FG Baden-Württemberg: Steuersatz für Leistungen mobiler Misch- und Mahldienste in der Landwirtschaft
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 26.11.2012- 9 V 3231/12, rkr. - wie folgt entschieden: Mobile Misch- und Mahldienste in der Mischfutterherstellung für Tierfutter unterliegen als sonstige Leistung i. S. d. § 12 Abs. 1 UStG dem Regelsteuersatz. Diese Tätigkeit ist nicht als (Werk-)Lieferung von Tierfutter i. S. d. § 12 Abs. 1 Nr. 2 UStG i.V. m. Anlage 2 Nr. 37 zu § 12 UStG einzustufen.
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