoptionsplans" kein Nachweis dafür, ob und in welcher Höhe tatsächlich Gebühren entstanden seien.

Mit Beschluss vom 1. März 2017 hat der Senat den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung ).

Auf die richterlichen Anordnungen vom 24. November 2016 und 2. März 2017 haben die Kläger mit Schriftsätzen vom 14. Februar 2017 und 11. April 2017 geantwortet. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Aus den Gründen

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen.

a)

Vorteile werden "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (ständige Rechtsprechung, s. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 20. Mai 2010 VI R 12/08, BFHE 230, 136, BStBl II 2010, 1069; vom 19. Juni 2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826; vom 21. Mai 2014 I R 42/12, BFHE 246, 119, BStBl II 2015, 4; jeweils m.w.N.). Dem Arbeitnehmer entstandene Vorteile sind durch eigenständige, vom Arbeitsverhältnis unabhängige Sonderrechtsbeziehungen veranlasst, wenn ihnen andere Erwerbsgrundlagen als die Nutzung der eigenen Arbeitskraft des Arbeitnehmers zugrunde liegen. Solche Rechtsbeziehungen zeigen ihre Unabhängigkeit und Eigenständigkeit insbesondere dadurch, dass diese auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen könnten (BFH-Urteile vom 5. April 2006 IX R 111/00, BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654; vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69; vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, BFHE 255, 442, BFH/NV 2017, 354; jeweils m.w.N.).

b)

Ob eine Zuwendung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer durch das Dienstverhältnis veranlasst ist und zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt oder ob sie aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826).

c)c)c)

Nach diesen Maßstäben gelangt das Gericht auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen aus einer Gesamtschau aller maßgeblichen Sachverhaltsumstände zu der Schlussfolgerung, dass dem Kläger die Optionsrechte mit Rücksicht auf seine Tätigkeit als Angestellter eingeräumt worden waren und daher zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen.

Aus der Präambel des Aktienoptionsplans 2001 ist ersichtlich, dass die Bezugsrechte nur an Führungskräfte ausgegeben werden und die X-AG erwartet, dass durch die Bezugsrechte aus dem Aktienoptionsplan das Interesse der Führungskräfte an einer langfristigen Steigerung des Unternehmenswertes gestärkt wird und auch die Identifikation der Führungskraft mit den Interessen der Kapitaleigner verstärkt werden soll. Das Interesse der von dem Aktienoptionsplan begünstigten Arbeitnehmer an einer langfristigen Steigerung des Unternehmenswertes der X-AG wird dadurch erreicht, dass die Bezugsrechte nach Tz. 5 des Aktienoptionsplanes nur dann ausgeübt werden können, wenn ein Erfolgsziel einmalig erreicht wird und das Erfolgsziel durch den Ausübungspreis für die Bezugsrechte gesetzt wird. Da der Ausübungspreis auf 120% des Basispreises festgelegt wird und die Wartezeit zwei Jahre sowie die Ausübungszeit drei Jahre beträgt (Tz. 4 des Aktienoptionsplanes), führt das Erfolgsziel aus dem Aktienoptionsplan (§ 193 Abs. 2 Nr. 4 Aktiengesetz i.d.F. vom 27. April 1998) dazu, dass nur bei einer Performance der Aktie von jährlich durchschnittlich über 4% ein Profit aus einer Zuteilung von Bezugsrechten entstehen kann (2 + 3 = 5 Jahre; 5 * 4% = 20%); bezogen auf die Wartezeit von zwei Jahren hat die X-AG sogar ein ambitioniertes Ziel von 10% jährlicher Wertsteigerung für ihre Führungskräfte vorgegeben. Bei dieser Intention des Arbeitgebers und dem eingeschränkten Kreis der begünstigten Personen kann das Gericht schließen, dass die Bezugsrechte für die Arbeitsleistung der Führungskräfte und damit auch für die Arbeitsleistung des Klägers zugewendet wurden. Da die X-AG auch in der Präambel weiter ausführt, dass die Ausgabe von Bezugsrechten zusätzlich zur Barvergütung erfolgt und durch die Bezugsrechte den Führungskräften weltweit im Vergleich zum Wettbewerb attraktive Einkommensbedingungen geboten werden, drängt sich die Schlussfolgerung, dass die Gewährung der Bezugsrechte ihren Rechtsgrund in dem Dienstvertrag findet, auf.

