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Steuerrecht
05.08.2010
Steuerrecht
BMF: Steuerliche Beurteilung gemischter Aufwendungen

Das BMF im Schreiben vom 27.7.2010 – IV C 3 – S 2227/07/100003 :002 – Stellung zur steuerlichen Behandlung gemischter Aufwendungen Stellung genommen. Es reagiert damit auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 – GrS 1/06 (DStR 2010, 101). Darin hatte der BFH entschieden, dass § 12 Nr. 1 S. 2 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für Aufwendungen normiert, die sowohl durch die Einkunftserzielung als auch privat veranlasste Teile enthalten (gemischte Aufwendungen). Das Schreiben behandelt nicht abziehbare Aufwendungen der Lebensführung und Grundsätze der Aufteilung gemischter Aufwendungen. Letztgenannte betreffen durch die Einkunftserzielung (mit)veranlasste Aufwendungen, die Höhe der abziehbaren Aufwendungen und nicht aufteilbare gemischte Aufwendungen. Das Schreiben ist vorbehaltlich des § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO auf alle offenen Fälle anzuwenden.

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