Weiter wird die Verbindung der Gewährung von Bezugsrechten mit dem Dienstvertrag durch die Regelung in Tz. 9 des Aktienoptionsplanes 2009 zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses untermauert. Denn dort ist geregelt, dass bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (abgesehen von Ausnahmen) sämtliche Bezugsrechte erlöschen und ein Anspruch auf Gewährung von Aktienoptionen nicht mehr besteht. Dabei ist sich das Gericht bewusst, dass die bestehenden Ausschlussrechte aus den Optionsrechten im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Tz. 9 des Aktienoptionsplanes) letztlich Ausdruck und Folge der Mitarbeiterbeteiligung sind und für sich allein noch nicht die Annahme rechtfertigen, dass dem Arbeitnehmer durch die Gewährung einer Möglichkeit zur Beteiligung Lohn zugewendet werden soll (BFH-Urteil vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, BFHE 255, 442, BFH/NV 2017, 354). Im Streitfall kommt jedoch zusätzlich noch hinzu, dass der Kläger sich zwischen der Zuteilung von Bezugsrechten nach dem Aktienoptionsplan und der Teilnahme am Belegschaftsaktienprogramm entscheiden musste. Diese dem Kläger geboten Alternative zeigt gerade die Verbindung der Gewährung der Stock Options mit dem Dienstvertrag. Denn nur aufgrund seines Arbeitsverhältnisses konnte der Kläger überhaupt in den Besitz der Belegschaftsaktien kommen; diese Möglichkeit ist anderen Personen nicht zugänglich (vgl. BFH-Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898). Und durch den Verzicht auf die Belegschaftsaktien erhielt er erst die Tranche 2001 auf die Bezugsrechte der Aktien der X-AG. Dass der Kläger nun der Auffassung ist, dass seine Entscheidung im Jahr 2002 (Widerruf der Annahme des Belegschaftsaktienangebots 2002; […]) nachteilig war, ändert nichts an der Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

d)

Die weiteren Gegenargumente der Kläger resultieren nach Auffassung des Gerichts aus einem Missverständnis der Vorgänge um die Ausübung der Bezugsrechte. So vergleichen die Kläger den Ausübungspreis (bezeichnet diesen fälschlich als Basispreis der Option; z.B. Schriftsatz vom 13. Juli 2014, Seite 3; […]) mit dem Börsenwert der Aktie zum Zeitpunkt der Gewährung der Option. Zwar sind in der Tat im Streitfall die Ausübungspreise immer höher als der Aktienkurs im Zeitpunkt der Zuteilung (etwa die Auflistung in der Anlage zum Klägerschriftsatz vom 14. Februar 2017; […] dort wieder als Basispreis bezeichnet); dies folgt aber definitionsgemäß schon daraus, dass der Ausübungspreis 120% des Basispreises beträgt. Dieser Vergleichsmaßstab ist jedoch kein Argument gegen die Zurechnung eines geldwerten Vorteils zum Arbeitslohn. Die Option gewährt nämlich dem Begünstigten (also im Streitfall dem Kläger) das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt unabhängig vom Börsenkurs, die Aktie zu dem in der Option festgelegten Preis zu erwerben. Und wenn dieser in der Option festgelegte Preis niedriger als der Aktienkurs am Tag der Ausübung der Option ist, besteht eben gerade in dieser Differenz der Vorteil des Begünstigten. Da aber auch der Wert des Optionsrechts auf Grund der nicht vorhersehbaren Entwicklung des Aktienkurses und etwaiger Vergleichsparameter bei der Zusage der Bezugsrechte anders als bei einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Sonderzahlung nicht feststeht, ist auch ungewiss, ob und gegebenenfalls, in welcher Höhe eine sich im Aktienkurs widerspiegelnde Wertsteigerung der emittierenden Gesellschaft eintritt und der bezugsberechtigte Arbeitnehmer überhaupt einen finanziellen Vorteil erlangt (vgl. BAG-Urteil vom 28. Mai 2008 10 AZR 351/07, BAGE 127, 1, ZIP 2008, 1390).

e)

Das Gericht kann nach diesen Argumenten im Streitfall ausschließen, dass die Vorteile aus den aufgrund des Aktienoptionsplans gewährten Stock Options durch vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Sonderrechtsbeziehungen veranlasst sind. Andere Erwerbsgrundlagen als die der Nutzung der eigenen Arbeitskraft des Klägers (Arbeitnehmers) liegen den gewährten Bezugsrechten nicht zugrunde. Auch war mit den von der X-AG gewährten Bezugsrechten kein Risiko verbunden. Für den Fall, dass der Börsenkurs unter dem Ausübungspreis liegen sollte, konnte der Kläger ohne weitere Nachteile einfach auf die Ausübung des Bezugsrechts verzichten; so hat er bereits die Stock Options des Bezugsjahres 2001 verfallen lassen.

2. Die verbilligte Überlassung von Aktien durch den Arbeitgeber wurde zutreffend vom Finanzamt als geldwerter Vorteil bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit behandelt und im Streitjahr 2007 als zugeflossen behandelt.

a)

Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis gewährt, so liegt darin zunächst nur die Einräumung einer Chance. Ein geldwerter Vorteil fließt dem Berechtigten erst zu, wenn dieser die Option ausübt und der Kurswert der Aktien den Übernahmepreis (Ausübungspreis) übersteigt (BFH-Urteil vom 24. Januar 2001 I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512). Die ständige BFH-Rechtsprechung führt dadurch, dass sie den Vorteil aus einem für Dienstleistungen gewährten Aktienoptionsprogramm erst in dem Zeitpunkt als Lohnzufluss behandelt, in dem die Ansprüche aus den Optionsrechten erfüllt werden, zu der sog. "Endbesteuerung" (BFH-Urteile vom 20. Juni 2001 VI R 105/99, BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689; vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766; vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770; vom 18. September 2012 VI R 90/10, BFHE 239, 221, BStBl II 2013, 289 m.w.N.). Dabei errechnet sich der Vorteil aus der Differenz zwischen dem üblichen Endpreis der Aktien am Verschaffungstag und den diesbezüglichen Aufwendungen des Arbeitnehmers (BFH-Urteile vom 19. Dezember 2006 VI R 136/01, BFH/NV 2007, 589; vom 20. Juni 2001 VI R 105/99, BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689). Zu den Aufwendungen zählt auch der jeweilige Optionspreis (BFH-Urteil vom 3. Mai 2007 VI R 36/05, BFHE 218, 118, BStBl II 2007, 647).

b)b)b)

Nach diesem Maßstab ist die vom Kläger ursprünglich so erklärte und vom Finanzamt im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2007 auch durchgeführte Behandlung der geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Stock Options und dem Bezug der Aktien nicht zu beanstanden. Der geldwerte Vorteil ist dem Kläger im Jahr 2007 zugeflossen, denn der Kläger hat die Bezugsrechte am 21. Mai 2007 und 7. Dezember 2007 ausgeübt.

Für die Berechnung des geldwerten Vorteils bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit stellte die X-AG (der Arbeitgeber) – zutreffend – den Endpreis der Aktien am Verschaffungstag (also dem 21. Mai 2007 bzw. dem 7. Dezember 2007) den Aufwendungen des Klägers für den Erwerb der Aktien gegenüber. Dabei wurden von der X-AG als Endpreise der Aktien im Zeitpunkt der Übertragung die jeweils niedrigsten Börsenkurse der Aktie am Tag der Übertragung angesetzt. Dieser jeweils niedrigste Börsenkurs am Tag der Übertragung unterscheidet sich – wenn auch nur geringfügig – von dem Börsenkurs, der in den Abrechnungen der Bank über die Aktienverkäufe ausgewiesen ist.

Im Übrigen ist zwischen den Beteiligten zu Recht die Berechnung der Höhe des geldwerten Vorteils bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht streitig. Da auf den niedrigsten Börsenkurs am Tag der Ausübung der Option abzustellen ist, ist der in den Gehaltsabrechnungen ausgewiesene geldwerte Vorteile mit 246.596,80 EUR auch niedriger, als von der Bank bescheinigte Nettoertrag aus den Aktienverkäufen nebst einbehaltener Abzugsteuer von 249.200,70 EUR (Net Amount: xx.xxx,50 + x.xxx,00 + xx.xxx,65 + xx.xxx,13 = 128.932,28; Federal Tax: xx.xxx,00 + x.xxx,00 + xx.xxx,45 + xx.xxx,97 = 120.268,42; 128.932,28 + 120.268,42 = 249.200,70).

c)

Soweit die Kläger geltend machen, dass der Bezugspreis der Aktien aus der Zuteilung für 2001 höher war als der Börsenkurs zum Zeitpunkt der Ausübungsmöglichkeit der Option […] und er deshalb die Option verfallen ließ, ergibt sich daraus kein Argument gegen die Zurechnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger hätte vielmehr allenfalls Aufwendungen für den Erwerb dieser Stock Options nach der ständigen BFH-Rechtsprechung als vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (jedoch nicht im Streitjahr) in Abzug bringen können (BFH-Urteil vom 3. Mai 2007 VI R 36/05, BFHE 218, 118, BStBl II 2007, 647). Diese Aufwendungen betreffen aber nicht das Streitjahr.

d)

Soweit der Kläger geltend macht, dass der von der X-AG festgelegte Ausübungspreis höher als der Börsenkurs der Aktie zum Zeitpunkt der Zuteilung der Option war und er deshalb keinen geldwerten Vorteil bezogen haben könne, vergleicht er die falschen Bezugsgrößen (vgl. oben unter Tz. II.1.d. der Entscheidungsgründe).

e)

Das Finanzamt hat auch zutreffend die geldwerten Vorteile in Höhe von 246.595,00 EUR mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert. Da geldwerte Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionen Anreizlohn für die Laufzeit der Option bis zu ihrer Erfüllung bilden, hat der BFH die entsprechenden Vorteile als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten i.S. des § 34 Abs. 3 EStG angesehen, wenn – wie im Streitfall – die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Option mehr als zwölf Monate betragen hat und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war (BFH-Urteile vom 19. Dezember 2006 VI R 136/01, BFHE 216, 251, BStBl II 2007, 456; vom 19. Dezember 2006 VI R 24/01, BFH/NV 2007, 881; vom 15. März 2007 VI R 3/03, BFH/NV 2007, 1301; vom 28. Februar 2008 VI R 62/06, BFHE 220, 238, BStBl II 2008, 595).

3. Die vom Finanzamt angesetzten geldwerten Vorteil aus dem verbilligten Bezug der Aktien sind auch nicht durch weitere Werbungskosten zu vermindern. Außerdem vermindert sich die Summe der Einkünfte der Kläger auch nicht durch Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften.

a)

Dass dem Kläger die Verkaufsprovisionen und Transaktionsgebühren aus den Veräußerungen der Aktien in Rechnung gestellt wurden, ergibt sich aus den entsprechenden Abrechnungen der Bank (FG-Akte Bl 56-59; Commission für 2002: xxx,00 EUR; für 2003: xxx,00 EUR; für 2004: xxx,50 EUR; für 2005: xxx,00 EUR; Summe: 1.327,50 EUR) (Transaction Fee und Wire Fee: für 2002: xx,50 EUR; für 2003: x,00 EUR; für 2004: x,00 EUR; für 2005: xx,50 EUR; Summe: 31,00 EUR). Diese Kosten sind jedoch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sondern bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu berücksichtigen. Denn diese Kosten sind durch den Verkauf der Aktien und nicht durch die Ausübung der Optionen entstanden.

b)b)b)b)

Bei den Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften hat der Kläger bisher Einkünfte in Höhe von 442 EUR – aus der Veräußerung der […] Anteile – erklärt, die vom Finanzamt auch so im Einkommensteuerbescheid 2007 in Ansatz gebracht wurden (nach Berücksichtigung der Freigrenze aus § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG).

Bisher wurde in der angefochtenen Einkommensteuerfestsetzung 2007 aber nicht berücksichtigt, dass bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften auch weitere Gewinne vorliegen, die sich daraus ergeben, dass der Kläger seine Aktien am Tag der Ausübung der Option jeweils auch verkauft hat. Dadurch, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Einnahmen (für die Berechnung der geldwerten Vorteile) mit dem niedrigsten Börsenkurs am Tag der Ausübung der Option bewertet wurden und dieser Wert nicht identisch ist mit dem bei der Veräußerung der Aktien an der Börse erzielten Verkaufspreisen, hat der Kläger einen weiteren Gewinn erzielt. Darauf, dass dieser Differenzbetrag als Gewinn bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG) zu behandeln ist, hat die X-AG den Kläger – zu Recht – bereits in ihrem Schreiben […] in Fußnote 2 hingewiesen.

Aus den Abrechnungen der Bank ist ersichtlich, dass der Kläger insgesamt Optionskosten von 589.736,00 EUR zu tragen hatte und Veräußerungserlöse von insgesamt 840.295,20 EUR erzielt hat; demgemäß beträgt der Ertrag aus den Aktienverkäufen (ohne weitere Verkaufskosten) insgesamt 250.559,20 EUR. Der von der Bank bescheinigte Nettoertrag aus den Aktienverkäufen nebst einbehaltener Abzugsteuer beträgt 249.200,70 EUR (vgl. oben im Urteil Tz. II.2.b der Entscheidungsgründe). Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind jedoch nur Einnahmen in Höhe von 246.595,00 EUR in Ansatz gebracht worden. Demgemäß ist der bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zu berücksichtigende Gewinn aus dem Verkauf der Aktien von 2.605,70 EUR (249.200,70 – 246.595,00 = 2.605,70) am Tag der Ausübung der Optionen deutlich höher, als der Betrag, der bei diesen Einkünften als Werbungskosten abgezogen werden könnte.

Wie hoch dieser noch zu berücksichtigende Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften tatsächlich ist, kann jedoch dahin gestellt bleiben. Das im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Verböserungsverbots (Verbot der reformatio in peius; vgl. BFH-Beschluss vom 10. März 2016 X B 198/15, BFH/NV 2016, 1042 m.w.N.) schließt nämlich aus, eine von der Finanzbehörde vorgenommene Steuerfestsetzung zum Nachteil des Klägers zu ändern.

c)

Weitere Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Erwerb der verbilligten Aktien oder der Veräußerung haben die Kläger trotz richterlicher Anordnung nicht nachgewiesen. Im Übrigen ist aus den Angaben im Aktienoptionsplan der X-AG (vgl. dort Tz. 7, 3. Absatz) ersichtlich, dass die X-AG bei der Ausübung der Bezugsrechte die Gebühren und Kosten für die Bedienung der Bezugsrechte und deren Einbuchung in das Aktienoptionskonto übernimmt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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